Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 374 
des colonies) ist. Die Kolonien Französische Guinea, 
Elfenbeinküste, Dahomey und Haut--Sénégal- 
Niger sind im m’ n t vertreten, wählen aber 
jede einen Vertreter in den Höchsten Hiowiakrat. 
ede Kolonie wird unter der Aufsicht und Ober- 
leitung des Generalgouverneurs von einem Couvermar 
verwaltet, dem ein Generalsekretär arzur Seite steht. 
Senegal besteht aus zwei Gebieten mit je eigener 
Verwaltung, die vom Gouberneur beraten, von einer 
.„Con #ei LHenanmten Körperschaft verwaltet 
werden. tt für das eine Territorium der 
*’ i ireiten Verwaltung"“ noch eine „Conseil 
— rperschaft mit zuichehe Be- 
sinissen, s für die Finanzgeba 
lonien Guinea, Bret.n 
i 0 nie und Da omee steht dem dem 
Gouverneur ein Verwaltungsrat (Conseil d 
tion) mit beratender Stimme zur Seite. 
Jede Kolonie wird in Kreise eingeteilt, die unter 
Administratoren stehen. Diese haben wiederum Beamte 
ür die Angelegenheiten der Eingeborenen unter sich. 
Das Zivilterritorium Mauretanien wird von 
einem Kommissar des — mit dem 
Site in St. Louis v Frfällt ebenfalls 
in Kreise unter Wh oder Offizieren. Sein 
Budget bildet einen Teil des Generalbudgets. 
Das Militärterritorium des Niger ungerseßt einem 
höheren Offizier mit dem Sitze in Zinder. Die Kreise 
unterstehen Offizieren; sein Budget ist dem General- 
budget eingefügt. 
Rechtspflege. 
Für die Rechtspflege der Franzosen und sonstigen 
Nichteingeborenen (Strangere) sind Friedensrichter mit 
erweiterten Befugnissen, Gerichtshöfe erster Instanz 
und ein Berufungsgericht in Dakar eingesetzt. 
Die Eingeborenenrechtspflege ist Dorfgerichten 
und Provinzgerichten, mit ausschließlich eingeborenen 
NRichtern, anvertraut. Berufungen gehen an das Kreis- 
nericht, de das für Verbrechen auch in erster Instanz er- 
Strafen von über fünf Jahren Gefängnis sind 
durch eine Bestätigungskammer in Dakar, die sich aus 
richterlichen und Verwaltungsbeamten zusammensetzt, 
zu bestätigen oder aufzuheben. 
Das Richterpersonal ist teils dem mutterländischen 
  
Personal entnommen und untersteht dann dem staat- 
lichen Pensionsgesetze, teils wird es dem lokalen 
Personalbestande entnommen. 
Militär und Polizei (Landheer). 
Die Gesamtmacht der in Bestafrika stehenden 
Truppen wird unter dem Namen Groupe de DAfrique 
occidentale Sise von einem Brigadegeneral -nt 
dem Sitze in Dakar befehligt. Sie besteht aus 
14 700 Offizieren, Unteroffigieren und Mannschaften 
(2400 Europäern und 12 300 Eingeborenen). Von diesen 
werden 12 Mann vom Staate, 2800 aus lokalen 
Buets besoldet. Ersteren liegt die Verteidigung der 
Kolonie nach außen ob, während letztere, bestehend 
aus — mehr für die Zwecke der 
inneren v- ei verwendet werden 
usibringenden. taäage belaufen sich für den 
Staat Dient undr ., für die Lokalverbände 
zu nahezu cloch n u dleser letzteren Summe 
iä das Mutterland in Hee 
für 1912 and die in steigender Ten 
*P wienen Pensionen für eingeborene Soldaten, dinr 
k ched J. — 1912 100 000 Fr. 
Ssen hatte ierzu kommen noch verschiedene 
Anleihen im Gesamtbetrage von 6 000 000 Fr., die 
Westafrika für militärische Bauten aufgenommen hat. 
  
