W 5 20
Bei den im Inselgebiet einheimischen Eingeborenen bemißt sich die Höhe der Geldabgabe
nach dem Betrage, der im Falle des § 8 Abs. 2 zur Ablösung der Steuerarbeit zu entrichten ist.
Mit Genehmigung des Gouverneurs kann einzelnen Inseln oder Landschaften und auch
einzelnen Klassen von Eingeborenen die Zahlung höherer Beträge, und zwar bis zum Höchstsatze
von 40 . pro Kopf, auferlegt werden, wenn eine erhöhte Steuerleistungsfähigkeit vorliegt.
§5 6. Für die im Inselgebiet einheimischen Eingeborenen bestimmt das zuständige Bezirksamt
für das vom 1. April bis 31. März laufende Steuerjahr im voraus, welche von den verschiedenen
Steuerarten in einem bestimmten Gebiet zur Erhebung zu gelangen hat.
5 7. In Gebieten, in denen Geldabgaben eingeführt sind, darf eine andere Art der Be-
steuerung nur in ganz besonderen Fällen und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gou-
verneurs erfolgen.
5 8. Zu den Steuerarbeiten (§& 4) dürfen nur völlig arbeitsfähige männliche Eingeborene
herangezogen werden. Die Steuerarbeiten haben öffentlichen Zwecken zu dienen. Die Zahl der
Arbeitstage darf 15 im Jahre nicht übersteigen.
Jeder Eingeborene ist berechtigt, die Steuerarbeit durch eine Geldabgabe in Höhe des
15 fachen Betrages des durchsehnittlichen Tagelohns im Verwaltungsbezirk abzulösen. Der Betrag
des durchschnittlichen Tagelohns im Verwaltungsbezirk wird jeweils vorher für die Dauer zweier
Steuerjahre von dem zuständigen Bezirksamt bekannt gegeben.
8 9. Wird in Gemähheit des § 6 einzelnen Inseln oder Inselgruppen, Gemeinden oder
Landschoften die Entrichtung einer von der Gesamtheit aufzubringenden Naturalabgabe, die in landes-
üblichen Erzeugnissen zu bestehen hat, auferlegt, so ist diese so zu bemessen, daß ihr Geldwert dem
Betrage einer von der gleichen Anzahl steuerpflichtiger Eingeborener desselben Verwaltungsbezirks zu
zahlenden Geldabgabe gleichkommt.
Das zuständige Bezirksamt bestimmt für das Steuerjahr im voraus, in welchen Erzeugnissen
die Abgabe zu bestehen hat und in welchen Mengen sie zu entrichten ist.
Soweit es sich um dieselben Erzeugnisse handelt, ist eine Abänderung der erstmalig fest-
gesetzten Mengen erst nach dem Ablauf von vier Steuerjahren zulässig.
§* 10. Das zuständige Bezirksamt ist befugt, die eine Steuerart neben der anderen durch-
zuführen. Die aus den vorhergehenden Bestimmungen sich ergebenden Höchstbeträge für die Be-
lastung der Eingeborenen dürfen dabei nicht überschritten werden.
5* 11. Die örtliche Verwaltungsbehörde bestimmt nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse
des Bezirks, ob die Geldabgabe oder die Lieferung von Erzeugnissen in einer Summe oder in Teil-
beträgen zu entrichten ist. Die Einberufung zur Steuerarbeit erfolgt entsprechend den örtlichen Be-
dürfnissen der Verwaltung, jedoch unter tunlichster Berücksichtigung der eigenen Wirtschaftsführung
der Eingeborenen.
§5 12. Hinsichtlich der einheimischen Eingeborenen sind Organe der Behörden bei Fest-
stellung der Steuerpflichtigen, Aussicht über die Arbeitsleistungen, Erhebung der Geldabgaben und
Erzeugnisse, die Häuptlinge für ihre anerkannten Bezirke, oder an ihrer Stelle andere von der örtlich
zuständigen Verwaltungsbehörde zu ernennende Steuererheber, soweit nicht eine direkte Erhebung
durch die Behörde erfolgt.
§* 13. Für ihre Leistungen erhalten die Häuptlinge oder Steuererheber Vergütungen, die
bis zur Hälfte der Jahressteuerleistung ihres Bezirks betragen können.
*5 14. Eine Verwaltung von Rückständen der Steuer sowie ein Nachweis über unbeibring-
liche Steuerbeträge findet bezüglich der einheimischen Eingeborenen nicht statt.
§ 15. Für die zwangsweise Beitreibung der Geldabgaben haftet das Vermögen des
steuerpflichtigen Eingeborenen, soweit es nicht zur Lebenshaltung unentbehrlich ist. Von der zwangs-
weisen Beitreibung kann abgesehen werden, wenn dadurch Kosten verursacht werden, die in keinem
Verhältnis zur Steuerleistung stehen.
§ 16. Vorstellungen und Beschwerden gegen die Durchführung der Verordnung sind von
dem zuständigen Bezirksamt und, sofern es sich um Anordnungen der Bezirksämter handelt, von
dem Gouverneur zu entscheiden.
5 17. Die Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns in Saipan, betreffend die Kopf-
steuer und die Arbeitsleistung im Inselgebiet der Marianen, vom 17. Januar 1900 (D. Kol. Bl.
1900 S. 743/4) und die Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns der Marshall-Inseln,
2