1. Abtheilung.
Pegitimation.
Adoption. Die Annahme an Kindesstatt regelt das B. G.B. in den
§§ 1741—1772. Der Annehmende — mag es ein Mann, eine
Frau oder ein Ehepaar sein — erlangt die elterliche Gewalt über
das Kind und damit die Verwaltung und Nutznießung an
seinem Vermögen (8§§ 1760, 1761 B. G. B). Die Adoption
beruht auf einem Vertrage, der bei gleichzeitiger Anwesenheit vor
Gericht oder Notar abgeschlossen sein muß (vgl. das Nähere
§ 1750). Will der Adoptirende vermöge seiner elterlichen Gewalt
Grundbuchoperationen vornehmen, so hat er sich zunächst durch
den formgerechten und durch das zuständige Amtsgericht bestätigten
Adoptionsvertrag zu legitimiren (6 1750 Abs. 2 B. G. B.; 88 66—68
N. G. fr. G.). Die in öffentlicher Urkunde nachzuweisende Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ist, abgesehen von den Fällen
Nr. 1, 3, 5, 8—11 § 1822 und § 1643, erforderlich:
a) Zur Verfügung über ein Grundstück bezw. grundstücksgleiches
Recht oder über ein Recht an einem Grundstücke wie beispielsweise
Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechte (§ 1821 Nr. 1
B. G. B). Als Verfügung über ein Grundstück ist nicht nur
die Veräußerung, sondern jede Belastung desselben, insbesondere
mit Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden anzusehen.
Dagegen gehbren zu den Rechten an einem Grundstücke im
Sinne dieser Vorschrift nicht Hypotheken, Grund= und Rentenschulden,
so daß eine Abtretung derselben, eine Vorrangseinräumung
und andere Verfügungen die vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung nicht erfordern.
b) Zur Verfügung über eine Forderung, die auf Uebertragung
des Eigenthums an einem Grundstück oder auf Begründung
oder Uebertragung eines Rechtes an einem Grundstück oder
auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Rechte
gerichtet ist (8§ 1821 Nr. 2 B. G. B).