I. Polizeiverwaltung.
1. Einleitung.))
Der Rechtsbegriff der „Polizei“ ist kein feststehender. Er hat sich in
Deutschland geschichtlich entwickelt und zu verschiedenen Zeiten einen verschiedenen
Inhalt gehabt. Ursprünglich verstand man unter der Polizei die gesamte innere
Staatstätigkeit. Später wurden hiervon besondere Verwaltungszweige, wie die
Justiz, das Finanzwesen, die Militärverwaltung, die kirchlichen und volkswirtschaftlichen
Angelegenheiten sowie das Schulwesen ausgeschieden. Seit dem achtzehnten
Jahrhundert wird der Sicherheitspolizei die Wohlfahrtspolizei gegenübergestellt,
von denen die erstere die Fernhaltung und Beseitigung der dem Staat
und seinen Angehörigen drohenden inneren Gefahren, die letztere aber die Förderung
der Wohlfahrt des Volks in wirtschaftlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht
zum Gegenstande hat.
In Preußen wurde durch das Allgemeine Landrecht (II 13 § 3) die Beförderung
des Wohlstandes der Staatsangehörigen für eine Aufgabe des Staates
erklärt, dieser Aufgabe aber als eine besondere zur Seite gestellt (§ 2 daselbst) die
Pflicht des Staats, „sowohl die äußere als innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten,
und einen Jeden bei dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu
schützen.“ Die Polizei wurde (II 17 § 3) als ein Teil der „Gerichtsbarkeit“ behandelt,
deren Zweck die Sorge für die Sicherheit der Personen und ihres Vermögens
sein sollte, und ihre Aufgabe (II 17 § 10) auf das sicherheitspolizeiliche
Gebiet beschränkt.)) Später wurde den Regierungen als „Landespolizeibehörde“
auch die Fürsorge für die Beförderung des allgemeinen Wohls und hiermit die
Wohlfahrtspflege übertragen.3) Ob hierdurch der Polizeibegriff und der Umfang
der polizeilichen Verfügungsgewalt eine Erweiterung über die durch § 10 II 17
des LR. gezogenen Grenzen erfahren
1) Literatur: v. Mohl: Polizeiwissenschaft
(3. Aufl. Tübingen 66). — v.
Rönne und Simon: Das Polizeiwesen
des Preußischen Staats (Berlin
1840). — v. Rönne: Preuß. Staatsrecht
(4. Aufl. Leipzig 81) Band 1. —
Löning: Deutsches Verwaltungsrecht
(Leipzig 84). — H. Schulze: Preuß.
Staatsrecht (2. Aufl. Leipzig 90) II.—
Bornhak: Preuß. Staatsrecht (Freiburg
90) III. — Rosin: Polizeiverordnungsrecht
in Preußen (2. Aufl.
Berlin 95) — Förstemann: Prinzipien
des preuß. Polizeirechts (Berlin 69).
— Biermann: Privatrecht und Polizei
in Preußen (Berlin 97). — Köhne:
VII.
hat, ist streitig.!) In neueren Ge-Polizei
und Publikum (Berlin 97). —
Rosin: Begriff und Umfang der Polizeigewalt
(Verwrch. III 249).
Schilling: Beiträge zur Entwicklung
des Polizeibegriffs (Verw Arch. II 474).
Neukamp: Die polizeilichen Verfügungen
(Verwürch. III 1). — Anschütz:
Recht des Verwaltungszwanges
(VerwArch. 1 389).
2) Siehe Nr. 2.
8) V. 26. Dez. 1808 (Rabe, Sammlung
preuß. G. IX 467).
4) Dies wird angenommen von Rosin
(Verw Arch. III 329), anderer Meinung
ist OVG. 14. Juni 82 (IX 372). Siehe
auch Nr. 2 Anm. 1.
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