Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Brasilien. 
Zollvergünstigungen zur Förderung der 
Kautschukkultur. 
Durch Verordnungen vom 5. Januar und 17. April 
1912 sind Maßnahmen getroffen zur Förderung der 
Ausbente des Wildkautschuks und der Anpflanzung der 
hauptsächlichsten Arten der Kautschuk liesernden Bäumoc. 
Es können zoll= und abgabenfrei eingeführt 
werden alle Geräte und Materialien, die bestimmt sind 
zur Zucht der Seringa-Caucho-Manigoba= und Manga- 
beirabäume und zur Ausbeute und Aufbereitung des 
daraus gewonnenen Kautschuks. Hierunter fallen: 
Werkzeuge und Gegenstände zum Gebrauche der 
Gummizapfer (seringueiros), und zwar Arte, Beile, 
Waldmesser, Dolchmesser, Messer und besondere für das 
Anschneiden der Bäume nötige Instrumente, Pfannen, 
Töpfe. Becken, Schalen aus Blech, Zink oder anderem 
Metall, Räucherpfannen, Apparate zur Gewinnung der 
Gummimilch, Preßapparate, Siebgefäße nebst Zubehör: 
Werkzeuge und Materialien, die bei der Anpflanzung 
benötigt werden, nämlich elektrische zündapparate nebst 
Zzubehör, Dynamit, Sprengpulver und andere Spreng- 
stoffe. Zündschnürc und Zündbütchen. bewegliche und 
feste Sägen, Feldbahnen (System Décauville) und Ein- 
schienenbahnen, Schwebebahnen nebst Zubehör, fahr- 
bare und nicht fahrbare Lokomobilen, Geräte und 
Maschinen für die Landwirtschaft, Kunstdünger, Des- 
infektionsmittel und Mittel gegen Insektenschädlinge: 
Materialien und Geräte, wenn sie bei der Au- 
pflanzung der Bäume und Aufbereitung des Kautschuks 
benötigt werden, zur Errichtung und Einrichtung von 
Fabriken. Schuppen, Häusern, Baracken und Arbeiter- 
wohnungen, für die Herstellung von Risten und 
Gummiwaren: 
eine größere Anzahl von Chemikalien, Rohstoffen, 
Webstoffen und anderen Waren, die zur Aufbereitung 
des Kautschuks und zur Herstellung von Gummiwaren 
gebraucht werden, und zwar Säuren zur Gewinnung 
von Gummimilch. Chemikalien, die als Lösungeomittel 
dienen, Desinsektionomittel und Geruch zerstörende 
Stoffe, Farbstoffe, Rohlenwasserstoffverbindungen sowie 
Fette und Ole, Harze, Gummiharze und Lacke, Stoffe 
zur Vulkanisierung, Faserstoffe und Gewebe, Isolier- 
material und schließlich eine größere Anzahl chemische 
Verbindungen. 
Für die Gewährung der Zoll= und Abgabenfreiheit 
ist der Nachweis erforderlich, daß die Waren um 
Zwecke der Kautschukkultur eingeführt werden. Die 
Vergünstigung wird dann nicht zugestanden, wenn die 
Waren auch im Lande selbst hergestellt werden und 
dabei den gleich hohen Marktpreis haben wie dic ein- 
geführten Waren nach Abzug des Zolles, den die 
lebteren zu zahlen haben würden. 
Die Bundeoregierung ist ermächtigt, mit den Staaten 
Para, Amagonas und Matto Grosso Abmachungen zu 
treffen, wonach die von diesen Staaten erhobenen Aus- 
fuhrabgaben auf Seringa-Wildkautschuk jährlich um 
10 v. H. herabgesetzt werden, bis in fünf Jahren eine 
Ermäßigung von 50 v. H. erreicht ist, und wonach 
ferner der in diesen Staaten erzeugte Seringa- 
Pflauzungskautschuk auf 25 Jahre von jeder Ausfuhr- 
abgabe befreit wird. In gleicher Meise wird die 
Bundesregierung den im Acregebiet gewonnenen und 
erzeugten Rautschuk von solchen Abgaben frei erklären. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. General= 
konsukats in Rio de Janeiro.) 
  
