Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Mai und Juni 185 8 nur noch bei den § 4 vorstehend genannten Cassen zum Umtausche 
gebracht werden. 
Es haben aber die Staatscassen dergleichen ältere Cassenbillets schon vom 1sten Juli 
1857 ab nicht weiter auszugeben, sondern entweder unter den Geldablieferungen an die 
Centralcassen mit einzusenden oder bei den Auswechslungscassen unmittelbar umzusetzen. 
§ 6. Wegen Anberaumung eines Präclussotermins, von wo ab die uneingewechselten 
älteren Cassenbillets gänzlich als werthlos zu betrachten, wird, nach Ablauf der zwölf- 
monatlichen Einwechslungsfrist (§ 4), seiner Zeit das Nähere bestimmt werden. 
& 7. Sowohl Staats= als auch andere öffentliche Behörden und Cassenverwaltungen 
aller Art haben, bei Vermeidung eigener Verantwortlichkeit, nur solche Cassenbillets anzu- 
nehmen oder auszugeben, von deren Aechtheit fie sich vollständig überzeugt halten, unächt 
scheinende hingegen sofort anzuhalten und wegen derartiger Vorkommnisse den Vorschriften 
der bezüglichen Verordnung vom 2ten Juni 1842, Seite 79 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1842 nachzugehen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 26sten Janugr 1857. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
□ 
Beschreibung 
der 
neuen Königlich Schsischen Cassenbillets. 
Die neuen Cassenbillets zerfallen in fünf Appointgattungen: Lit. A. zu 1 Thaler, Appoint- 
Lit. B. zu 5 Thaler, Lit. C. zu 10 Thaler, Lit. D. zu 20 Thaler und Lit. E. zu Jattungen. 
50 Thaler. 
Jede folgende Appointgattung hat größere Dimensionen, als die vorhergehende. 
Das Papier ist aus Leinenstoffen bereitet und geleimt. Papier. 
Dessen Farbe ist 
bläulich weiß bei den 1, 10 und 50 Thaler-Billets, 
lichtgelb bei den 5 und 20 Thaler-Billets. 
Geuder.
	        
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