Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Ausnahmen in bezug auf Kaffeesaat sind nur auf Grund einer vor Eintreffen jeder Sendumt 
einzuholenden Genehmigung des Gouverneurs unter den von ihm in jedem Falle festzusetzenden 
Bedingungen zulässig. 
§5 2. Die Einfuhr von Kartoffeln ist bis auf weiteres nur gestattet, wenn der Sendume 
ein Zeugnis einer amtlichen Stelle des Ursprungslandes darüber beiliegt, daß in dem Ursprungslam 
der Kartoffelkrebs (Syntrichium endobioticum) nicht vorkommt. 
5 3. Die Einfuhr von 
a) Weinreben und Stecklingen, 
b) Edelreisern, Stecklingen oder Pflänzlingen von allen Obstsorten, 
ist unter folgenden Bedingungen zulässig: 
Bei Einfuhr über Land müssen alle Sendungen von einem Zeugnis einer amtlichen Stell 
des Ursprungslandes begleitet sein, daß die Pflanzen oder Pflanzenteile der Sendung der Ausfuh 
aus dem Ursprungsland unter amtlicher Kontrolle in geeigneter Weise entseucht worden sind, um di 
Gefahr der Einschleppung 
a) der Reblaus mit Weinreben und sstecklingen, 
b) der San José-Schildlaus mit Edelreisern, Stecklingen und Pflänzlingen von Obstsortel 
auszuschließen. . 
Bei Einfuhr über See müssen alle Sendungen im Landungshafen des Schutzgebiets amtlich 
entseucht werden. Die Entseuchung ist sofort bei der betreffenden Zollstelle zu beantragen. 
5* 4. Die Entseuchung geschieht auf Kosten des Empfangsberechtigten. 
Die Kosten für die Entseuchung betragen: 
Bei Sendungen von weniger allss. 25 kg 1 Rup. 
- - - - . 25 bis 50- 2 
- 50 100 = 3 
- - mehr als 100 kg für jedes 
angefangene Hundrt 
5. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung finden die Bestimmungen der 85 1o 
bis 48 der Zollverordnung vom 13. Juli 1903 (Kol. Bl., Beilage zu Nr. 22) mit der Matzga 
Anwendung, daß im Falle der Konterbande die verwirkte Geldstrafe nicht unter 100 Rup. beträgn 
Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und der Versuch, sie 55 
umgehen, mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Rup. oder mit Haft bestraft. Gegen Eingeborene könne 
die in der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) genannten Strast. 
verhängt werden. 
§ 6. Die Verordnung, betreffend die Einfuhr von Weinreben, vom 23. Juli 1901 K, 
Bl. S. 669) und die Verordnung zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten des Kaffet 
strauches vom 11. Juli 1913 (A. Anz. Nr. 36) werden hierdurch aufgehoben. 
Für die Einführung von Baumwollsaat bleiben die Bestimmungen der Verordnung, betresf 
die Einfuhr von Baumwollsaat, vom 30. Juli 1910 (A. Anz. Nr. 25) bestehen. 
5 7. Diese Verordnung tritt am 1. April 1914 in Kraft. 
Daressalam, den 29. November 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
** 
n n 
end 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika zur Verhũtung der Ausbreitun- 
von Schädlingen und Krankheiten von Kulturpflanzen. 
Vom 29. November 1913. 
(Amtl. Anz. für I)OA. 1913, Nr. 70, S. 180 .) 5 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 8 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit 
ordnet, was folgt:
	        
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