Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Landungsbrücken. 
§* 21. Die am Nordstrande gelegene Landungsbrücke 1 ist nur Angehörigen des Kaiser- 
lichen Gouvernements, der Kaiserlichen Schutztruppe und der Kaiserlichen Marine zur Benutzung 
freigegeben. In der Dunkelheit wird diese Anlegestelle durch zwei rote Laternen am Brückenkopf 
kenntlich gemacht. 
Landungsbrücke II liegt am Zollpier und dient dem allgemeinen öffentlichen Verkehr. Die 
Anlegestelle wird in der Dunke heit durch eine grüne Laterne kenntlich gemacht. 
Es ist verboten, bemannte oder unbemannte Boote an den Brücken liegen zu lassen oder 
fest zu machen. 
Das Löschen und Laden schwerer Gepäckstücke und sonstiger Güter auf Brücke I ist verboten. 
Die am Kurasini-Ufer, gegenüber dem Artilleriedepot gelegene Brücke dient nur der Führung 
der Wasserleitungsrohre. 
Das Betreten dieser Brücke sowie das Anlegen an derselben ist verboten. 
Boote, Dhaus, Prähme usw. 
§ 22. Für den Verkehr im Hafen liegen am Zollpier Mietsboote bereit. 
Die Taxe für die Benutzung derselben beträgt: 
a) für die einfache Fahrt an oder von Bord für jede Person . 25 H. 
b) für Gepäckstücke unter 25 kg für jedes Stück 5.= 
Handgepäck ist frei. 
Jc) für Gepäckstücke über 25 kg 1 Stück 10= 
Zeitfahrten: für jede angefangene Viertelstunde für eine Person 25- 
g 23. Dhaus, Fahrzeuge, Boote usw. müssen den ein- und auslaufenden Schiffen 
ausweichen. 
Ist am Signalmast auf Ost-Fährhuk ein Signal für einlaufende Schiffe geheißt oder verläßt 
ein Schiff im Hafen seinen Ankerplatz zum Auslaufen, so haben sich alle in Fahrt befindlichen Dhaus, 
kleinere Fahrzeuge, Boote usw. schnellstens an die Seiten des Hafens und der Einfahrt zu begeben, 
bis die einlaufenden Schiffe im Hafen und die auslaufenden aus dem Hafen und der Einfahrt find. 
§ 24. Wenn im Hafen ein Fahrzeug oder Wrack hilflos treibt oder gestrandet oder 
gesunken ist, oder wenn Anker und sonstige Gegenstände verloren und auf den Grund geraten 
sind, so daß sie ein Hindernis für die Schiffahrt bilden, so hat der Eigentümer die umgehende 
Beseitigung dieser Hindernisse zu veranlassen. Andernfalls ist das Hafenamt befugt, alle erforderlichen 
Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse auf Kosten des Eigentümers zu treffen. 
Sobald das Hafenamt eingeschritten ist, darf ohne dessen Genehmigung das Hindernis von 
andern nicht mehr beseitigt werden. 
Ist der Eigentümer des fortzuschaffenden Hindernisses nicht imstande, die Kosten für die 
Beseitigung aufzubringen, so regelt sich die Deckung derselben nach § 25, Abs. 3 der Strandungs- 
ai 1874 
zo Dezember 1901 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 73 und 1902, S. 1). 
§ 25. Dhaus und sonstige einheimische Fahrzeuge dürfen nur zwischen dem Sewa-Hadji- 
Hospital und dem Zollhaus ankern. 
§ 26. Dhaus, Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote ufw. dürfen nicht so verankert und 
festgemacht werden, daß sie die in den Hasen mündenden Abflußröhren, Wasserableitungen usw. und 
ihre Schutzvorrichtungen gefährden. 
Für die Fahrzeuge, Prähme, L ichter, Boote usw. der Privatpersonen ist, wenn das 
Hafenamt nicht besondere Anweisungen im Einzelfalle gibt, die Strecke zwischen dem Zollhaus und 
dem Kurasini-Damm zum Ankern oder zum Aufholen auf den Strand angewiesen. 
Die für die fiskalischen Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. im Hafen verankerten 
Bojen dürfen nicht von Privatpersonen benutzt werden. 
§ 27. Die Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. des Kaiserlichen Gouvernements, 
welche bestimmten Dienststellen überwiesen sind, haben ihre Ankerplätze vor den Dienstgebäuden der 
betreffenden Behörden. Die Fahrzeuge, Boote usw. sind stets so zu verankern, daß ein Trockenfallen 
oder Aufstoßen auf Grund selbst bei niedrigstem Wasserstand ausgeschlossen ist. 
§ 28. Das Aufholen von Schiffen, Dhaus, Prähmen und sonstigen größeren Fahrzeugen 
  
ordnung vom —
	        
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