thumbs: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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strafgesetzbuchs eröffnet, ohne die durch Verordnung vorgeschriebene Anzeige erstattet 
zu haben. 
Gleicher Strafe unterliegt, wer den über den Geschäftsbetrieb einer solchen Anstalt 
oder Gesellschaft durch Gesetz oder Verordnung erlassenen Vorschriften, oder der durch 
das Ministerium des Innern verfügten Untersagung des Betriebes zuwiderhandelt. 
Die Untersagung kann erfolgen, wenn die Interessen der Versicherten oder Mit- 
glieder durch Mangelhaftigkeit des Betriebs oder der wirthschaftlichen oder rechtlichen 
Grundlagen desselben oder durch Unzuverlässigkeit des Unternehmers offensichtlich gefährdet 
werden, sowie im Falle fortgesetzter gröblicher Zuwiderhandlungen gegen behördliche, zum 
Schutz der Versicherten oder Mitglieder gegebenen Vorschriften. 
Gegen die Untersagung des Betriebs ist die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof zulässig. 
Art. 7 a. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer 
den polizeilichen Vorschriften über die Anfertigung oder Verwendung von Marken oder 
Zeichen, welche inländischen oder ausländischen Münzen ähnlich sind, zuwiderhandelt: 
Die Erlassung solcher polizeilichen Vorschriften kommt dem Ministerium des 
Innern zu. 
Neben der Geldstrafe oder der Haft kann auf Einziehung der vorschriftswidrig 
angefertigten oder verwendeten Marken oder Zeichen erkannt werden, ohne Unterschied, 
ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
Art. 7b. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen werden 
bestraft die Geschäftsführer von eingetragenen Genossenschaften und sonstigen ähnliche 
Zwecke verfolgenden Gesellschaften, bei welchen zum Gebrauch im Geschäftsbetrieb geeig- 
nete, mit dem gesetzlichen Aichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maaße, Gewichte 
oder Waagen vorgefunden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vor- 
schriften über die Maaß= und Gewichtspolizei schuldig machen. 
Der gleichen Strafe unterliegen die Mitglieder des Vorstands der vorgenannten 
Vereine und Gesellschaften, wenn die in Abs. 1 bezeichneten Uebertretungen mit ihrem 
Vorwissen begangen sind, oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen