Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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b) Güter, die nicht abgeliefert werden können und die vom Absender nicht zuröck- 
genommen werden, 4 Wochen nach Ablauf der lagerzinsfreien Zeit, wenn aber 
ihr Wert durch längeres Lagern unverhältniemägig vermindert würde oder wenn 
die Lagerkosten in keinem Verhältnisse zum Werte des Gutes stehen würden. 
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ochne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden Verkaufe sind der 
Absender und der Empfünger zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies untunlich ist. Die 
Eisenbahn kann, wenn sie den Verkanf selbst vornimmt, außer den baren Auslagen eine im 
Tarife festzusetzende Gebühr erheben. 6 
(5) Von der Hinterlegung und vom erfolgten Verkaufe des Gutes hat die Eisenbahn 
den Absender und den Empfünger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies un- 
tunlich ist; unterläßt sie es, so ist sie zum Schadensersatze verpflichtet. Dem Absender t 
der Verkaufserlös nach Abzug der Auslugen und Gebühren zur Verfügung zu stellen. 
(6) Wird der Frachtbrief vom Empfünger eingelöst, das Gut aber nicht innerhalb der 
für die Abnahme festgesetzten Frist abgenommen, so ist der Empfänger nochmals zur Abnabme 
aufzufordern und zu benachrichtigen, daß das Gut auf seine Gefahr und Kosten lagere. Für 
die Lagerung solcher Güter, für ihre Dberweisung an einen Spediteur oder an ein öflentliches 
Lagerhaus sowie für ihren Verkauf gelten sinngemäß die Vorschriften der Abs. (3) bie (5). Im 
Falle des Verkaufs ist der Erlös nach Abzug der Kosten dem Empfänger zur Verfügung 
zu stellen. 
5 S82. Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gates 
durch die Eisenbahn. 
(1) wird eine Minderung oder Beschädigong des Gutes von der Eisenbahn entdeckt 
oder vermutet oler vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand 
des Gutes, den Betrag des Schadens und. soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt 
der Minderung oder Beschldigung ohne Verzug schriftlich festzustellen. Eine Feststellung bat 
auch bei Verlust des Gutes stattzufluden. 
(2) Des Ergebnis ist den sich ausweisenden am Frachtvertrage Beteiligten anf Ver- 
langen bekannt zu geben. 
(3) Zur Feststellung in Minderunge- oder Beschädigungefllen eind unbeteiligte Zeugen 
oder Sachverständige und, wenn möglich, auch der Verfügungeberechtigte zuzuzieben. 
(4) Ergibt die auf Veranlassen des Verfügungsberechtigten vorgenommene Untersuchung 
keine oder nur eine von der Eisenbahn schon anerkannte Ninderung oder Beschädigung, "° 
hat er die entstandenen Kosten zu tragen. 
#,Feststellung von Mängeln des Gutes durch Sachverständige 
oder durch das Gericht. · 
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dieser Feststellung ist die Eisenbahn einzuladen. Die Vorschriften dor Zivilprozebordnung üder 
die Sicherung des Beweises bleiben unberübrt. 
S84. Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung 
des Gutes im allgemeinen. 
Die Eisenbahn baftet für den Schaden, der durch Verlust, Minderung oder Beschsdigung 
des Gutes in der Zeit von der Annabme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es ## 
denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete 
Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, durch Kubterlich nicht erkennbare 
Mungel der Verpackung oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch 
inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage verurvacht iet. 
8 85. Bes2chrünkung der Haftung binsichtlich des Bestimmungsorte. 
Iet auf dem Frachtbrief ein Bestimmungsort angegeben, wo sich keine für die Abfertigung 
des Gutes eingerichtete Güterabfertigungestelle befindet, 20 haftet die Eisenbahn ale Frachtfübrer 
nur bis zur letzten dafür eingerichteten Eisenbahnstation.
	        
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