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Versagt der Gouverneur die Bestätigung, so hat er das Urteil aufzuheben und dasselbe
der ein anderes Gericht mit erneuter Aburteilung zu beauftragen. Im Falle der Bestätigung kann
e die erkannte Freiheits= oder Prügelstrafe erhöhen oder mildern. Die Strafvollstreckung von
Freiheitsstrafen erleidet durch Einholung der Bestätigung keinen Aufschub, es sei denn, daß auf
Kettenhaft oder Gefängnisstrafe erkannt worden ist. In diesem Fall ist die Strafe bis zum Ein-
treffen der Bestätigung als mittlerer Arrest zu vollstrecken. Während dieser Zeit stehen dem Be-
straften außer der ortsüblichen Kettenverpflegung keinerlei Kompetenzen zu.
Wird die Bestätigung des Todesurteils durch den Gouverneur versagt, so kann dieser
a) entweder die Todesstrafe in Kettenstrafe umwandeln,
b) oder das Urteil aufheben und dasselbe oder ein anderes Gericht mit erneuter Ab-
urteilung der Sache beauftragen.
Läßt sich auf einer im Innern befindlichen Station oder auf einer kriegerischen Expedition
aus zwingenden Gründen die sofortige Vollstreckung eines Todesurteils nicht vermeiden, so darf der
Vorsitzende zur sofortigen Vollstreckung der Todesstrafe schreiten. Die nachträgliche Einreichung des
Todesurteils an den Gouverneur ist von dem betreffenden Vorsitzenden umgehend zu bewirken.
§* 17. Über jedes gerichtliche Urteil sind dem Gouverneur sofort einzureichen:
1. das Protokoll der Hauptverhandlung,
2. das Erkenntnis.
Auf letzterem ist durch den Vorsitzenden zu vermerken, ob das Urteil rechtskräftig geworden
und wann die Strafe angetreten ist bzw. an welchem Tage eine noch zu bestättgende Freiheitsstrafe
vorläufig vollstreckt worden ist.
§* 18. Bedurfte das Urteil der Bestätigung, so wird diese durch den Gouverneur auf das
Erlenntnis gesetzt und dieses zur Bekanntgabe und Vollstreckung dem zuständigen Bezirksamt oder
Residentur zurückgesandt.
19. Liegen gegen einen Abwesenden die Voraussetzungen der Fahnenflucht vor, so kann
durch einen von dem zuständigen Bezirksamtmann oder Residenten zu erlassenden Beschluß der Ab-
wesende für fahnenflüchtig erklärt und sein Guthaben mit Beschlag belegt werden.
Als abwesend gilt ein Beschuldigter, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich
in außerdeutschem Gebiet aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführ-
bar erscheint.
Mit Beschlag belegte Guthaben für fahnenflüchtig erklärter Farbiger sind nach Ablauf von
drei Monaten nach dem Tage der Entfernung durch Beschluß des Bezirksamts abzuerkennen.
5 20. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann jederzeit
durch den Gouverneur verfügt werden. Es ist hierbei besonders zu bestimmen, ob dasselbe Gericht
erneut oder ein anderes zu urteilen hat.
§* 21. Uber die gerichtlichen Urteile führt das Gouvernement ein Strafbuch nach folgen-
dem Muster:
Lin Name und Erken- Tag ’-: Name
Lid.
Ar Dienstgrad Stationsort des nungs- Straftat des Strafe des Vor= Bemerkungen
6 Bestraften marke Urteils sitzenden
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"1 Ombascha Seliman bin Ali 12 Raub 1. 1. o7 2 Jahre Begzirks= Bestätigt
setie Ent= ammann durch den
fernung X. Gouverneur
aus der 7
Truppe
2 Askari Willy 126 Gehorsams= 15.2.97 Frei= Selretär
verweigerung sprechung J.
.
8 22. Der Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen kann jedem im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechie befindlichen Weißen gestattet werden; Farbigen ist er nicht erlaubt.
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