Nr. 76. 1233
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Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen für Präzisionsgegenstände auf
dem Maße dicht an der oberen Begrenzung des Maßraumes über der Bezeichnung, auf der
Fülleinrichtung (bei dem Füllrohr dicht am oberen Rande, bei dem Vorlaufkörper auf einer
Stirnseite, bei dem Trichter auf einer Schraube, bei dem Zerstreuer auf einer angehängten
Plombe), auf dem Abstreichmesser und auf der Gewichtsschale oder dem Taragewichte.
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Maße und auf dem Zerstreuer
beigefügt.
X. Meßwerkzeuge für wilsenschaftliche und technische Mntersuchungen.
A. Meßwerkzenge für chemische und physikalische Untersuchungen.
(Chemische und physikalische Meßgeräte).
§ 137.
Zulässige Meßwerkzeuge.
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit
mehreren Marken.
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße:
a) Kolben,
b) Zylinder,
c) Vollpipetten
mit Ansaugrohr,
mit Füll= oder Uberlaufeinrichtung,
d) Pyknometer, Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und dergleichen.
2. Meßwerkzeuge für zwei und mehr Maßgrößen:
e) Kolben, Zylinder, Vollpipetten.
Die vorstehend unter a bis e bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch mit mehreren
Marken versehen sein.
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung.
3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung:
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß,
8) Büretten aller Art, auch mit Überlauf,
h) Meßpipetten,
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate, Wasserstandsrohre und
dergleichen),
k) Butyrometer.