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Verordnung des Couverneurs von siamerun, betr. ergänzung der Jolltarik.
verordnung für das Schutzgeblet Kamerun vom 1. Kugust 1911.“)
Vom 5. November 1912. «
AufGrunddes§15desSchuhgebietsgesetzesReichs-Geschm-19006.813)unddcss
§5des-VerfügungdcsReichskanzlersvom27.September1903(Kol.Bl.S.509)wirdvei--
ordnet, was folgt:
8 1. Hinter Ziffer A 10 des der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911 (Amtsbt.
S. 345) als Anlage beigegebenen Zolltarifs ist hinzuzufügen:
11. Alkohol= und ätherhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel, soweit sie nicht nach
ihrer Zusammensetzung, Preislage und äußeren Aufmachung ausschließlich oder vorwiegend für den
Gebrauch der Nichteingeborenen bestimmt oder durch besondere Bekanntmachung des Gouverneur=
ausgenommen sind; ferner alkohol= und ätherhaltige Arzneien, soweit sie nicht nach Ziffer 8 dee
Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände zollfrei sind: das Liter 2 M.
§ 2. Dem in § 1 festgesetzten Zollsatz unterliegen alle Waren der dort bezeichneten Ari,
die nach dem 25. August dieses Jahres im Zollauslande zur Verschiffung gelangt sind oder nach
diesem Tage über die Binnengrenzen in das Zollgebiet eingeführt werden.
Dunala, den 5. November 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
Bekaonntmachung des Couverneurs von Kamerun zu der Verordnung vom
5. HNovember 1912, betr. Eergänzung der Jolltarifverordnung vom 1. Kugust 1911.
Vom 5. November 1912.
Von dem durch § 1 der Verordnung vom 5. November 1912, betreffend Ergänzung der
Zolltarifverordnung vom 1. August 1911, festgesetzten Zollsatz sind nachstehend verzeichnete alkohol-
und ätherhaltigen Parfümerien und kosmetischen Mittel ausgenommen: Bayrum, Birkenwasser, Eau
de Chinin, = Sau de Cologne-, Es ist erreicht, Er ist immer toocken, Eiskopfwasser, Javol, Kosmin,
Odol, Pixavon.
Duala, den 5. November 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
Verordnung des Couverneurs von Ramerun, betr. Verbot gewisser Kreditgeschäfte
im Gummihandel (sog. Trust-Geschäfte).
6 Vom 15. November 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
und §§ 1, 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (eichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit
Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt:
§ 1. Es ist verboten, Eingeborenen Waren oder Geld auf Vorschuß mit der Abrede zu
geben, daß die Gegenleistung in der Lieferung von Gummi bestehen soll.
§ 2. Handelsgeschäfte, die der Bestimmung des 8 1 zuwider abgeschlossen werden,
sind nichtig. -
Das den Eingeborenen auf Grund eines solchen Handelsgeschäfts Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“- 1912, Nr. 9, S. 367 ff.