Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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gestellt  worden  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  auf  Grund  der  dem  Justizministerium
  im  8  171  der  Verordnung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen
betreffend,  vom  9.  Januar  1865  (Seite  33  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1865)  ertheilten  Ermächtigung  und  beziehendlich  in  Berücksichtigung  der  hinsicht—
lich  der  Urkunden  der  Notare  im  Königreiche  Bayern  und  der  Urkunden  der  mit  Ausübung
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  betrauten  Gemeindebehörden  im  Königreiche
Württemberg  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Urkunden,  welche  vor  einem  Königlich  Bayerischen  Gerichte,  oder  vor  einem
Königlich  Württembergischen  Gerichte  oder  Notare  errichtet  oder  anerkannt  worden  sind,
bedürfen,  um  dieselbe  Glaubwürdigkeit,  wie  die  vor  einem  Königlich  Sächsischen  Gerichte
  oder  Notar  aufgenommenen  oder  anerkannten  Urkunden,  zu  erlangen,  der  im
§  171  der  angezogenen  Verordnung  vom  9.  Januar  1865  erforderten  Bestätigung
durch  das  Justizministerium  des  betreffenden  Staates  dann  nicht,  wenn  sie  mit  dem
Amtssiegel  des  Gerichts  beziehendlich  des  Notars,  vor  welchem  sie  aufsgenommen  oder
anerkannt  worden,  versehen  sind.

2.  Das  Nämliche  gilt

a)  von  den  Urkunden  der  Notare  in  den  Königlich  Bayerischen  Landestheilen  rechts
des  Rheines  (soweit  es  sich  nicht  um  blose  Proceßvollmachten  und  darauf  bezügliche
Ratificationen  handelt,  bei  welchen  auf  dem  sogleich  zu  erwähnenden  Erfordernisse  nicht
zu  bestehen  ist)  dann,  wenn  die  Aechtheit  der  Unterschrift  des  Notars  von  dem
Director  des  Bezirksgerichts,  beziehendlich  Stadt=  oder  Landgerichts  des  Wohnsitzes  des
betreffenden  Notars  bestätigt  ist,

b)  von  den  Urkunden  der  Notare  in  der  Bayerischen  Pfalz  dann,  wenn  sie  von
dem  Bezirksgerichtsvorstande  und  dem  Appellationsgerichtspräsidenten  legalisirt  sind,

c)  von  den  Urkunden  der  mit  Ausübung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  betrauten
Gemeindebehörden  im  Königreiche  Württemberg  dann,  wenn  sie  von  dem  vorgesetzten
Bezirksgerichte  (Oberamtsgerichte)  beglaubigt  sind.

Dresden,  den  23.  December  1872.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.

 

Letzte  Absendung:  am  18.  Januar  1873.