Contents : Allgemeine Staatslehre

Elftes  Kapitel.  Staat  und  Recht.  337

den  internationalen  Verkehrsverhältnissen  und  anderen  Gesamtinteressen
  der  zivilisierten  Staatengemeinschaft;  daher  werden  auch
die  Verwaltungsverträge  oft  sorgfältiger  von  einzelnen  Staaten  beachtet
  als  ihre  eigenen  Gesetze.

Es  ist  somit  nicht  der  Zwang,  sondern  die  Garantie,  als
deren  Unterart  nur  der  Zwang  sich  darstellt,  ein  wesentliches
Merkmal  des  Rechtsbegriffes.  Rechtsnormen  sind  nicht  sowohl
Zwangs-  als  vielmehr  garantierte  Normen.

Wenn  nunmehr  auf  Grund  voranstehender  Ergebnisse  das
Verhältnis  zwischen  Staat  und  Recht  festzustellen  ist,  so  sind
hier  zunächst  zwei  Probleme  zu  lösen.  Einmal  das  Wesen  des
Staatsrechtes,  der  Rechtsordnung  des  Staates  selbst,  und  sodann
die  Beziehungen  zwischen  dem  Staate  und  dem  innerhalb  seiner
Grenzen  gültigen  Rechte.  Daran  hat  sich  zur  allseitigen  Betrachtung
  dieser  Probleme  eine  kurze  Erörterung  über  die  Stellung
des  Staates  zum  Völkerrechte  anzuschließen.

II.  Die  einzelnen  Fragen.

1.  Das  Problem  des  Staatsrechtes.

Dieses  lautet:  Ist  der  Staat  selbst  rechtlicher  Ordnung
fähig?  Gibt  es  ein  Recht  für  den  Staat,  und  worauf  gründet
sich  dieses?  

Staatlicher  Wille  ist  menschlicher  Wille.  Es  handelt  sich
daher  hier  um  die  Festsetzung  des  Daseins  verbindlicher  Normen
für  den  den  Staat  darstellenden  menschlichen  Willen.  Solche
Normen  werden  aufgewiesen,  wenn  ihr  Sein  und  Gelten  sowohl
von  den  Herrschenden  als  den  Beherrschten  bejaht  werden  muß.

Um  diese  grundlegenden  Fragen  zu  beantworten,  müssen
wir  bis  zu  den  letzten  psychologischen  Quellen  des  Rechtes
vordringen.

1.  Der  Ursprung  der  Überzeugung  von  dem  Dasein  normaler
Verhältnisse  liegt  in  einem  bestimmten  psychologisch  bedingten
Verhalten  des  Menschen  zu  den  faktischen  Vorgängen.  Der
Mensch  sieht  das  ihn  stets  Umgebende,  das  von  ihm  fortwährend
Wahrgenommene,  das  ununterbrochen  von  ihm  Geübte  nicht  nur
als  Tatsache,  sondern  auch  als  Beurteilungsnorm  an,  an  der  er
Abweichendes  prüft,  mit  der  er  Fremdes  richtet.  Man  muß
dabei  nicht  sofort  an  das  Ethische  und  Juristische  denken;  bereits

in  den  tausendfältigen  Normen,  die  das  tägliche  Leben  bildet,
G.  Jellinek,  Allg.  Staatslehre.  3.  Aufl.  22