Metadata : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8  94.  Die  Gemeinden  und  die  Gemeindeverfassung.  31

weder  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten
  begründet  ist  oder  reichsgesetzlich  besondere  Gerichte  bestellt
oder  zugelassen  sind.  (§  13  des  Reichs-Ger.-Verf.-Ges.)

Hiezu  s.  die  Bestimmung  in  §  4  des  Einf.-Ges.  zur  Reichs-Civ.-Proz.-Ordn.
  unter  nachstehender  lit.  L  Ziff.  8  S.  32.

Ueber  die  Vertretung  der  Gemeinden  vor  Gerichten,  Notaren
und  sonstigen  Behörden  s.  die  nachstehende  lit.  M  S.  32  f.

Ueber  die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes  in  streitigen
gemeindlichen  Angelegenheiten  s.  oben  §  92  S.  8  ff.,  ferner  Bd.  3
§  515.

L.  Einige  spezielle  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung.

1)  Nach  §  19  der  Civ.-Proz.-Ordn.  ist  der  allgemeine  Gerichtsstand
  der  Gemeinden,  der  Korporationen,  sowie  derjenigen
Gesellschaften,  Genossenschaften  oder  anderen  Personenvereine
und  derjenigen  Stiftungen,  Anstalten  und  Vermögensmassen,
welche  als  solche  verklagt  werden  können,  durch  den  Sitz  derselben
  bestimmt.  Als  Sitz  gilt,  wenn  nicht  ein  anderes  erhellt,
  der  Ort,  wo  die  Verwaltung  geführt  wird.  —

Den  Gemeinden  und  Korporationen,  d.  h.  den  dem
öffentlichen  Rechte  angehörigen  juristischen  Personen  wird
durch  diese  Bestimmung  die  Parteifähigkeit,  d.  h.  die  Fähigkeit,
  vor  Gericht  als  Partei  aufzutreten,  in  unbeschränktem
Maße  beigelegt.  Vergl.  hiezu  §  50  der  Civ.-Proz.-Ordn.

2)  Nach  §  23  der  Civ.-Proz.-Ordn.  ist  das  Gericht,  bei  welchem
Gemeinden,  Korporationen,  Gesellschaften,  Genossenschaften
oder  andere  Personenvereine  den  allgemeinen  Gerichtsstand
haben  (s.  vorstehende  Ziff.  1)  auch  für  die  Klagen  zuständig,
welche  von  denselben  gegen  ihre  Mitglieder  als  solche  oder
von  den  Mitgliedern  in  dieser  Eigenschaft  gegen  einander
erhoben  werden.

3)  Nach  §  157  der  Civ.-Proz.-Ordn.  erfolgt  die  Zustellung  bei
Behörden,  Gemeinden  und  Korporationen,  welche  als
solche  klagen  und  verklagt  werden  können,  an  die  Vorsteher
derselben.

4)  Nach  §  167  der  Civ.-Proz.-Ordn.  kann  eine  Zustellung  im
Prozeß,  wenn  der  Betreffende  oder  ein  Familienglied  desselben
oder  auch  der  Hauswirt  oder  Vermieter  nicht  angetroffen
wird,  auch  dadurch  geschehen,  daß  sie  beim  Gemeindevorsteher
oder  dem  Polizeivorsteher  des  Ortes,  wo  die  Zustellung  zu
geschehen  hat,  niedergelegt  wird.

5)  §  169  der  Civ.-Proz.-Ordn.  bestimmt:  Wird  der  gesetzliche
Vertreter  oder  der  Vorsteher  einer  Behörde,  einer  Gemeinde
  cc.,  welchem  zugestellt  werden  soll,  in  dem  Geschäftslokale
  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  nicht  angetroffen,
  oder  ist  er  an  der  Annahme  verhindert,  so  kann  die