Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

G 203 20 
Artikel I. 
Haf Die Hafenordnung für den Hafen von Tanga vom 14. Juni 1910 (A. Anz. Nr. 21), die 
asenordnung für den Hafen von Daressalam vom 9. September 1913 (A. Anz. S. 130)“) und die 
Oafenordnung für den Hafen von Lindi vom 1. Oktober 1913 (A. Anz. S. 152)"“) werden dahin 
. FAMer beziehungsweise ergänzt, daß bei der Hafenordnung für den Hafen von Tanga als neuer 
sur 18, bei der Hafenordnung für den Hafen von Lindi als neuer § 15 a und bei der Hafenordnung 
den Hafen von Daressalam an Stelle der Vorschriften des § 24 nachstehende Bestimmung tritt: 
wanBQ Wird die Schiffahrt dadurch beeinträchtigt, daß im Hafen, auf der Reede oder im Fahr- 
asser ein Schiff oder Wrack hilflos treibt oder gestrandet oder gesunken ist, oder Anker oder andere 
hahhenstände auf Grund geraten sind, so ist im Bereiche des Hafengebiets die Hafenbehörde, außer= 
des des Hafens die örtliche Verwaltungsbehörde befugt, die Beseitigung des Hindernisses auf Kosten 
Eigentümers zu veranlassen. 
ert Sobald die Behörde eingeschritten und dies den Beteiligten bekannt gemacht oder öffentlich 
Schmmbar ist, darf ohne Genehmigung der Behörde das Hindernis nicht mehr beseitigt und von dem 
disse oder Wrack nichts mehr fortgeschafft werden. 
b Werden von dem Eigentümer die Kosten der Beseitigung nicht binnen einer angemessenen 
on der Behörde zu setzenden Frist vorgeschossen, so ist diese berechtigt, gemäß § 25 Absatz III der 
Strandungsordnung vom *5* (Reichs-Gesetzbl. 1874, S. 73 und 1902, S. 1) zu verfahren. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Daressalam, den 22. Januar 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Kufhebung des Einfuhr- 
verbots von Veh und Wild aus Uganda und Britisch-Ostafrika. 
Vom 22. Jannar 1914. 
(Amtl. Anz. für 100 A. 1914, Nr. 7, S. 11.) 
Ni Die Verfügung vom 2. Juni 1911 (A. Anz. Nr. 24/11), betreffend Einfuhrverbot von 
Cindern, Kamelen, Schafen, Ziegen, Schweinen und von Wild jeglicher Art sowie von frischen 
Hauten und Fleischteilen dieser Tiere aus Uganda und Britisch-Ostafrika wird hiermit aufgehoben. 
Daressalam, den 22. Jannar 1914. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Schnee. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Ramerun wegen Erklärung eines Teiles des 
Kamerun-Gebirges als Jagd-Schongebiet. 
Vom 27. Dezember 1913. 
(Amtsbl. für Kamerun 1914, Jr. 1. S. 2.) 
vom 4 Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Jagd im Schutzgebiet Kamerun, 
ehitn- März 1908 (Amtsbl. S. 11)°“) wird jede Art von Jagd in dem Graslandgebiete des Kamernn= 
ges innerhalb der nachstehend bezeichneten Grenzen verboten: 
Südwestgrenze: Weg Buea —Johann-Albrechtshütte — Elisabethen-Hütte — Fako-Gipfel; 
Krater arbordwestgrenzee Grenze des Bezirks Buea vom Fako-Gipfel über den neuen, tätigen 
koli (Kolemunja) bis zur Grenze zwischen Grasland und geschlossenem Urwald; 
) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, Nr. 22, S. 007 f. 
###) Val. „D. Kol. Bl.= 1913, Nr. 23, S. 1022 ff. 
) Val. „D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 10, S. 794 f.
	        
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