Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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2.  Der  Landsturm  besteht  aus  allen  Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensjahre,

  welche  weder  dem  Heere  noch  der  Marine  angehören.

Der  Landsturm  wird  in  zwei  Aufgebote  eingetheilt.

Zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  gehören  die  Landsturmpflichtigen  bis  zum  31.  März  desjenigen

Kalenderjahres,  in  welchem  sie  ihr  39.  Lebensjahr  vollenden,  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots

von  dem  eben  bezeichneten  Zeitpunkt  bis  zum  Ablauf  der  Landsturmpflicht.

Personen,  welche  gemäß  §.  12,  s  vor  dem  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Zeitpunkt  ihre  Dienstpflicht

in  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots  abgeleistet  haben,  treten  sofort  zum  Landsturm

zweiten  Aufgebots  über.

Der  Uebertritt  vom  Landsturm  ersten  Aufgebots  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots  erfolgt  im
Frieden  ohne  weiteres;  ebenso  erlischt  die  Landsturmpflicht  zu  dem  unter  Aufgete  2  angegebenen
Zeitpunkt,  ohne  daß  es  dazu  einer  besonderen  Verfügung  bedarf.

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7.  Durch  die  Landsturmyflich  wird  die  Militärpflcht  (§.  22)  nicht  geändert.
2.  88.  Art.  II.  §.  24.
8.  Der  Aufruf  de  #entnens  erfolgt  durch  Kaiserliche  Verordnung,  bei  unmittelbarer  Kriegsgefahr

im  Bedarfsfalle  durch  die  kommandirenden  Generale,  die  Gouvernenre  und  Kommandanten  von
Festungen.  »
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  25.
Der  Aufruf  des  Landsturms  ersten  Aufgebots  bezw.  zweiten  Aufgebots  erfolgt  nach  Jahresklassen,
mit  den  jüngsten  beginnend,  soweit  die  militärischen  Interessen  es  gestatten.
10.  Dem  Aufruf  unterliegen  nicht  solche  Wehrpflichtige,  welche  gemäß  §.  38  wegen  körperlicher  und
geistiger  Gebrechen  dauernd  untauglich  zum  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  befunden  und
ausgemustert  find.

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.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  27.
Bei  Aufruf  des  Lendsiurns  bleiben  von  der  Heranziehung  zur  Ergänzung  des  Heeres  und  der
Marine  ausgeschlossen:
a)  Personen,  welche  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  sind  —  dauernd,
D.  Str.  G.  §.  31

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b)  Personen,  welche  durch  Straferkenntniß  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  entfernt  sind  —
dauernd,
M.  Str.  G.  g.  32,  3.
c)  Personen,  welche  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bestraft  sind  —  für  die  Dauer
während  welcher  sie  unler  der  Wirkung  der  Ehrenstrafen  stehen.
D.  Str.  G.  8.  84.

12.  Nach  Erlaß  des  Aufrufs  bis  zur  Auflösung  des  Landsturms  findet  ein  Uebertritt  vom  ersten  zum
zweiten  Ausgebo,  sonie  ein  Ausschälden  aus  dem  Landsturm  nicht  statt.
.  2.  688.  A  27.

13.  Die  on  m  bondiurnse  mur  vom  Kaiser  angeordnet.

Mit  Ablauf  des  Tages  der  Entlassung  hört  das  militärische  Dienstverhältniß  der  Landsturmpflichigen

  uf.

2.  88.  Art.  II.  §.  33.

I4.  Ueber  esrein  der  in  außereuropäischen  Lhändern  befindlichen  Landsturmpflichtigen  von  Befolgung
des  Aufrufs  (bereits  im  Frieden)  siehe  §.  100,  25  unde
Ueber  Ausmusterung  Landsturmpflichtiger,  welche  ihren  Aufenthalt  im  Auslande  haben,  vom  Dienst
im  Landsturm  (bereits  im  Frieden)  siehe  §.  100,
16.  Im  übrigen  siehe  §.  39,  sowie  Abschnitte  WI  und  XX.

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