Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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231.
Die  Ortspolizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenausbruch  und  von  jedem
ersten  Seuchenverdacht  in  einer  Ortschaft  sämtlichen  Hengsthaltern  (§  35)  in  den
benachbarten  Orten  sofort  Mitteilung  zu  machen.

5*.  232.

Ist  anzunehmen,  daß  eine  Verbreitung  der  Beschälseuche  stattgesunden  hat,
so  kann  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  sämtlicher  an  dem  Senchenort  oder  in
dessen  Umgegend  vorhandenen  Hengste  und  Stuten  und  ersorderlichenfalls  zu  diesem
Zwecke  die  Vorführung  der  Pferde  an  bestimmten  Stellen  vom  Landralsamt  angeordnet
  werden.

It.  Schutzmahregeln.
a)  Verfahren  nach  Feststellung  der  Senche.
5  233.

Den  Ausbruch  der  Beschälseuche  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche
Weise  und  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte  bekannt
zu  machen.

8  234.

1.  Pferde,  die  an  der  Beschälseuche  leiden,  dürfen  so  lange  nicht  zur  Be—
gattung  zugelassen  werden,  als  nicht  durch  den  beamteten  Tierarzt  ihre  vollständige
Heilung  und  Unverdächtigkeit  festgestellt  ist.

2.  Es  bleibt  vorbehalten,  eine  Kennzeichnung  dieser  Pferde  anzuordnen.

§  235.

Die  seuchenkranken  Pferde  sind,  sofern  der  Besiter  nicht  ihre  Tötung  vorzieht,
für  die  Daner  der  sichlbaren  Erkrankung  und  außerdem  von  dem  durch  den  beamteten
Tierarzl  fesigestellten  Verschwinden  der  sichtbaren  Krankheitserscheinungen  an  noch
für  3  Jahre  folgenden  Beschränkungen  zu  unterwerfen:

a)  Die  seuchenkranken  Heugste  dürfen  nicht  mit  gesunden  Stuten  und  die
seuchenkranken  Stuten  nicht  mit  gesunden  Hengsten  in  einem  Stallraum
untergebracht  werden.  Der  Besitzer  hat  Anordnungen  und  Einrichtungen
zu  tressen,  die  eine  geschlechtliche  Berührung  der  kranken  Pferde  mit
gesunden  wirksam  verhindern.