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die kleine Differenz noch ganz ausgeglichen und das
Gesamtresultat der gestjährigẽn Ernte sogar
noch übertroffen w
(Bericht des 4 Lonkulats,! 1r Guayaquil
ob
Angola.
Zeitweilige Anderung des Ausfuhrzolls
für Kautschuk.
Der Generalgouverneur hat am 29. August 1913
mit-Rücksicht auf den plötzlichen Rückgang des autschuk-
preises und um der bestehenden Krisis der Kautschuk-
industrie zu begegnen, verordnet, daß der bis zum
31. Dezember 1918 nach Portugal über birgendwelche
Häfen der Provinz ausgeführte Kautschuk den folgenden
Abgaben von zusammen 4,5 v. H. des Wertes unter-
liegen soll, nämli
a) dem Ausfuhrzolle (Direito de *9
Werte 1,5 v. H.
b) dem Zuschlag. zum Ausfahrzoll- (Adi-
cional sobre ). v. Werte 1,.5 =
e) der * 3 Sobreta#a. v. Werte 1,5 =
Im Kongodistrikt und in Ambriz wird während
des gleichen Feitraums ebenfalls ein einheitlicher Zoll
(direito unico) von 4,5 v. H. des Wertes weiter er-
hoben
Nach Ablauf des vorhergehend festgesetzten Zeit-
raums werden für den ausgeführten Kautschuk wieder
die bisher geltenden Zuschlagszölle und Zuschlags-
abgaben erhoben.
Gleichzeitig wird der Frachttarif auf der Eisen-
bohn. von Malanie bis zum 31. Dezember 1913 um
O v. “ ermäßigt.
Wenn die ausgeführte Menge des Kautschuks vor
dem 31. Dezember 1918 den Durchschnitt des nach den
amtlichen Feststellungen während des Jahres 1912
ausgeführten Kautschuks erreicht, so sollen die Vosns
geführten Vergünstigungen aufhören.
(Boletin Oficial da Frovincis de Angola.)
gestell
Britisch · Ostafrika.
Vorschriften für dit Finfuhr von Explosiv=
Durch etemnmmachne vom 12. Juli 1913.
Er- 161/1918) sind von dem Gouverneur auf Grund
des Indischen Erdlostostolfgeseses vom Jahre 1884 —
Indian Explos 1884 — entsprechende Vor-
schriften für das - Feole erlassen worden. Danach
dürfen Explosiostoffe 10 das Schutgzebiet nur über die
Häfen Mombassa, Kilindini, Malindi, Lamu und Kis-
maiu, oder diejenigen anderen Häfen eingeführt werden,
die der Gouverneur durch Bekanntmachung in der
-Gaztte- dafür vorschreibt.
Der Führer eines Schiffes, das in einem Hafen
des Schutzgebiets mit Sprengstoffen (mit Ausnahme
von Sicherheitspatronen, Sicherheitszündern zum
Sprengen, Eisenbahn-Nebelsignalen und Zündhütchen)
im Gewichte von mehr als 100 Pfund ankommt, muß
unmittelbar nach seiner Ankunft dem Hafenbeamten
davon Anzeige machen. Alle in See gehenden Schiffe,
die Sprengstoffe im Gewichte von mehr als 100 Pfund
an Bord haben, müssen dort ankern, wo es der Hafen-
beamte bestimmt, und sie müssen ferner gewisse be-
sonders vorgeschriebene klar erkennbare Flaggen und
Lichter führen.
Die Menge an Explosivstoffen, die von einem
Schiffe auf einmal befördert werden darfa. vol- 560 Pfund
nicht überschreiten, es sei denn, daß das Schiff für
diesen Zweck durch den Fafenderimten zusraften ist.
Explosivstoffe (mit Ausnahme der oben angeführten).
dürfen nur an den für diesen Zweck von dem Hafen-
beamten bestimmten Pläze iä ans Land gebracht oder
verschifft werden, ferner dürfen die Explosivstoffe nur
zu der von dem Hafenbeamten bestimmten Zeit ge-
landet werden, und dann nur nach vorcchriftsmähiger
zollamtlicher Abfertigung (celearance through
Customs
Die bertretung der Vorschriften ist unter Strafe
(rhe Board of Trade Journal.)
Vermischtes.
Die Flußschifkahrt auf dem Kongostrom.
Der Personen= und Güterverkehr auf dem Kongo
wird in erster Linie von Schiffen, die der Belgischen
Kongokolonie gehören, unternommen. Der Staat
beüigt * Geit an Schissen: 5 Dampfer von je 500 t,
Dampfe iuäe 200 t und 3 Dampfer von je 150 t.
25% kommen Schlepper von je 350 t und eine An-
*3 Hleiner Schiffe und Schlepper in der Größe von
s 13 t. Die beiden Hauptstrecken sind Leopold-
Wlkis- b ie hange und Leopoldville —Pania
— Mutombo auf dem Kasai-Sankuru. Auf beiden
Linien findet ein regelmäßiger Schiffahrtsdienst statt;
auf der ersten Strecke dreimal im Monat, auf der
zweiten alle 21 Tage im Anschluß an die Antwerpener
Dampfer. Auf dem Ubangi zwischen Irebu, Li-
benge und Zongo verkehrt ebenfalls ein Dampfer
im Anschluß an die europäische Post.
Der Personen= und Warenverkehr auf den Staats-
dampfern ab und an Stanleypool hat sich im Jahre
1912 im Gegensatz zu 1911 in beiden Richtungen ge-
hoben. Der Warentransport Larssu# für Rech-
nung der Grands Lacs-Gesellschaft is 5277t u
der der übrigen Handeltreibenden um an t gestiegen.
Der Warentransport für die Kolonie ist jedoch um
2376t gefallen. Stromabwärts ist der Warentrans-
port um fast 3000 t gestiegen, wenngleich einige Posten
eine Abnahme zu vrrheichrnen haben. So haben die
Kautschuk= und Elfenbeintransporte der Kolonie und
der Grands Lacs-Gesellschaft abgenommen die Trans-
porte anderer Handeltreibenden sind jedoch erheblich
gestiegen. Der Gesamttransport auf dem Kongo und
Sein Nebenflüssen ist um 80004 gestiegen und hat
somit eine Zunahme von 30 v. H. zu verzeichnen.
Die Transporte für Rechnung der Grands Lacs=
Gesellschaft und anderer Handeltreibenden haben seit
dem Jahre 1908 eine starke Zunahme zu verzeichnen:
die Transporte für Rechnung der Kolonie haben im
Jahre 1911 mit 5600 t ihren Höhepunkt grreicht das
Jahr 10912 bringt eine Abnahme auf 3 Der
Gesamttransport ist seit dem Jahre 1907 20 97771.
auf 28 477 t im Jahre 1912 gestiegen.
Der private Schiffahrtsverkehr auf dem
Kongo wird fast r helst von der Gesellschaft
„Citas“ ausgeführt, die in Dinshasso Goroße Werft=
miagen und eine große Anzahl Schiffe von 2224#bis
herab zu den kleinsten Schabppen besitzt. Die Gesell-