437
zügen haben zur Folge gehabt, daß von diesen Prüfungen bei
den damaligen Anstellungen Umgang genommen werden mußte.
Da Wir jedoch diesen so wichtigen Zweig Unserer Armee
nur mit den würdigsten und brauchbarsten Subjecten besetzt
haben wollen; so verordnen Wir, daß die Anstellungen der
pferdärztlichen Practicanten in der Armee nur mehr nach vorausgegangenen
Concursprüfungen statt finden sollen. Denselben
haben auch die auf Kosten Unserer Militär-Hauptkasse an der
Central-Veterinärschule gebildeten Zöglinge sich zu unterwerfen,
indem nur den Vorzüglichsten aus allen diesen Prüfungen beiwohnenden
Candidaten eine Anstellung zu Theil werden kann.
Zu diesem Zwecke haben Wir nun die mitfolgende Instruktion
als allgemeine Vorschrift zu diesen Concursen genehmigt
und befehlen, daß sich genau nach derselben gehalten werde.
München, den 3. Mai 1823.
Instruktion
über die
Prüfungen der in der Armee anzustellenden pferdärzllichen
Praclicanten.
IH
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Die Wiederbesetzung der in der Armee erledigten
pferdärztlichen Practicantenstellen soll nur nach vorausgegangenen
Concursprüfungen statt finden.
§. 2. Der Prüfungsconcurs ist jedesmal unter der Leitung
der Commandantschaft München abzuhalten, welche denselben
8 Wochen zuvor durch das allgemeine Regierungsblatt
bekannt machen wird.
II.
Vorbedingungen der Zulassung zum Prüfungsconcurs.
§. 3. Der Candidat, der zur Prüfung zugelassen werden
will, muß ein Landeseingeborner sein, oder das Indigenat erlangt
haben.
§. 4. Derselbe muß, wenn er nicht an der hiesigen Central-Veterinärschule
ganz absolvirt hat, doch die nach dem organischen
Edicte vom 1. Februar 1810, Tit. III. 8. 22. vorgeschriebene
Approbation von daher erhalten haben.
§. 5. Das hierüber erhaltene