Flotte. » 
Zacktar ist Flottenstützpunkt mit Kriegshafen 
u ock. 
« Eingeborenenpolitik. 
Fast das ganze ungeheure Gebiet an zur Zeit 
als befriedet gelten. Aie rargo fische chaft wird 
allgemein anerkannt und der Sinern sieht in ihr 
eine Garantie für seine Ruhe und sein Wohlbefinden. 
Die Periode territorialer Eroberungen darf als beendet 
angesehen werden. Geringere Kämpfe an der Grenze, 
v von Liberien, finden allerdings noch statt. Auch 
ie Waldstämme der Elfenbeinküste machen noch mili- 
tärisches Einschreiten nötig. Man hofft aber dieser 
Schwierigkeiten innerhalb zweier Jahre Herr zu 
werden. Nur das unleugbare Fortschreiten des Felen 
ist Gegenstand der Sorge und muß sorgsam im Auge 
behalten werden. 
Das Besireben geht jetzt dahin, die Bevölkerung 
moralisch zu erobern, durch eine Eingeborenenpolitik 
der Güte und des Wohlwollens, die ohne Vorurteil. 
aber nötigenfalls auch mit der notwendigen Festigkeit 
durchgeführt werden soll. Dem Eingeborenen soll Ver- 
trauen eingeflößt, es soll ihm gezeigt werden, daß 
man durch die Entwicklung des Landes sein eigenes 
Wohl bezweckt, daß seine uns die französischen Interessen 
gemeinsame seien. Er soll den Mächten entzogen 
werden, die ihn in seiner eigenen Umwelt Nie ih en, 
besonders den großen weltlichen oder religiösen Häupt- 
lingen. Man will ihm zu dem Zwecke durch Mäßigung 
in den GCestellten Ansprüchen so viel als ölich ent- 
D ie Grundzüge der fran- 
ösischen Eingeborenenpoliti in Bestaht mit deren 
kuch nissen dee Franzosen zufrieden sind. 
Diese Politik der Regierung unsatt eine " 
von Destrebungen sozialer Art zum Wohle des 
eborenen, so einen allerdinas auf die Grundzüge be 
chränkten (rudimentaire) aber allgemein verbreiteten 
ieränen zur Verbreitung der französischen Sprache 
bei den Eingeborenen, eine ihnen angepaßte berufliche 
Ausbildung, weitgehende Zugänglichmachung ärztlicher 
Hilfsmittel, Einführung in die Vorteile der Versicherung 
auf Gegenseikigkeit. 
Eingeborenenschulen. 
borenenschulen weist die Siatzuo, sin 
1811 5½ Sr Volksschulen mit 11,000 Ki 
und 4 ge Schulen mit 2600 Zöglingen auf. suisu 
si. Iche es 60 Kurse für Erwachsene, die regelmähig 
im 1800 Hörern besucht wurden. Außerdem zibt es 
Phrreiche freie muselmanische Schulen, die aber nur 
den Religionsunterricht vermitteln. Von Staats wegen 
wird muselmanischer Unnterricht in den Medressen von 
St. Louis, Dienns und Timbuktu gegeben, wo 
man auch das Französische lehrt, um zu zeigen, daß 
man gleichzeitig ein guter Muselmann und guter 
zun sein könne“. 
er erste Handwerksunterricht wird an den Volks- 
schulen gelehrt, daneben gibt es noch besondere Hand- 
werksschulen. 
Eine Normalschule in Saint-Louis bildet die 
eingeborenen Lehrer heran, Normalkurse in Guinea, 
Elfenbeinküste und Haut-Sénégal-Niger dienen 
der Ausbildung von Lehrgehilfen (moniteurs) zur Unter- 
stützung und —3 Vertretung der Lehre 
en Unterricht im Jahre 1912 — 
— Velaufen sich auf 1 500 800 Fr. 
Gesundheitspflege. " 
Außer den W5 Einrichtungen (Hospitälern, 
Ambulanzen und n0 ärstlichen Pos- aich an die im Staats- 
000 Fr. vorgesehen find, wird die 
  
en 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.