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38 46. Auslieferung.
(1) Die Ankunkit einer unbegleiteten Leiche am Bestimmungsort ist dem Empfänger
anf seine Kosten cohne Verzug durch Telegramm, Ferneprecher oder besonderen Boten
mitzuteilen. #
(2) Die Auelieferang von Leichen kann zu dem im 8 34 Abes. (2) bestimmten Zeit-
bunkte verlangt werden.
(3) Uber den Empfang der Leiche hat der Empfünger eine Bescheinigung auszustellen.
. (4) Der Empfünger hat innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Be-
smmungsstation die Sendung auszuladen und abzuholen. Geschicht dies nicht, so kann die
Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden. Kommt die Leiche nach 6 Uhr abends an,
% vird die Friet vom nüchsten Morgen 8 Uhr ab gerechnet. Bei Dberschreitung der Ab-
bolungefriet ist die Eisenbahn berechtigt, das taritmägige Wagenetandgeld zu erheben.
5 47. Ausnahmebestimmungen.
VII. Beförderung von lebenden Tieren.
38 46. Anflieferung.
« (1) Die Beförderung einzelner Stücke kann abgelehnt werden, wenn im Zuge kein ge-
eigneter Raum vorhanden ist, es sei denn, daß die Tiere mindestens 72 Stunden vorher an-
bgemeldet worden eind.
(2) An Sonn- und Festtagen werden Tiere nicht angenommen. Ausnahmen eind durch
Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.
(3) Die Beförderung kranker Tiere kann ubgelehnt werden. «
(4) Wilde Tiere werden zur Beförderung nur angenommen, wenn die Gefahr einer Be-
schidigung von Menschen, Teren und Gütern durch die Art und Weise der Verpackung oder
Verladung nach dem Ermessen der Versandetation ausgeschlossen ist. Bei Einzelsendungen
von Raubtieren eind die zur Verpackung verwendeten Källge oder Kisten aufen mit der Be-
zeichnung „Raubtier: in auffallender Schrift zu versehen.
(5) Die Tiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke windestens 2 Stunden vor Abgang
des Zuges, auf die Station gebracht werden.
Die Bestellung von Wagen zur Verladung von lebenden Tieren ist — in der Regel
schritlich — an die Versandstation zu ricbten. In der mit Datum und Unterschrift zu ver-
tehenden Bestellung sind die Anzahl und Gattung der Wagen, die Bestimmungestation, der
ag sowie tunlichst sowohl die Stunde der Verladung wie die Zahl und Gattung der zu ver-
enden Tiere und die Größe der Wagen anzugeben.
« VeklaagtäetdbsovdakdieausschlieslichosoonmngeivoswagoastüräioBotökdokaog
Awhckstsckgseistäiosschtiktlioh—tuolichstsahenbeider Bestellung — zu erklären.
5 (6) Der Abesender muß das Einladen der Tiere und ihre sichere Unterbringung im
Agen besorgen, auch die erforderlichen Befestigungsmittel beschaflen.
Für alle außergewöhnlichen, d. h. nicht ale natürliche Abnutzung anzusebenden Be-
Fadigungen., die durch Tiere an den Eisenbahnfahrzeugen oder Bahnanlagen bei der Ein-,
m. oder Ausladung oder während der Beförderung angerichtet werden, haftet der Absender,
Gternicht ein Verschulden der Eisenbahn vorliegt. Durch den Eintritt in den Frachtvertrag
##ht die Haftung auf den Empfünger über.
n (!) Die Eisenbahn ist berechtigt, Begleitung der Tiersendungen zu fordern. Bei kleinen
leren, die in tragbaren, gut verschlossenen Bebältern aufgegeben werden, kann Begleitung
ucht verlangt werden.
bend Großvieh in Wagenladungen wird nur mit Begleitung angenommen; für je 3 zu einer
Gdung gehörige Wagen muß mindestens 1 Begleiter gestellt werden. Bei Aufgabe von
Si##vieh (Schweinen, Kllbern, Schafen, Ziegen, Gänsen usw.) in Wagenladungen sowie von
#uelnen Stücken Groß- und Kleinvich kann von der Beigabe eines Begleiters nach dem Er-
een der Eisenbahn abgeschen werden.
rv Die Hafepflicht der Eisenbahn für Verlust oder Beschldigung wird nicht gelndert, falle
4 der Beigabe eines Begleiters abgesehen wird. Die Eisenbahn haftet insbesondere nicht für
een, für den sie bei Begieitung nicht aufsakommen hätte.
. (8) Die Begleiter haben die Tiere wührend der Beförderung zu warten. Wegen der
tardringang der Begleiter und der von ihnen zu lösenden Fahrscheine, sowie wegen der
etenlosen Mitnahme von Futter usw. in die Wagen vergleiche Tarif.