Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

437

zügen  haben  zur  Folge  gehabt,  daß  von  diesen  Prüfungen  bei
den  damaligen  Anstellungen  Umgang  genommen  werden  mußte.
Da  Wir  jedoch  diesen  so  wichtigen  Zweig  Unserer  Armee
nur  mit  den  würdigsten  und  brauchbarsten  Subjecten  besetzt
haben  wollen;  so  verordnen  Wir,  daß  die  Anstellungen  der
pferdärztlichen  Practicanten  in  der  Armee  nur  mehr  nach  vorausgegangenen
  Concursprüfungen  statt  finden  sollen.  Denselben
haben  auch  die  auf  Kosten  Unserer  Militär-Hauptkasse  an  der
Central-Veterinärschule  gebildeten  Zöglinge  sich  zu  unterwerfen,
indem  nur  den  Vorzüglichsten  aus  allen  diesen  Prüfungen  beiwohnenden
  Candidaten  eine  Anstellung  zu  Theil  werden  kann.
Zu  diesem  Zwecke  haben  Wir  nun  die  mitfolgende  Instruktion
  als  allgemeine  Vorschrift  zu  diesen  Concursen  genehmigt
und  befehlen,  daß  sich  genau  nach  derselben  gehalten  werde.
München,  den  3.  Mai  1823.

Instruktion
über  die
Prüfungen  der  in  der  Armee  anzustellenden  pferdärzllichen

Praclicanten.
IH

Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  Die  Wiederbesetzung  der  in  der  Armee  erledigten
pferdärztlichen  Practicantenstellen  soll  nur  nach  vorausgegangenen
  Concursprüfungen  statt  finden.

§.  2.  Der  Prüfungsconcurs  ist  jedesmal  unter  der  Leitung
  der  Commandantschaft  München  abzuhalten,  welche  denselben
  8  Wochen  zuvor  durch  das  allgemeine  Regierungsblatt
  bekannt  machen  wird.

II.
Vorbedingungen  der  Zulassung  zum  Prüfungsconcurs.

§.  3.  Der  Candidat,  der  zur  Prüfung  zugelassen  werden
will,  muß  ein  Landeseingeborner  sein,  oder  das  Indigenat  erlangt
  haben.

§.  4.  Derselbe  muß,  wenn  er  nicht  an  der  hiesigen  Central-Veterinärschule
  ganz  absolvirt  hat,  doch  die  nach  dem  organischen
  Edicte  vom  1.  Februar  1810,  Tit.  III.  8.  22.  vorgeschriebene
  Approbation  von  daher  erhalten  haben.

§.  5.  Das  hierüber  erhaltene