Belohnung zukommt, haben Wir beschlossen
und verordnen hiemit, wie folgt:
. 1.
Die Besoldungen der Cameral-Verwalter,
welche nach Unserer- Verordnung
vom 4. Juni 1819 (Reg. Blatt von 1319,
Nro. 52)
bisher für die erste Classe :, 2co fl. —
für die zweite ... 15,025 fl. —
und fuͤr die dritte 825 fl. —
betragen haben, werden vom 2. Juli 1323
an, unter Anwendung der in der Beilage A.
enthaltenen neuen Elassen= Eintheilung,
auf jährliche
„½„-,600 fl. für die erste
1,500 fl. für die zweite
1, 100 fl. für die dritte
festgesetzt.
Classe
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Die neue Classen-Eintheilung bezieht
sich auch auf die Gehalte der Buchhalter
und die Entschädigungen für Kanzlei-Kosten.
Im übrigen aber hat es in Abstccht
auf die Gehalts-Verhältnisse der Cameral-Aemter
bei den in der angeführten
Verordnung vom 4. Juni 1319 enthaltenen
Bestimmungen und namenltlich auch
dabei sein Bewenden, daß die im §. 8
derselben zur Besoldung ausgesetzten Naturalien
in dem bisherigen Anschlage unter
den neuen Besoldungen ebenfalls abgereicht
werden.
Unser Finanz-Ministerium ist mit
der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 3B. Juni 1824.
Wilheim.
Der Finanz-Minister:
von Weckherlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats, Sekretär,
Vellnagel.