Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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geringe Leistungsfähigkeit der Bahn eine größere Pro- 
duktion nicht gestatten. In Brazzaville und Kin- 
shasa kursieren dagegen Gerüchte, daß die reichen Erz- 
gänge erschöpft seien, die Gesellschaft ihren Betrieb 
wesentlich eingeschränkt und einen großen Teil ihrer 
Angestellten entlassen habe. Die Richtigkeit dieser Er- 
zählungen lassen sich nicht nachprüfen, die Gesellschaft 
gestattet Fremden den Besuch der Minen nicht. Im 
Jahre 1912 wurden Kupfererzlager auch in Djoni, 
etwa fünf Tage nordwestlich Brazzaville, gesunden. 
Sie werden mangels einer ausreichenden Verbindung 
nicht ausgebeutet. 
Wie für ganz Zentralafrika bedeutet die angen- 
blickliche Kantschnkbaisse für Französisch-Aguatorial= 
afrika eine schwere Prüfung, ganz besonders für die 
beiden Kolonien Moyen Congo und Oubangui-Chari= 
Tschad, die, wie dargetan, außer Kautschuk und Elfen- 
bein bisher kaum nennenswerte Mengen sonstiger 
Produlte ausführen. Die großen Konzessionsgesell- 
schaften haben die Kautschukausfuhr zum Teil bis auf 
weiteres eingestellt. Zwar hat ihr Monopol ihnen 
gestattet, den Ankaufspreis für Kautschuk auf etwa der 
Hälfte des den Eingeborenen im belgischen Kongo ge- 
zahlten Durchschnittspreises zu halten. Anderseits be- 
lasten sie die hohen Verwaltungskosten und Barabgaben 
an die Gouvernements mehr wie die freien Händler. 
Einc Angahl kleinerer Firmen, die in dem kongessions- 
freien Gebiet des Nordens den Kautschuk aufkauften 
und sich hierbei wohl reichlich übernahmen — trieb doch 
die Konkurrenz den den Eingeborenen gezahlten Auf- 
bansreris zum Teil bis auf 5 Franken pro Kilogramm 
in die Höhe — müssen als änßerst gefährdet gelten. Am 
sudie de stehen die sich in esutihen auf das Auf- 
kaufsgeschäft gegen bar den Umsatz der Löhne 
degen europäische Mrttlel ee kleineren Geschäfte, 
aber auch sie werden mit — Rückgang des Gesamt- 
umsatzes rechnen müssen. Bezeichnenderweise schätzt die 
Messageries Fluviales den Frachtausfall bei Andauern 
der Baisse auf 50 v. H. Ein Ersatg für den Kautschuk 
in der Ausfuhr ist bisher nicht gefunden. Das Gou- 
vernement hofft wohl mit Recht viel von der Ausfuhr 
von Palmöl und zkernen. Es hat auch schon An- 
pflanzungen von Olpalmen in größerem Umfange in 
der Nähe von Bragzaville veranlaßt. Eine kauf- 
männische Firma bemüht sich, die Kokons des in Mohen 
Congo vorkommenden afrikanischen Seidenspinners 
zu verwerten. Andere versuchen den Export von Häuten 
aus dem Norden, bisher ist es aber noch nicht gelungen, 
die Eingeborenen zu einer sachgemäßen Behandlung 
der Häute zu veraulassen. Andere wieder hoffen, daß 
es gelingt, die vielfach vorkommenden Kolanüsse, auch 
RKapok, Erdnüsse, Sesam und Wachs mit Erfolg aus- 
zuführen. Aber alle diese Versuche bedürfen mehrerer 
Jahre, bis sie wirklich wertvolle Ergebnisse zeitigen 
tönnen und während dieser Ubergangsfrist sind die 
Aussichten für Französisch-Aguatorialafrika, sofern der 
niedrige Weltmarktpreis auch fernerhin die Ausfuhr 
von Kautschuk nahegn unmöglich macht, sehr trübe. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Matadi.) 
  
Belgisch-- Kongo. 
Herabsetzung der Einfuhrzölle für Kohle, 
Koks und Mineralöle. 
Der Gesetzentwurf über die vorübergehende Herab- 
setzung der Einjuhrzölle für Kohle, Koks und Mineralöle 
in Belgisch-Kongo') hat durch Königliche Verordnung 
vom 11. Dezember 1913 Gesetzeskraft erlangt. 
) Vol. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 1071. 
  
Gegenüber der Vorlage enthält die Verordnung 
noch die Bestimmung, daß der Zollsatz für Kohle 
(100 ke. 0,12 Frank) um die Hälfte herabgesett wird, 
wenn sie n ron zum Verhütten von Erzen ge- 
braucht wird. Der erforderliche Nachweis dafür mul 
nach Maßgabe der von dem belgischen Kolonialminister 
zu erlassenden Vorschriften erbracht werden. 
(loniteur Bele.) 
Französische Somaliküfte. 
Indirekte Abgaben. 
Nach dem in der Sitzung des Verwalmugrats 
vom 30. November 1912 festgestellten Einnahme- und 
Ausgabe-Budget für 1913 sind bei den an der Fran- 
zösischen Somaliküste erhobenen Abgaben folgende Ande-- 
rungen eingetreten: 
Verbrauchsabgaben. 
3. Verschiedene Erzeugnisse: Frank 4 
Aus Steinkohlenteer gewonnenc bisher 
Essenzen und chemische Erzeug- nicht 
nisse, Benzin, Lysol usb. 100 kg 
5 aufge- 
Mineralöle, rohe u. gereinigte = 5 führt 
Abferrigungs= und Kontrollgebühren. 
Strauße . Stück 16 bioher 
Giraffen: - 50 nicht 
Löwen.. .. - 25 I aufge- 
Zebras.. - 25 führt 
Kaiabgaben. 
bioher 
Tiere, nicht besonders aufgeführt nicht 
Stück 
60.15 ausge-' 
. führt 
Kontrollgebühren für geistige Getränke, 
die durch das Schutzgebiet durchgeführt oder die von 
dort ansgeführt werden. 
Geistige Getränke: hram 
von weniger als 50 Grad. 1 bil 130 
von 50 Grad und darüber 261) 
1) Diese Gebühren werden für wiederaus Siunte 
gelstige Flcränke seit dem 1 Jannar 1913 nicht mehr 
erhoben. (Verordming vom 30. Dezember 1912.) 
Kontroll= und Überwachungsgebühren 
für Waffen und Munition, 
die durch das Schutzgebiet durchgeführt werden. 
Schießpulver, mit Ausnahme von Frank 
Dynamit, Faierhulder und ühn- 
lichen Explosivsto .1kg 5 
Metallpatronen, unhee chefüllt . - 
Gewehrläufe (einfach oder doppelt) Stick 5 
Gewehrkolben . ; 
Dieser Satz i t durch Ww vom 
19. —* ns auf 2 H ehöht. 
ieser Satz ist Vur Verordnung vom 
19. Zuni 14 auf 2,50 * erhöht. 
1 
6. i*m“' 
( - 
Statistische Gebühr. 
0,15 Frank für das Stück bei nicht besonders aufge“ 
führten Tieren (bisher nicht aufgeführt).
	        
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