I. Europa. 224 12. Hamburg.
Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
Vom 5. März 1906 (Gesetz-Sammlung I S. 27).
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet
hierdurch als Gesetz, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
$ 1. Die einhundertundsechzig Mitglieder der Bürgerschaft! werden aus den
nach Artikel 32 und 35 der Verfassung wählbaren Bürgern gewählt, und zwar:
1. achtzig durch alle Bürger’;
2. vierzig durch diejenigen Bürger, welche Eigentümer von innerhalb der Stadt
belegenen Grundstücken sind?;
3. vierzig durch diejenigen Bürger, welche Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft,
oder Mitglieder der in Anlage A zu diesem Gesetze verzeichneten Gerichte
oder Verwaltungsbehörden sind oder gewesen sind.?
$ 2. Ausgeschlossen von der Ausübung des Wahlrechts sind:
1. diejenigen, welche noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben;
2. diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur Zeit der Ausschreibung
der Wahlen mit deren Zahlung im Rückstande sind, falls sie nicht vor
Abschluß der Wählerlisten den Nachweis liefern, daß sie die rückständige Einkommensteuer
bezahlt haben;
3. diejenigen, welche entmündigt sind;
4. diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, bis sie
von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger befreit sind;
5. diejenigen, welchen durch strafrechtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte
entzogen sind, während des dafür festgesetzten Zeitraums;
6. diejenigen, welche sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden®.
$ 3. Von den achtzig aus allgemeinen Wahlen hervorgehenden Mitgliedern
der Bürgerschaft werden zweiundsiebenzig im Stadtgebiet, acht im Landgebiet gewählt.
$ 4. Das Stadtgebiet wird zwecks Vornahme der Wahl in zwei Wahlbezirke
(Ausgabe B) zerlegt.
Bei jeder teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft? werden abwechselnd in einem
dieser Bezirke 36 Abgeordnete auf einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Bürger werden in zwei Gruppen
eingeteilt; zu der ersten Gruppe gehören diejenigen wahlberechtigten Bürger, welche
in den drei der teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft! vorangegangenen Kalenderjahren
ein Einkommen von durchschnittlich mehr als 2500 .%4 versteuert haben, zu
ı Verfassung Artikel 28.
2 Verfassung Artikel 29.
® Verfassung Artikel 30.
4 Verfassung Artikel 31.
& Verfassung Artikel 38.