Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Belohnung  zukommt,  haben  Wir  beschlossen
  und  verordnen  hiemit,  wie  folgt:

.  1.

Die  Besoldungen  der  Cameral-Verwalter,
  welche  nach  Unserer-  Verordnung
vom  4.  Juni  1819  (Reg.  Blatt  von  1319,
Nro.  52)

bisher  für  die  erste  Classe  :,  2co  fl.  —

für  die  zweite  ...  15,025  fl.  —

und  fuͤr  die  dritte  825  fl.  —
betragen  haben,  werden  vom  2.  Juli  1323
an,  unter  Anwendung  der  in  der  Beilage  A.
enthaltenen  neuen  Elassen=  Eintheilung,
auf  jährliche
„½„-,600  fl.  für  die  erste
1,500  fl.  für  die  zweite
1,  100  fl.  für  die  dritte
festgesetzt.

Classe

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4—

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Die  neue  Classen-Eintheilung  bezieht
sich  auch  auf  die  Gehalte  der  Buchhalter
und  die  Entschädigungen  für  Kanzlei-Kosten.
  Im  übrigen  aber  hat  es  in  Abstccht
auf  die  Gehalts-Verhältnisse  der  Cameral-Aemter
  bei  den  in  der  angeführten
Verordnung  vom  4.  Juni  1319  enthaltenen
  Bestimmungen  und  namenltlich  auch
dabei  sein  Bewenden,  daß  die  im  §.  8
derselben  zur  Besoldung  ausgesetzten  Naturalien
  in  dem  bisherigen  Anschlage  unter
  den  neuen  Besoldungen  ebenfalls  abgereicht
  werden.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit
der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Gegeben  Stuttgart  den  3B.  Juni  1824.

Wilheim.

Der  Finanz-Minister:
von  Weckherlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats,  Sekretär,
Vellnagel.