Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

I.  Polizeiverwaltung.

1.  Einleitung.))

Der  Rechtsbegriff  der  „Polizei“  ist  kein  feststehender.  Er  hat  sich  in
Deutschland  geschichtlich  entwickelt  und  zu  verschiedenen  Zeiten  einen  verschiedenen
Inhalt  gehabt.  Ursprünglich  verstand  man  unter  der  Polizei  die  gesamte  innere
Staatstätigkeit.  Später  wurden  hiervon  besondere  Verwaltungszweige,  wie  die
Justiz,  das  Finanzwesen,  die  Militärverwaltung,  die  kirchlichen  und  volkswirtschaftlichen
  Angelegenheiten  sowie  das  Schulwesen  ausgeschieden.  Seit  dem  achtzehnten
  Jahrhundert  wird  der  Sicherheitspolizei  die  Wohlfahrtspolizei  gegenübergestellt,
  von  denen  die  erstere  die  Fernhaltung  und  Beseitigung  der  dem  Staat
und  seinen  Angehörigen  drohenden  inneren  Gefahren,  die  letztere  aber  die  Förderung
  der  Wohlfahrt  des  Volks  in  wirtschaftlicher,  geistiger  und  sittlicher  Hinsicht
zum  Gegenstande  hat.

In  Preußen  wurde  durch  das  Allgemeine  Landrecht  (II  13  §  3)  die  Beförderung
  des  Wohlstandes  der  Staatsangehörigen  für  eine  Aufgabe  des  Staates
erklärt,  dieser  Aufgabe  aber  als  eine  besondere  zur  Seite  gestellt  (§  2  daselbst)  die
Pflicht  des  Staats,  „sowohl  die  äußere  als  innere  Ruhe  und  Sicherheit  zu  erhalten,
  und  einen  Jeden  bei  dem  Seinigen  gegen  Gewalt  und  Störungen  zu
schützen.“  Die  Polizei  wurde  (II  17  §  3)  als  ein  Teil  der  „Gerichtsbarkeit“  behandelt,
  deren  Zweck  die  Sorge  für  die  Sicherheit  der  Personen  und  ihres  Vermögens
  sein  sollte,  und  ihre  Aufgabe  (II  17  §  10)  auf  das  sicherheitspolizeiliche
Gebiet  beschränkt.))  Später  wurde  den  Regierungen  als  „Landespolizeibehörde“
auch  die  Fürsorge  für  die  Beförderung  des  allgemeinen  Wohls  und  hiermit  die
Wohlfahrtspflege  übertragen.3)  Ob  hierdurch  der  Polizeibegriff  und  der  Umfang
der  polizeilichen  Verfügungsgewalt  eine  Erweiterung  über  die  durch  §  10  II  17

des  LR.  gezogenen  Grenzen  erfahren

1)  Literatur:  v.  Mohl:  Polizeiwissenschaft
  (3.  Aufl.  Tübingen  66).  —  v.
Rönne  und  Simon:  Das  Polizeiwesen
  des  Preußischen  Staats  (Berlin
1840).  —  v.  Rönne:  Preuß.  Staatsrecht
  (4.  Aufl.  Leipzig  81)  Band  1.  —
Löning:  Deutsches  Verwaltungsrecht
(Leipzig  84).  —  H.  Schulze:  Preuß.
Staatsrecht  (2.  Aufl.  Leipzig  90)  II.—
Bornhak:  Preuß.  Staatsrecht  (Freiburg
  90)  III.  —  Rosin:  Polizeiverordnungsrecht
  in  Preußen  (2.  Aufl.
Berlin  95)  —  Förstemann:  Prinzipien
  des  preuß.  Polizeirechts  (Berlin  69).
—  Biermann:  Privatrecht  und  Polizei
in  Preußen  (Berlin  97).  —  Köhne:

VII.

hat,  ist  streitig.!)  In  neueren  Ge-Polizei

  und  Publikum  (Berlin  97).  —
Rosin:  Begriff  und  Umfang  der  Polizeigewalt
  (Verwrch.  III  249).
Schilling:  Beiträge  zur  Entwicklung
des  Polizeibegriffs  (Verw  Arch.  II  474).
Neukamp:  Die  polizeilichen  Verfügungen
  (Verwürch.  III  1).  —  Anschütz:
  Recht  des  Verwaltungszwanges
(VerwArch.  1  389).

2)  Siehe  Nr.  2.

8)  V.  26.  Dez.  1808  (Rabe,  Sammlung
  preuß.  G.  IX  467).

4)  Dies  wird  angenommen  von  Rosin
(Verw  Arch.  III  329),  anderer  Meinung
ist  OVG.  14.  Juni  82  (IX  372).  Siehe
auch  Nr.  2  Anm.  1.

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