Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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§ 4. Die Gesellschaft behält sich innerhalb des Gebietes des § 1 das Recht vor, daß 
Gebühren, Steuern und Abgaben in Gemäßheit der Bergverordnung von der Bergbehörde für sie 
erhoben werden. 
Bei einer künftigen Abänderung der Bergverordnung soll eine Erhöhung der Abgaben ohne 
weiteres auch im Gebiete der Gesellschaft in Kraft treten, eine Ermäßigung dagegen für das 
Gesellschaftsgebiet der Zustimmung der Gesellschaft bedürfen. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, an Stelle der Förderungsabgabe eine Abgabe von 10 vom 
Hundert des Reingewinns zu erheben, der aus dem Bergwerksbetriebe nebst seinen Hilfsanlagen 
erzielt wird. Die Ermittlung des Reingewinnes erfolgt auf Grund einer jährlich aufzustellenden 
Bilanz. Die Bilanz muß kaufmännischen Grundsätzen entsprechen. Abschreibungen und Rück- 
stellungen dürfen nur insoweit gemacht werden, als dies nach kaufmännischen Grundsätzen gerecht- 
fertigt ist. Im Fall von Streitigkeiten über die Bilanz oder die Gewinn= und Verlustrechnung 
entscheidet ein Schiedsgericht, das sich aus dem Leiter der Bergbehörde in Windhuk und je einem 
von der Gesellschaft und von den Bergbautreibenden zu benennenden Sachverständigen zusammen- 
setzt. Den Vorsitz führt der Leiter der Bergbehörde. Die Gesellschaft hat sich binnen drei Monaten 
nach dem Zeitpunkt, an dem die Bergbehörde entschieden hat, daß ein regelmäßiger Bergbaubetrieb 
eingeführt sei, darüber zu erklären, ob sie für die Zukunft an Stelle der Förderungsabgabe die 
Gewinnbeteiligung wählen will. Die Entscheidung der Bergbehörde ist dem Vertreter der Gesell- 
schaft im Schutzgebiet zuzustellen. Die Frist läuft von dem Tage der Zustellung an. — Bis zur 
Ausübung ihres Wahlrechts steht der Gesellschaft die Förderungsabgabe zu. 
§5 5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, der Regierung für die Ausübung der Bergverwaltung 
im Bergsonderrechtsgebiete der Gesellschaft einen den entstehenden Unkosten entsprechenden Betrag 
zu bezahlen, den der Kaiserliche Gouverneur jährlich festsetzt. 
§ 6. Diese Erklärung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Berlin, den 9. September 1913. 
Kaoko-Land= und Minen-Gesellschaft. 
Duft. von der Porten. 
Bekanntmachung der kKa#ko-Lond- und Minen-Gesellschaft über die künftig in ihrem 
bergsonderrechtsgebiet von der oben abgedruchten erklärung der Gesellschaft vom 
9. September 1913 gemäß § 3 ausgenommenen Slächen (nebst Shizze). 
Vom 9. September 1913. 
Von der Erklärung der unterzeichneten Gesellschaft vom 9. September 1913, betreffend die 
Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in das Bergsonderrechtsgebiet der 
Gesellschaft, bleiben gemäß § 3 der Erklärung bis auf weiteres, vorbehaltlich der endgültigen Fest- 
stellung im Gelände, folgende auf nebenstehender Karte bezeichneten Gebiete ausgeschlossen: 
I. Ein Gebiet von 100 000 ha ungefähr in Form eines Rechtecks von 50 km Länge und 
20 km Breite südöstlich der Wasserstelle Ombombo; 
II. Ein Gebiet von 48 000 ha ungefähr in Form eines Rechtecks von 40 km Länge und 
12 km Breite um die Wasserstelle Khoabendus; 
III. Ein Gebiet von 120 000 ha ungefähr in Form eines Rechtecks von 60 km Länge und 
20 km Breite südwestlich der Wasserstelle Gagarus an der Ostgrenze des Kaokofeldes gelegen; 
IV. Ein Gebiet von 60 000 ha ungefähr in Form eines Rechtecks von 50 km Länge und 
12 km Breite nordwestlich von Khorichas. 
Berlin, den 9. September 1913. 
Kaoko-Land und Minen-Gesellschaft. 
Duft. ulrich.
	        
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