Deutsches Kolonialblatt
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee
Berausgegeben im Reichs-Kolonialamt.
24. Jahrgang. Berlin, den 15. Kugust 1913. Nummner
Diese aticrift. Prscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigesügt die mindestens einmal
biertelfährlich erscheinenden: Mittcilungen aus den deutschen Schutzgebieten-. Iiernusgegeben von Dr. Marquardsen.
vierteljährliche Abomnementspoeis für das Koncdiolai mit den Heihenen beträgt. beim zuge duch die Post und die Buch-
4 en 4.—, direkt P Strelfband durch die Verlagsbuchhand a) X& 5— für Deutschland einschl. der deutschen
Schutzgcbier# und Esterr 0 1 ns. b) 6.— für die Länder des Bdn zlverelns. — Einsendungen und Anfragen sud an die
Koͤnigliche Seursech- unga von 2 Sleafried Mittler und Sohn, Berlin S8W68, Ko EIsage —71, zu richten
Inhalt: Amtlicher Teil: Wehrgesetz für die Schutzgebiete. Vom 22. Juli 1913 S. 705.— Verordnung des
Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnun und Zolltarif-
verordnung vom 1. August 1911. Vom 18. März 1913 S. 708. — Personalien S. 70“
Nichtamtli er Teil: Deutsch. Sfafrikar Vom Bau der Mittellandbahn S. 709. — Nachweisung der Brutto-
Einnahmen bei den Binnengrenz- Vollftellen von Deutsch-Ostafrika in den Monaten Februar bis April 1913 S. 710.
Desgleichen bei den Küsten-Zollstellen im Monat Mai 1913 71
Kamerun: Von den Neukameruner Grenzvermessungen S. 71
Togo: Nachweisung der bei den Zollämtern des ##h -ül Togo im Monat Mai 1913 fällig gewordenen
VDollbeträge S. 713.
Deutsch-Südwestafrika: Die Otavi-Eisenbahn im Rechnungsjahr 1912 S. 713.
Deutsch-Neuguinea: Eine Strafexpedition gegen die Ulekeit in Nordwest-Vainingen S. 715. — Nachweisung
der bei den Vollstellen des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinea im 3. Viertel des Rechnungsjahres 1912 fällig ge-
wordenen Zollbeträge S. 16.
Kolonialwiruschafttiche Mitteilungen: Aus dem Arbeitabereich des Kolonial-Wirtschaftlichen
16. — Deutsche Ramerun-Gesellschaft m. b. O. in Hamburg
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Fusiers Baumwollanban und Baumwolleinfuhr
1912/13 S. 718. — Die Baumwoll-Anbaufläche in Turkestan im Jahre 1913 S.719. — Baumwollernte in Nord-
drafilien S. 120. — Kakao- Ausfuhr aus der Dominikanischen Republik im Mai 1913 S. 720. — Ausfuhr des
ligandagebiets 1912/13 S. 720. Handel in Madagaskar im Jahre 1912 S. 720. — Slfelder in Papua und
Jueensland S. 720. — Belgisch-Nongo S. 721. — Südafri ktanische Union S. 721.
Vermischtes: Das Hamburgische Noloniali ititut im Winter 1913.14 S. 721. — Herbstkurfus des Instituts für
Sfi= und Tropenkrankheiten in Oamburg S. 725. — Die Gerichtsorgunisation in Französisch= Aquatorialafrika
725. — Erweiterung der Nigerischen Eisenbahnen S. 725. — Geplante Tieswasserpieranlage im Kilindini-Hafen S. 726.
Koloniale Literatur (XVI.) S. 726. — Verkehrs. Nachrichten 728. — Schiffsbewegungen S. 732. —
Marktbericht S. 733.
ErccescAmtlicher TeilEnccccccn
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Wehrgesetz für die Schutzgeblete.
Vom 22. Juli 1913.
(Rei 78-Gesetzbl. 1913, Nr. 48, S. 610fff.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.,
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des undesrats und des Reichstags,
was folgt:
§ 1. Für die Erfüllung der Wehrpflicht bei den Schutztruppen und das Ersatzwesen in
den Schutzgebieten, in denen * bestehen, gelten die allgemeinen reichsgesetzlichen Vor-
schriften nach Maßgabe der §§ 2 bis
§ 2. Wehrpflichtige Feschrenerpönig. die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt
in einem Schutzgebiete haben, können zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht bei den Schutztruppen zugelassen
werden. Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, daß wehrpflichtige Reichsangehörige,
die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiete haben, in dem eine
Schutztruppe besteht, ihre Dienstpflicht im Schutzgebiete zu erfüllen haben.