Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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zugesagte Wagen nicht rechtzeitig gestellt, so hat die Eisenbahn die Kosten der vergeblich 
versuchten Auflieferung, mindestens aber den Betrag des Wagenstandgeldee für einen Tag zu 
erstatten. Wird ein Wagen erst nach der Bereitstellung wieder abbestellt, so hat der Besteller 
das tarifmäßige Wagenstandgeld zu zahlen. Bei Bestellang eines Wagens kann die Eisenbahn 
eine Sicherheit in Höhe der bezeichneten Gebühr verlangen. 
Die Bestellung von Wagen ist in der Regel schriftlich an die Versandetation zu 
richten, es sei denn, daß nach Bekanntgabe der Eisenbahn die Annahme und Ausfübrung der 
Wagenbestellung anderen Stationen übertragen ist. Bei der Bestellung ist anzugeben, wieriel 
Wagen und ob bedeckte oder offene gewünscht werden. Ferner ist die gewünechte Länge der 
Wagen zu bereichnen. 
(6) Die Verladung durch den Absender hat in der Regel während der Dienststunden 
zu erfolgen; sie muß innerhalb der von der Eisenbahn durch Aushang bekannt zu machenden 
Friet vollendet sein. Wird die Frist überschritten oder wird der wegen Unrichtigkeit oder 
Unvollständigkeit beanstandete Frachtbrief nicht innerhalb der Ladefrist berichtigt übergeben 
oder werden die etwa voraus zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren vicht innerhalb der- 
"elben Frist beglichen, so hat der Absender das tarifmäsige Wagenstandgeld zu zahlen. Für 
Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zablen, wenn die Ladefrist echon am 
Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen mehrere Sonp- und Festtage aauf- 
einander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. Die Eisenbahn kann, wenn 
die Ladefriet um mehr als 24 Stunden überschritten wird, auf Kosten und Gefahr des Ab. 
senders das Gut ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen 
Lagerhaus übergeben. 
(7) Der Lauf der Frieten in den Abes. (4) und (6) ruht an Sonn- und Festtagen sowie 
für die Dauer einer zoll- oder steneramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, eoweit diese 
nicht durch den Absender verzögert wird. 
(8) Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder von berach- 
barten Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr selbst anfahren oder 
Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leote der 
Eisenbahn im Sinne des 8 5. Die Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif bei sich zu tragen 
und auf Verlangen vorzuzeigen. 
(9) Den Absendern steht frei, von dieser Einrichtang Gebrauch zo machen oder die 
Güter selbst anzufahren oder sie durch andere Unternehmer anfahren zu lassen. 
(10) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Dberladen von Gütern, die 
auf der Versandetation von Sebiffen unmittelbar auf die Eisenbahn übergehen sollen, gegen 
Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt zu machenden Gebtlhren von ihr selbst 
üoder durch besondere Unternehmer ausgeführt wird. Die hierbei verwendetön Personen gelten 
als Leote der Eisenbahn im Sinne des 8 5. · 
§64.Votllatigcsinlagokaasdass-tos- »- 
(1) Güter, die nicht sofort befördert werden können, hat die Eisenbahn, soweit es die 
Rlumlichkeiten gestatten, gegen Empfangebescheinigung einstweilen in Verwahrung zu nehmen. 
Dabei kann sie vorbehalten, dasß die Annahme zur Beförderung erst erfolgt, wenn die Be- 
förderung möglich iet. Der Absender hat sein Einverständnis auf dem Frachtbriefe zu ##- 
kliren. In diesem Falle baftet die Eieenbahn bis zum Abschlusse des Frachtvertrage (65 61 
Abs. (1)) nach den Grundsktzen für entgeltliche Verwahrung. Die Verwahrung leicht ver- 
derblicher Güter und der im §8 54 Abes. (2) aufgeführten Gegenstände kann abgelehnt werdeo. 
Das Einverständnie des Absenders mit der Verwahrung ist im Frachtbrief unter 
„ Zulässige oder vorgeschriebene Erkikrongen- auexusprechen. « 
(2)WoaadieEimbahawsgvalsdavgsguw.äiooichtsokokthckdkdctvokåeakössfks 
gleichwobl zur Beförderung annimmt, so ist sie mit Genehmigung des Gouverneurs be « 
mit dem Absender zu vereinbaren, daß die Lieferfriet von dem Tage an UMuft, an dem die 
Absendung erfolgt. Der Absender bat sein Einverständnis auf dem Fruchtbriefe zu erkliren. 
Die Eisenbahn ist verpflchtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Fruchtbriefe durch 
einen besonderen Stempel ersichtlich su machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohoes 
Verzug mitzateilen. 
65. Zoll-, Steuer-, Polizei- und statietische Voreschriften. 
(1) Der Absender ist verpflchtet, dem Frachtbrief alle Begeeitpapiere beisugeben, i 
su# Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den Empfnger
	        
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