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Samoa.
Nachwelsung der bei dem Sollamt Apla im II. Viertel des Rechnungsjsahres 1913 fällig gewordenen
Jollbeträge.
Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, Nr. 21, S. 951.)
— (Go
Gesamtbetrag der fälli ewordenen ölle Gegen den gleichen
Name ad fällig ge en 8 Zeitraum des
der 1913 *- 1912 6 —— Vorjahres
Zoll stelle Einfuhr Ausfuhr Zusammen Einfuhr Ausfubr Zusammen mehr weniger
— A % [f! % Pf. Pf.] 2½ “ Pf. A Pf f.
R 6UlCuCGGNBNSIInIÖ3ÖNSOCRO
rag d. I.Viert.198 481 25 —198 81 25202 11629 — 202 116 290 — 635 04
Summe des 1
u. II. Viertels 414899 02 — — 114 899 025 436 16 — — 405 436 16 946256 — —
Kolonialrechtliche Entscheidungen.
Nr. 27.
Kuszug aus dem Urtell des Kaiserlichen Obergerichts in Windhun vom 22. Oktober 1913.
(Amtsbl. f. DSWA. 1913, Nr. 21, S. 413f..)
lich 1. Gehören in den Schutzgebicten öffentlich-recht-
he Streitigkeiten vor die bürgerlichen Gerichte?
2. Wird aus einer öffentlich-rechtlichen Streitig-
bEn dadurch eine privatrechtliche, daß die Klage auf
serechtfertigte Bereicherung gestützt wird?
tobe K O Obergericht hat in einem Urteil vom 22. Ok-
13 in der Sache □ 54/12, in der der Landes-
Hie
Gus auf Rückzahlung ngeblich zu Unrecht erhobener
ver bena öqaben verklagt worden war, beide Fragen
Anus den Gründen:
we Zunächst bedarf es der Untersuchung, ob der Rechis-
## zulässig ist. Die vom ersten Richter nicht berührte
Velge ist von Amts wegen zu prüfen. Zudem hat der
in dante die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs
. . Bernfungsinstanz auedrücklich geltend gemacht.
ob eie gesetzlichen Bestimmungen, die für die Frage,
zeitnt Anspruch vor den ordentlichen herichten durch-
ra * werden kann und wem die Prüfung dieser
Gog 9 g. Wehe Gwhächst in Betracht kommen, sind die
gebiet Die Gilliigieit dieser Bestimmungen in den Schutz-
u en ist entgegen den Ausführungen des Obergerichts
Fis leingen im Urteil vom 27. Juli 1910 in Sachen
#a nerer zu bejahen.
8. V. kann dahingestellt bleiben, ob die §§ 13. 17
zuf 7 als Versahrensvorschriften zu betrachten und
Sat olge durch § #ui. G. G., § Z 2 Sch. G. G. in den
9½ Webieten nnsRr, worden sind. Denn §## V
sula G. G. überweisen dem Konsul bzw. dem
kuiet die durch das Gerichtoverfassungogeset
Prichten bzw. den Landgerichten zugewiesenen
* v G. V. G. nimunt diese Uberweisung speziell
dieser 3, 24, 70 vor. Die generelle Grundlage
l V. #zeliberioellnd bilden aber §§ 13 und 17
K# *s B"7 da einerseits nur solche Sachen von den
den ordentlichen Gerichten überwiesen
die nicht durch § 13 der ordentlichen
bereits. entzogen Find, und anderseits
den ordentlichen Gerichten, mithin auch
we.
’u'p. önnen,
G. uͤrt it
den Amts= und Landgerichten ganz generell die Ent-
scheidung der Zulässigkeitsfrage überweist, über die
sachliche Kompetenz dieser Perschte also ebenso verfügt
wie die jpesiellen 1 8§ 23, G. V. G.
Nach § 13 G. V. G. Schoeh. vor die ordentlichen
Gerichte nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (und Straf-
sochen). Was unter „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“
zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Wissenschaft
sehr bestritten.
Das Reichsgericht hat in früheren Entscheidungen
den Standpunkt vertreten, daß § 13 G. V. G. eine all-
gemeine reichsrechtliche Definition für den Searie der
rechtswegfähigen Streitigkeiten enthalte. Es hat den
Grundsatz aufgestellt (R. G. 57, 350), daß dieser Begriff
solche Ansprüche umfasse, die nicht lediglich einen Ge-
genstand des öffentlichen Interesses oder des Gemein-
wohls bilden, sondern dem Rechtogut oder der individn-
ellen Rechtssphäre einer einzelnen, sei es juristischen,
sei D hüischen Person, entstammen.
as Berufungsgericht hat in älteren Ent-
ö- die gleiche Ansicht vertreten (3. V. Urteil
vom 19. Januar 1910 in Sachen Liebenstein und Raupert
gegen Fiskus — I 111 09 —), hat aber neuerdings mit
anssichrlicher Begründung diesen Standpunkt verlassen
(Urteil vom 4. Dezember 1912 in Sachen Faden gegen
Gemeinde Windhuk — 189/12-, vom 25. Juni 1913
in Sachen Deutsche süotewiachesegitt gegen Begzirks-
verband Lüde kritbucht I 106/12 —J). Die vom Reichs-
gericht im §* 13 G. V. G. 4— Antwort auf
die Frage über den Begriff der bürgerlichen Rechts-
streitigleit ist in dieser Votnnugy nicht begründei.
Schon die Motive zu 81 . G. erwähnten aus-
drücklich, daß eine für alle (. Staaten gemein-
same Definition nicht gegeben werden könne. Der
Gesetzgeber hat also selbst nicht die Absicht gehabt, den
in Frage stehenden Begriff einheitlich reichsrechtlich zu
definieren.
Was als bürgerliche Rechtsstreitigkeit in den Rechts-
weg gehört, muß vielmehr mit Stölzel (Rechtsweg und
Kog#nsrtenzlonflik, 1 S. 15) und mit Gaupp-Stein
(Kommentar zur P. O. Vorbemerlkungen vor
Abs. 5) von ganz allgemeinen Gesichtspunkten aus be-
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