Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

213 20 
  
  
  
Anlage A. 
Leichenpaß. 
Die nach Vorschrikt eingesargte Leiche ce am.4 ten . « 19........... T» 
in....... Okt) an « verstorbean......(.Ä!!Sk.).....jäbtigett 
E— (Stand, Vor- und Zunsme des Verstorbenen, bel UIndern Stand der Eltern) soll mit der Eisenbahn von 
–. - über nach · 
  
zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Uberführung der Leiche genehmigt worden ist, werden 
simtliche Behörden, deren Bezirke der Versand berührt, ersucht, ihn ungebindert und ohne Aufenthalt 
weitergehen zu lassen. 
(Slegel.) (Untersehritt.) 
  
  
GE— des Beichskhanzlers, betr. die Ermächtigung des Couverneurs von Deutsch- 
Ostafrika zur Neuschafkung, Verlegung und Kufhebung von Verwaltungsbehörden. 
Vom 21. Februar 1913. « . « 
§1.AufGrnnddes§2derKaifeklichenBerotdnung,betcessenddieEinrichtungder 
Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird der Gouverneur von Deutsch-Ostafrika ermächtigt, Ver- 
waltungsbehörden im Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika neu zu schaffen, zu verlegen und aufzuheben, 
sofern die Neuschaffung oder Verlegung nicht Geldmittel erfordert oder die erforderlichen Geldmittel 
reichsgesetzlich bewilligt worden find. 
. Die nach dem 19. Juni 1908 von dem Gouverneur über die Einrichtung der Ver- 
waltung getroffenen Anordnungen werden genehmigt. 
5 3. Die von dem Gouverneur auf Grund dieser Verfügung getroffenen Anordnungen 
sind durch Einrückung in den Amtlichen Anzeiger für Deutsch-Ostafrika und in eine oder mehrere 
der im Schutzggebiet erscheinenden Zeitungen zu veröffentlichen. 
Berlin, den 21. Februar 1913. - 
Der Reichskanzler. 
In Bertretung: 
Solf. 
  
Verordnung des Couverneurs von Romerun, betreftend die Rbwehr und Unter- 
drückung der Lungenseuche. (Cungenseuche-Verordnung.) 
Vom 8. Januar 1913. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 819) und § 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 
§5 1. Der Ausbruch der Lungenseuche ist sofort bei der zuständigen und der nächsten Polizei- 
behörde sowie dem etwa in der Nähe befindlichen beamteten Tierarzt oder Arzt anzumelden. 
Die Anzeigepflicht beginnt schon bei den ersten verdächtigen Erscheinungen, die auf das 
Vorhandensein der Lungenseuche hinweisen. 
.Zur Anzeige verpflichtet sind der Eigentmer, der Besitzer, der von diesem bestellte 
Vertreter oder Verwalter von Rindern, desgleichen alle Tierärzte und diejenigen Personen, welche, 
ohne Tierärzte zu sein, sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen, sowie 
lächter und andere Personen, welche sich gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwertung oder 
Bearbeitung tierischer Kadaver oder tierischer Bestandteile beschäftigen. 
§ 3. Vom Augenblick des Beginns der Anzeigepflicht an hat der Anzeigepflichtige dafür 
##sorgen, daß die Tiere auf ihrem gegenwärtigen Standorte gesondert bleiben und daß fremde 
Tiere sern gehalten werden. 
Bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde dürfen die an Lungenseuche erkrankten, 
getoͤleten oder gefallenen Tiere lediglich an Ort und Stelle abgehäutet und zerlegt werden. 
Der Brustkorb (begrenzt von den Rippen und dem Zwerchfell) der getöteten und gefallenen 
bugenseuchekranken Tiere nebst Inhalt muß zwecks unschädlicher Beseitigung mindestens 1 m tief 
gen werden. Ist dies unmöglich, so hat Verbrennung zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.