Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

—  314  —

biete  und,  an  zweiter  Stelle,  die  gesammten  Staaten  für  ihr  gemeinschaftliches
  Gebiet.  Der  einzelne  Staat  hat  eine  beschränkte
aber  unbedingte  Macht,  die  Staatengesamnitheit  eine  unbeschränkte
aber  bedingte.

Erstlich  also  ist  jeder  einzelne  Staat  Vertreter  der  centralen
Weltregierung.  Er  ist  es,  weil  der  Weltverkehr  über  die  Grenzen
seines  Crebiets  hineinströmt,  und  sich  in  diesem  Gebiet  Verhältnisse
  des  internationalen  Privatrechts  bilden,  welche  Normirung
brauchen  und  auf  Schutz  Anspruch  machen.  Der  Staat  hat
diese  Normirung  zu  geben,  diesen  Schutz  zu  verleihen.  Seine
Pflicht  dazu  folgt  aus  seiner  Stellung  der  menschlichen  Gesellschaft
  gegenüber.  Dieser  Gesellschaft  hat  der  Staat  das  für
ihre  Ausbildung  nöthige  Recht  zu  versichern;  fordert  nun  diese
Ausbildung,  dass  der  Staat  sich  auf  den  Standpunkt  des  Beobachters
  der  allgemein-menschlichen  Gesellschaft  stelle,  so  hat  der
Staat  die  Pflicht  dies  zu  thun.  Dass  ein  äusserer  Zwang  dazu
fehlt,  ist  ohne  Bedeutung,  da  auch  für  die  nationale  Gesellschaft
die  Thätigkeit  des  Staates  nur  auf  dem  Bewusstsein  des  Staates,
dass  er  eine  Pflicht  zu  erfüllen  hat,  ruht.  Was  aber  wohl  von
Bedeutung,  ist,  dass  es  hier  nicht  eine  Pflicht  den  anderen
Staaten  gegenüber  gilt,  sondern  regelrecht  eine  Pflicht  der  allgemein-menschlichen
  Gesellschaft  gegenüber.  Diese  Pflicht  rechtfertigt
  für  den  einzelnen  Staat  die  Ausübung  seiner  thatsächlich
souveränen  Macht.

An  zweiter  Stelle  wird  die  centrale  Organisation  der  allgemeinmenschlichen
  Gesellschaft  durch  die  Gesammtheit  der  Staaten
vertreten.  Auch  auf  dieser  Gesammtheit  ruhen  Pflichten  der
Gesellschaft  gegenüber,  und  diese  Pflichten  rechtfertigen  die
Ausübung  der  thatsächlichen  Macht,  welche  die  Gesammtheit
besitzt.  Auch  hier  treten  somit  gemeinschaftliche  Pflichten  der
Gesellschaft  gegenüber  in  die  Erscheinung,  nicht  völkerrechtliche
Verhältnisse  zwischen  Staaten,  weil  diese  Pflichten  sich  nicht
gründen  auf  die  mehr  oder  weniger  entwickelte  Rechtsgenossen-