Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 739 2 
Anlage 3. 
KAnweisung für die Ausgabe von dreĩ Millionen Mark Pfandbriefen der Sũdwest 
1. 
2 
afrikanischen Bodenkrebit-Gesellschaft. 
Die dem Pfandbrief-Inhaber geschuldete Summe ist jährlich verzinslich zu 5 vom Hundert in 
halbjährlichen Raten am ersten April und ersten Oktober. Für die jährlich zu zahlenden Zinsen 
werden den Pfandbriefen Zinsscheine auf zehn Jahre und ein Erneuerungsschein beigefügt. 
Gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines werden neue Zins= und Erneuerungsscheine aus- 
gegeben. Die Zinsen sind an den vom Vorstand näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar. 
. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar. Sie werden durch die Gesellschaft nach 
vorgängiger (sechsmonatiger) Kündigung unter Auslosung zum Neunwerte zurückgezahlt. Kündi- 
gung oder Auslosung dürfen nicht vor dem 15. September 1922 erfolgen. Die Rückzahlung 
kann auch im Wege des freihändigen Ankaufs erfolgen. Die Auslosung der zur Rückzahlung 
bestimmten Pfandbriefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, der darüber eine 
Verhandlung aufnimmt. Die gezogenen Nummern sowie der Ort und die Zeit der Rückzahlung 
werden dreimal in angemessenen Zeiträumen durch die Gesellschaftsblätter bekanntgemacht; das 
erstemal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzahlungstermin, mit welchem die Verzinsung 
aufhört. Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht fälligen 
Zinsscheine. Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt zum Nennwert. 
. Von den drei Millionen Mark Pfandbriefen ist die zunächst zur Ausgabe gelangende Serie 1 
in Höhe von 1000 000,— Mark, wie folgt, auszugeben: 
Litera A. Mark 200 000,— in 1000 Mark Stücken, 
-- B. 400 000— 500 - 
= C.400 000 - -21100 - - 
Die auf Grund einer Auslosung eingelieferten Pfandbriefe find als ungültig abzustempeln (8 65 
der Satzung der Gesellschaft). 
Die ausgelosten Pfandbriefe werden zurückgezahlt an den in der Bekanntmachung anzugebenden 
Stell 
en. 
Ausgestellt den 22. Juli 1913. 
Der Vorstand. 
Rhode. Reh. 
Vorstehende Abschrift beglaubigt: 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Im Auftrage: · 
Schroeter. 
Vorstehende Anweisung, der der Aussichtsrat zugestimmt hat, wird hierdurch von uns mit 
der Maßgabe genehmigt, daß die Pfandbriefe nach dem beigefügten Muster“) auszustellen sind. 
Berlin, den 14. August 1913. 
(L. S.) 
Der Justizminister. Der Minister für Handel Der Minister für Landwirtschaft, 
In Vertretung: und Gewerbe. Domänen und Forsten. 
Mügel. Im Auftrage: Im Auftrage: 
v. Meyeren. Schroeter. 
Der Minister des Innern. Der Finanzminister. 
Im Auftrage: In Vertretung: 
v. Herrmann. Michaelis. 
*) Nicht mitabgedruckt.
	        
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