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päcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es auk-
gegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zoll- oder eteneramtlichen oder polizeilichen
Abtfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Anderseits hat er Gepäck, das nach unbesetzien
Stationen abgefertigt ist, unmittelbar nach Ankunft am Bestimmungsort am Zug abzunehmen.
Erfolgt die Ab#ahme nicht, so wird es bis zur nächeten besetzten Station weiterbefördert und
dort zur Abnahme bereitgehalten. Für die Strecke, auf der das Gepäck unabgefertigt mitge-
genommen ist, wird die Gepäckfracht besonders berechnet.
(3) Werden Gepäckstücke nicht innerhalb 24 Stunden nach Ankunft des Zuges ab-
geholt, so ist das tarifmäßige Lagergeld zu entrichten.
(4) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt
war. Auf Verlangen des Reisenden kann es jedoch, wenn Zeit und Umstände dies gestattcn
und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstebhen, gegen Rückgabe des Gepäck-
scheine und Vorzeigung des Fahrscheins auf der Aufgabestation zurückgegeben oder auf einer
Zwischenstation ausgeliefert werden.
(5) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so iest die Eisenbahn zur Auslieferung
des Geplcks nur verpflichtet, wenn die Empfangeberechtigung glaubhaft gemacht wird; auch
kann Sicherheitsleistung verlangt werden.
(6) Der Reisende, dem das Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, kann verlangen,
daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der Abforderung bescheinigt werden.
Verlangt ein Reisender bei Auslieferung des Gepäcks dessen Verwägung, so ist dem
zu entsprechen, soweit Wägevorrichtungen vorhanden sind. Ergibt die Nachwägung kein vor
der Eisenbahn zu vertretendes Fehlgewicht, so wird die tarifmäßige Wägegebühr erhoben.
35. Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung.
(1) Für Reisegepäck haftet die Eisenbahn, soweit nicht in diesem Abschnitt Ab-
weichungen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Haftung für Güter (Abschnitt VIII.
(2) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung des Gouverneurs nach Zustimmung des
Reichs-Kolonialamts die bei Verlust, Minderung oder Beschldigung von Reisegepäck zu leistende
Entschkdigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschräünken. Wenn Vorsatz oder grobe Fabr-
Ligkeit vorliegt, kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
#5 36. Verlust von Reisegepäck.
(1) Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepsek
binnen 14 Tagen nach der Ankunkit des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der Bestim-
mungsestation abgefordert wird.
(2) Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von 14 Tagen nach Ankunft des
Zuges, zu dem es aufgegeben war, als verloren. "
3) Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn sich sein
Anufenthalt ermitteln Läßt, hiervon zu benachrichtigen. Er kann innerhalb 30 Tagen mrb
Empfung der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäck gegen Rückzahlung des Ersatzbetrage
Dach Abzag des gemäß § 37 für Dberschreitung der Lieferfriet zu gewährenden Schadens-
ersatzes auf einer Station der benutzten Eisenbahn Kostenfrei ausgehlndigt werde. Bei der
Rückgabe auf der Abgangestation iet dem Reisenden die Fracht zu erstatten.
5 37. Haftung der Eisenbahn für Ubersehreitung der Lieferfrist.
(1) BeiD Uberechreitung der Lieferfriet hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schader
bis zum Betrage von 10 Pfennig (in Ostafrika 7.5 Heller) für jedes Kilogramm des ausgebliebenen
Gepücke und je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitang — höchstens aber für
14 Tage — zu ersetzen. 4
(2) Iat ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eieenbaha
5 Pfennig (in Ostafrika 4 Heller) für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcke und je 29
gefangene 24 Stunden der Fristüberechreitung — höchstens aber für F4 Tage — zu zahler.
(3) Die Haftung der Eisenbahn ist auegeschlossen, venn die Fristüberschreitung von
einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden ver-
mochte. Hierzu gehört auch außergewöhnlicher Verkehrsandrang.
(4) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
5 38. Gepäckträger-