Contents : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

146  1870.  Verträge.

Verfassung  gewonnene  Einheit  der  Nation  nach  Außen  in  mehr  als  einer
wichtigen  Hinsicht;  sie  schädigen  zweitens  das  Gesammtbewußtsein  des  deutschen
Volkes  in  seinem  inneren  Rechtsleben  und  seiner  nationalen  Einheit;  und
endlich  gefährden  sie  die  entwicklungsfähigen  Keime  der  Norddeutschen  Bundesrerfassung
  in  Bezug  auf  die  inneren  Zustände,  besonders  was  die  noch
anzustrebenden  Garantien  der  bürgerlichen  Freiheiten  betrifft,  auf  deren  Spezialitäten
  ich  hier  nicht  eingehen  kann.  Nun,  meine  Herren,  für  alle  diejenigen,
  die  der  Meinung  sind:  daß  nur  in  der  Hand  in  Hand  mit  Bildung
Gesittung  und  Wohlstand  der  Nation  fortgehenden  Entwickelung  der  staatlichen
  Zustände  ihre  Wohlfahrt  gewahrt  werden  könnte,  für  alle  die  existirt
kaum  die  Möglichkeit,  sich  mit  diesen  Verträgen,  wenigstens  mit  dem  baierischen,
  einverstanden  zu  erklären,  und  insofern  und  in  diesem  Sinne  erkläre
ich  diesen  mit  der  ausgesprochenen  Tendenz  der  deutschen  Verfassung,  wie  fie
aus  §  1  der  Norddeutschen  Bundesverfassung  herüber  genommen  ist:  „diese
Verfassung  bezwecke:  die  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes,“  für
absolut  unverträglich!  Ich  komme  mun  speziell  noch  zu  dem  Verlältniß  mit
Baiern,  was  ja  in  der  ganzen  Sache  dominirt.  Meine  Herren,  man  kann
sich  auf  den  Standpunkt  stellen,  dem  Vertrage  mit  Südhessen,  den  Verträgen
  mit  Baden  und  Würtemberg  seine  Zustimmung  zu  geben:  aber  daß  der
baierische  Vertrag  eine  ganz  besondere  Stellung  einnimmt,  das  hat  ja  schon
die  Exposition  des  Herrn  Präsidenten  des  Bundeskanzleramtes  deutlich  ergeben.
  Ja,  meine  Herren,  wenn  man  diesen  Vertrag  genau,  eigentlich  seinem
Wesen  nach,  als  das  bezeichnen  will,  was  er  ist,  da  komme  ich  auf  das
Schlußprotokoll,  wo  ein  neuer,  sehr  interessanter,  staatsrechtlicher  Begriff  von
solchen  Dingen  in  dem  Auodrucke  eines  „Bündnißvertrages“  seine  Stätte  gefunden
  hat.  Allerdings,  die  Stellung,  die  Bayern  darin  einnimmt,  ist  total
föderativ.  Ich  muß  nun  doch  zunächst  bestreiten,  daß  von  Baiern  gar  nichts
Anderes  zu  erhalten  gewesen  wäre.  Wir  müssen  zwar  dem  Herru  Präsidenten
  des  Bundeskanzleramtes,  der  von  den  Dingen  allein  unterrichtet  ist,
während  wir  gar  keine  Gelegenheit  gehabt  haben,  damit  befaßt  zu  werden,
zugestehen,  man  möge  von  der  Stelle  aus,  welche  allein  die  Dinge  in  Angriff
  genommen  hat,  nichts  andered  haben  erreichen  können.  Aber  ist  denn
damit  Alles  erschöpft?  Soll  mit  diesen  blos  diplomatischen  Vorgängen  die
ganze  Sache  abgemacht  sein?  Ich  habe  schon  bemerkt,  die  Verhandlungen
liefen  wesentlich  darauf  hinaus,  Baiern  seine  dynastische  Sonderstellung  zu
sichem  —  auf  weiter  nichts!  Ja,  ich  meine  denn  aber  doch,  damit  ist  die
Sache  nicht  abgemacht.  Bietet  denn  nur  Baiern  etwas?  Bieten  wir  denn
Baiern  nichts  durch  den  Eintritt  in  die  Gemeinschaft  mit  uns?  Das  steht
denn  doch  noch  auf  einem  ganz  andern  Blatte!  Und  eben  der  von  uns  gestellte
Antrag  bezeichnet  ja  den  Weg,  wie  die  Dinge  in  einen  andern  Gang  zu
bringen  seien,  und  wie  noch  andere  Faktoren  des  staatlichen  Lebens  auch  dazu
gelangen  konnten,  darin  ein  Wort  mitzusprechen,  als  blos  die  diplomatischen
Vertreter  der  baierischen  Regierung,  die  man  bis  jetzt  allein  gehört  hat.