Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 506 20 
§ 1. Jeder männliche, erwachsene und erwerbsfähige Eingeborene des Schutzgebiets Kamerun 
ist verpflichtet, eine jährliche Steuer in Geld zu zahlen. 
§ 2. Die Steuer beträgt für den Kopf und das Steuerjahr (1. April bis 31. März) 10 .. 
Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung bestimmen, daß für einzelne Bezirke 
oder Teile von solchen Zuschläge erhoben werden, und zwar 
von Eingeborenen, welche ein Jahreseinkommen von über 400 haben, nach 
Maßgabe der Höhe ihres Jahreseinkommens, 
b) von Eingeborenen, welche Gewalthaber von mehr als einem erwachsenen und 
erwerbsfähigen Weib sind, nach Maßgabe der Anzahl der Weiber. 
§5 3. Der Gouverneur kann für ganze Bezirke oder Teile von solchen, sowie für gewisse 
Klassen der Bevölkerung Befreiung von der Steuerleistung oder Ermäßigung der Steuersätze ein- 
treten lassen. 
Er kann auch genehmigen, daß ein Teil der Steuer in bar bezahlt und der Rest in Arbei 
geleistet wird. 
§5 4. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit hat der Steuerpflichtige die Steuer in Arber 
zu leisten. 
§ 5. Die Zahl der von den Steuerpflichtigen in Gemäßheit der §§ 3 und 4 zu leistenden 
Steuerarbeitstage wird für jeden Bezirk oder für einzelne Teile eines solchen vom Gouverneur durch 
öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. 
Die in die Zeit der Steuerleistung fallenden Sonn= und Feiertage werden in die Zahl der 
Arbeitstage miteingerechnet. 
6. Die Steuer ist mit Beginn des Steuerjahres fällig. 
Sie kann vom Leiter der Bezirksverwaltung bis zum 1. Oktober des Steuerjahres ge- 
stundet werden. 
Weitere Stundungen, die für ganze Bezirke oder Teile von solchen aus besonderen Gründen 
erfolgen können, bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs. 
§ 7. Jeder Steuerpflichtige erhält über die gezahlte Steuer oder über die geleistete Steuer- 
arbeit einen Ausweis. 
Er hat den Ausweis stets bei sich zu tragen. 
§ 8. Die Steuern verjähren nach Ablauf eines Jahres. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Steuerjahres. 
Eine Verrechnung der Steuerarbeit, eine Verwaltung von Steuerrückständen und ein Nach- 
weis über uneinbringliche Steuerbeträge findet nicht statt. 
Den mit der Steuereinziehung betrauten Häuptlingen können von den durch sie 
erhobenen Steuerbeträgen bis zu 10 v. H. Hebegebühren nach Bestimmung durch den Gouverneur 
gewährt werden. Die Hebegebühren sind nicht pfändbar. 
§ 10. Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde über Namen und 
Jahreseinkommen der in ihren Diensten stehenden Eingeborenen (Arbeiter, Handwerker, Händler usw.) 
und über sonstige, für die Steuerveranlagung wichtige Tatsachen genaue Auskunft zu erteilen. 
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 10 sowie die Erteilung wissentlich 
unrichtiger Auskünfte der Arbeitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 150 ! oder mit Haft bestraft. 
Steuerhinterziehungen werden mit Geldstrafe bis zu 1000 &¾ oder Gefängnis mit Zwangs- 
arbeit bis zu 3 Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft. Auch kann auf körperliche 
Züchtigung erkannt werden. 
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. Ihm stehen gleich wissentlich unrichtige 
Angaben der Steuerpflichtigen der Steuerbehörde gegenüber. 
§ 12. Die Verordnungen, betreffend die Erhebung einer Wohnungssteuer im Schutzgebiet 
Kamerun vom 15. April 1907 (Kol. Blatt 1908, S. 52; Amtsbl. 1908, S. 107) und betreffend die 
Heranziehung der Eingeborenen zu Steuerleistungen vom 20. Oktober 1908 (Amtsbl. S. 105) werden 
aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
Buea, den 22. Februar 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J.A V.: 
Dr. Meyer.
	        
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