Britisch Ostafrika. 
Ausführungsbestimmungen zur Aiehseuchen- 
verordnung. 
Auf Grund der ihm durch die Viehseuchenverordnung 
vom Jahre 1906 übertragenen Befugnisse hat der 
  
Gouverneur unterm 11. März 1912 bestimmt, daß mit 
Wirkung vom 1. April 1912 ab Tiere in das Schutz- 
gebiet nur über einen der folgenden Häfen oder Ein- 
gangsplätze eingeführt werden dürfen: Kilindini, Mom- 
bassa, Taveta, Karungu, Mumias, Baringo, Kismanu, 
Malindi, Vanga, Kisumu, Lamu, Marsabit, Mohale 
oder über einen solchen anderen Hafen oder Platz, 
welcher von dem Oberveterinärbeamten genehmigt und 
in dem Amteblatt bekannt gemacht wird. 
Alle Tiere sollen bei und vor dem Betreten des 
Schutgebiets einer Untersuchung durch den Unter- 
suchungsbeamten unterworfen und nur mit schriftlicher 
Genehmigung des Untersuchungsbeamten aus den goll- 
räumlichkeiten oder einem sonstigen von dem Unter- 
suchungsbeamten für die Untersuchung bestimmten Orte 
emsernt werden. 
Rindvieh, Schafe und ziegen, die zur See einge- 
führt werden, müssen von einem durch einen befugten 
Tierargt ausgestellten Zeugnis begleitet sein, daß sie 
aus einem von Krankheit freien Gebiete stammen, daß 
sie von ihm untersucht und am Tage der Untersuchung 
frei von Krankheit befunden sind. Das Zeugnis darf 
nicht früher als 10 Tage vor dem Tage der Ver- 
schiffung nach Ostafrika ausgestellt sein. 
Rindvieh, Schafe und Ziegen, die auf andere Weise 
als zur See aus dem deutschen oder italienischen 
Gebiet in Ostafrika eingeführt werden, müssen von 
einem geugnis eines deutschen oder italienischen 
Veterinärbeamten, je nach Lage des Falles, begleitet 
sein, wonach die Tiere gesund sind und aus einem von 
Krankheit freien Gebiete stammen und auf dem Wege 
nach dem Schutzgebiete nicht durch ein angestecktes Ge- 
biet durchgeführt sind. 
Jedes eingeführte Oaupt Rindvieh muß 
Zeugnis eines befugten Tierarztes begleitet sein, daß 
es die Tuberkulinprobe erfolgreich bestanden hat. 
Jedes ohne geugnis eingeführte Rindvieh kann von 
einem Untersuchungsbeamten einer solchen Probe unter- 
worfen werden;: falls das Tier auf die Probe reagiert, 
soll es geschlachtet oder nach Anweisung des Ober- 
veterinärbeamten behandelt werden. 
Jedes Pferd, jedes Manltier oder jeder Esel muß 
bei der Einfuhr in das Schutzgebiet Ostafrika von 
einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet sein, daß das 
Pferd, Maultier oder der Esel erfolgreich die Mallein- 
probe bestanden hat. Jedes Pferd, jedes Maunltier oder 
jeder Esel soll bei der Einfuhr ohne solches Zeugnis 
von dem Untersuchungsbeamten ciner solchen Probe 
unterworfen und, falls das Tier auf die Probe reagiert, 
geschlachtet werden. 
Alle eingeführten Schweine müssen von einem Ge- 
sundheits zeugnis eines Tierarztes begleitet sein; sind 
sie nicht von einem solchen Zeugnis begleitet, so kann 
verlangt werden, daß sie in dem Einfuhr-Hafen oder 
.-Orte auf eine von dem Oberveterinärbeamten be- 
stimmte Zeit in Quarantäne genommen werden. 
Alle ohne Gesundbheitszengnis oder aus einem 
anderen Lande als Britisch Südafrika (mit Ausnahme 
Großbritanniens und Australasiens) eingeführten Hunde 
müssen bei ihrer Ankunft auf Gefahr und Kosten des 
Einführers auf 3 Monate einer Ouarantäne unter- 
worfen werden. 
Alle auf Grund der „Dizeases of Animals Ordinance 
1906“ erlassenen und seit ihrem Erlasse geltenden Aus- 
führungsbestimmungen"), mit Ausnahme derzjenigen 
vom 21. Oktober 1910, sind aufgehoben worden. (lhe 
official ((azette of the Enst Africa Drotectoratc.) 
von einem 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 10, S. 460 f.
	        
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