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Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Verordnung des Reichskanzlers zur Kbänderung der Verordnung, betr. den Geschäfts-
betrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25.(Mai 1909.)
Vom 16. August 1913.
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909, betreffend den
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichs-Gesetzbl. S. 270) und gemäß der zu ihrer Aus-
führung erlassenen Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1910 (Kol. Bl. S. 162) wird
verordnet, was folgt:
81 4 Abs. 3 der Verordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie
des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909 (Kol. Bl. 1910, S. 2) wird dahin
abgeändert:
„Die Versicherungssumme soll 250 /“ für jedes Gramm betragen. Diese Summe kann
von dem Vorstand der Regie mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses des Aussichts-
rats jederzeit unter Berücksichtigung des wirklichen Wertes der Sendungen geändert werden.
Die abgeänderten Sätze sind sämtlichen Förderern unverzüglich mitzuteilen. Erachtet ein
Förderer die Versicherungssumme für seine Einlieferung als zu niedrig, so kann er der Ge-
schäftsstelle der Regie im Schutzgebiete eine höhere Versicherungssumme bezeichnen. Der für
die höhere Versicherungssumme zu entrichtende Prämienzuschlag ist bei der Einlieferung sofort
in bar an die genannte Geschäftsstelle zu zahlen.“
§ 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Hohenfinow, den 16. August 1913.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Schlachtvieh und
Fleischbeschau.
Vom 28. Juli 1913.
(Amtl. Anz. für DOA. 1913. Nr. 10, S. 109.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), der §§ 1
und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-
rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397)
und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird
hiermit für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt:
§ 1. Alle zum Zwecke der Schlachtung in Ortschaften mit amtlicher Fleischbeschau (Fleisch-
beschaudistrikt) eingeführten Haustiere (Rinder, Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine und Kamele) sind,
sofern die örtliche Verwaltungsbehörde nichts anderes bestimmt, unverzüglich auf den Schlachthof zu
bringen und dem behördlich bestellten Fleischbeschauer oder seinem Vertreter anzumelden.
§ 2. Die gemäß § 1 eingeführten Tiere dürfen ohne Genehmigung der örtlichen Ver-
waltungsbehörde vom Schlachthof nicht wieder entfernt werden.
Der Weidebetrieb derselben ist nur auf den hierfür besonders bestimmten Weiden zulässig.
Wartung, Fütterung und Pflege der Tiere liegt dem Eigentümer ob. Dieser hat bezüglich
Unterbringung derselben, Reinigung der Ställe beziehungsweise Kraale den Anordnungen des Fleisch-
beschauers oder seines Stellvertreters nachzukommen.
§ 3. Von der örtlichen Verwaltungsbehörde kann das Baden der auf dem Schlachthofe
eingestellten Rinder, Kälber, Ziegen und Schafe angeordnet werden.
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1910, Nr. 1, S. 2 ff.