Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 509 20 
* 16. Der Landesrat kann die Wahl schriftlich vornehmen. Der Gouverneur gibt in 
diesem Falle den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief Nachricht, bis zu welchem Tage die Stimm- 
zettel bei ihm eingegangen sein müssen. 
§* 17. Für die Wahl steht jedem Förderer zunächst eine Stimme zu. Betrug die Förde- 
rung des Förderers im letzten der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahre mehr als fünftausend 
Gramm, so steht ihm für je volle zehntausend weitere Gramm bis zum Hoöchstbetrage von fünfund- 
sechzigtausend Gramm eine weitere Stimme zu. 
Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen. 
Das Bergamt hat mindestens vier Wochen vorher in der Lüderitzbuchter Zeitung zur 
Wahl aufzufordern und außerdem jedem Förderer seine Stimmenzahl mitzuteilen. 
Scheidet ein Beisitzer oder Ersatzmann früher als drei Monate vor Ablauf der Zeit 
aus, für die er gewählt ist, so ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
§* 19. In Behinderungsfällen wird der Beisitzer durch den ersten Ersatzmann, dieser durch 
den weiten Ersatzmann ersetzt. 
§ 20. Die Beisitzer und Ersatzmänner fsind vor Beginn der ersten Dienstleistung von dem 
Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Erfüllung 
der ihnen obliegenden Verrichtungen zu verpflichten. 
21. Die Verhandlungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Dem Förderer, der den 
Einspruch eingelegt hat, steht jedoch das Recht zu, den Verhandlungen beizuwohnen und sich ver- 
treten zu lassen. 
§ 22. Der Ausschuß ist berechtigt und auf Antrag des Förderers, der den Einspruch ein- 
gelegt hat, verpflichtet, ihn vorzuladen und zu hören. 
§ 23. Der Ausschuß ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu 
vernehmen. 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch 
Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung. 
Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der Vor- 
schriften, wonach die Vernehmung unbeeidigt stattzufinden hat, das Ermessen des Ausschusses. 
§ 24. Der Ausschuß ist berechtigt, die Geschäftsbücher des Förderers, der den Einspruch 
eingelegt hat, selbst einzusehen oder durch einen Beauftragten einsehen zu lassen. 
§ 25. Der Ausschuß tritt so oft zusammen, wie es erforderlich ist. Die Einberufung der 
Beisitzer ist durch den Vorsitzenden zu veranlassen. 
§ 26. Ein Mitglied des Ausschusses hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten: 
1. in Sachen, in denen es selbst beteiligt ist, oder wenn es sich um den Einspruch 
eines Förderers handelt, bei dem es die Stellung eines Mitgliedes des Aufsichts- 
rates oder eines gleichstehenden Organs, eines Geschäftsführers oder Angestellten 
bekleidet oder an dessen Unternehmen es mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit der es in gerader Linie oder im zweiten Grade der 
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 
4. in Sachen, in denen es als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher 
Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. 
Ob einer der im Absatz 1 genannten Fälle vorliegt, entscheidet erforderlichenfalls der 
Gouverneur. 
§* 27. Jedem Ausschußmitglied steht gleiches Stimmrecht zu. Stimmenmehrheit entscheidet. 
§* 28. Die Entscheidungen des Ausschusses sind schriftlich abzufassen und zu begründen. 
Je eine Ausfertigung der Entscheidung ist unverzüglich dem Förderer und dem Sach- 
verständigen gegen eine mit Ort und Tag versehene Empfangsbescheinigung zuzustellen. 
§ 29. Die Nachweisungen sind, sobald sie endgültig feststehen, durch die Sachverständigen 
unverzüglich an die mit der Vermittlung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle mittels 
eingeschriebenen Briefes abzusenden. 
30. Die durch das Einspruchsverfahren entstehenden baren Auslagen sind im Falle der 
Abweisung des Einspruchs von dem Förderer, im anderen Falle von dem Landesfiskus zu tragen. 
Diese Verpflichtung ist unter Festsetzung der Höhe der zu erstattenden Auslagen in der „Entscheidung 
auszusprechen.
	        
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