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In einzelnen Fällen kann der Vorstand der Vermessungsverwaltung nötigenfalls größere
Abweichungen gestatten, die aber das Anderthalbfache dieser Unterschiede nicht übersteigen dürfen.
Für den Flächeninhalt einer Farm ist die Berechnung aus Koordinaten allein maßgebend, die
graphische Berechnung hat nur einen kontrollierenden Wert.
D. Die Bearbeitung der Narten.
Die Bearbeitung der Flurkarten hat im allgemeinen nach den Vorschrisen der preußischen
Katasteranweisungen zu erfolgen. Ergänzend bzw. abändernd wird hierzu bestimm
1. Das Format der auf Whatman-Zeichenpapier herzustellenden Flnraren ist entweder
500 mal 333 mm (viertel Bogen) oder 500 mal 666 mm (halber Bogen).
2. Betreffs der Orientierung usw. der Flurkarten bleibt 5 38 zu 1 der Anweisung VIII
auch für die Fälle bestehen, in denen die Triangulierung an die Landes-Triangulation angeschlossen
ist, wo also die Richtung der positiven Abszissenachse nach Süden gerichtet ist. Der Nordpfeil wird
in diesem Falle an eine passende Quadratnetzlinie gezeichnet. Die Bezeichnung des Nullpunktes der
Koordinaten (Schnittpunkt des 1-Breiten= und z-Längengrades) und die Bezeichnung der Richtung
der Abszissenachse ist an anderer Stelle des Quadratnetzes anzuschreiben.
3. Die Kartierung der Flurkarten erfolgt im Maßstab 1:50000, wenn sich die betreffende
Farm auf einem viertel oder halben Bogen darstellen läßt, nächstdem kommt der Maßstab 1:75000
zur Anwendung und erst, wenn in diesem die Darstellung auf einem halben Bogen nicht möglich,
ist das Verhältnis 1: 100000 anzunehmen.
Sollte in einzelnen Fällen die Anwendung eines größeren Maßstabes als 1: 50000 nützlich
erscheinen, so kann das Verhältnis 1:25000 angenommen werden.
4. Im besonderen muß die Flurkarte enthalten:
a) die Längenmaße aller geraden Grenzlinien bis auf Zentimeter,
b) die Brechungswinkel der Grenzlinien in Sekunden,
JPc) die Koordinaten der Grenzpunkte bis auf Zentimeter,
d) die gemessenen Höhen (siehe A 8) in schwarzer Tusche.
5. Wege, Flüsse und Bäche werden nur durch eine einzelne Linie dargestellt, deren Aus-
zeichnung in unverwaschbarer wegebrauner bzw. preußischblauer Tusche erfolgt.
Für Flüsse, welche ganz — auch mit ihren Breiten — ausgenommen sind und sich maß-
stäblich auf der Karte darstellen lassen, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
Insonderheit find Grenzflüsse in diesem Falle so zu behandeln, wie in § 38 der An-
weisung VIII vorgeschrieben.
Gebirge usw. werden durch Kurvenlinien dargestellt und mit Sepia ausgezeichnet.
7. Im übrigen wird bezüglich des Titels, der Beschreibung und der sonstigen Ausarbeitung
der Flurkarte auf das dieser Anweisung am Schlusse beigegebene Muster verwiesen.
Bezüglich der Anwendung einiger neuer, für die hiesigen Verhältnisse als passend befundener
Signaturen oder der Abänderung einiger anderer bereits bestehender, wird folgendes bestimmt:
(Bemerkung: Die Muster zu den Flurkarten und Signaturen sind hier nicht wiedergegeben.
Privat= und Gesellschaftslandmesser erhalten dieselben auf Anfordern von der Vermessungsverwaltung
Windhuk kostenlos.)
E. Bei Fortschreibungsarbeiten
sind die preußischen Katasteranweisungen als im allgemeinen maßgebend zu betrachten.
F. Einreichung der Vermessungswerke an die Kaiserlichen Dermessungsämter.
1. Die Gouvernementslandmesser haben die unter B besprochenen Vermessungsunter-
lagen nach Beendigung einer Farm oder nach Abschluß der im Zusammenhang ausgeführten Ver-
messung mehrerer Farmen im Original und in vollständiger und wohlgeordneter Weise mit einem
Berichte an die Kaiserlichen Vermessungsämter einzureichen. Bei Bearbeitung von Fortschreibungs-
vermessungen find die durch die preußischen Katasteranweisungen vorgeschriebenen Vermessungsunter-
lagen zur Einreichung zu bringen.
Die weitere häusliche Bearbeitung findet in den Bureaus der Vermessungsämter statt.
Letzteres schließt nicht aus, daß die Landmesser, wenn Zeit und Gelegenheit hierzu vorhanden ist,
die unter C aufgeführten Berechnungen ganz oder teilweise mit zur Erledigung und Einreichung
bringen können.