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Verteil Ein Auszug des Geschäftsberichts, die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung, und die
* ieung des Gewinnus sind im Kolonialblatt zu veröffentlichen. Die Gesellschaft behält sich jedoch
zu verre Bekanntmachungen außerdem in anderen vom Verwaltungsrate zu bestimmenden Blättern
abben öfentlichen, ohne daß von dieser Veröffentlichung die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung
igt. Bei bekanntgemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes mitgerechnet.
und V Der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Verwaltungsrats, die Bilanz nebst Gewinn-
etwat erlustrechnung sowie ihre Bekanntmachung sind zum Handelsregister der Haupt= und einer
gen Zweigniederlassung einzureichen.
Titel II. Grundkapital und Genußscheine.
von §s8. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 O0o , eingeteilt in 20 000 Anteile
le 100 ¼, die bei Errichtung der Gesellschaft mit 40 v. H. eingezahlt worden sind.
walt Weitere Einzahlungen oder die Vollzahlung kann der Vorstand auf Beschluß des Ver—
ungsrats mit vierwöchiger Frist einfordern.
der ##a Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung
gehalalligen Beträge nebst sechs Prozent Zinsen vom Fälligkeitstermin ab im Rechtswege an-
missoren werden. Statt dessen kann nach zweimaliger öffentlich bekannt zu machender Zahlungs-
Lesch erung, die in gleicher Frist und unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch
und * des Verwaltungsrats der Säumige seines Anteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig
öfentlar über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird
Anteilich bekannt gemacht und dem Säumigen schriftlich mitgeteilt und der für verfallen erklärte
kann“ der Gesellschaft zugeschrieben; diese ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Auch
ein weiterer Schaden geltend gemacht werden.
Die Ausgabe von Anteilen zu einem höheren Betrage als dem Nennbetrage ist statthaft.
§* 9. Außerdem werden 180 Genußscheine auf den Inhaber ausgegeben. Davon erhalten:
die „Société des Messageries Fluviales du Congor in Paris die Serie A, bestehend
aus 120 Stück,
beid die „Gesellschaft Süd-Kamerun“ in Hamburg die Serie B, bestehend aus 60 Stück,
besondals Entgelt für die Ubertragung ihres Geschäftes, und zwar die erstgenannte Gesellschaft ins-
Verzz ere für Ubertragung ihrer mit den Konzessionsgesellschaften geschlossenen Frachtverträge und den
den! t, weiter Transporte nach deutschen Gebieten zu übernehmen, die letztgenannte insbesondere für
erzicht auf jeden eigenen Schiffahrtsbetrieb für die Dauer der oben genannten Frachtverträge.
in Jeder Genußschein kann auf Antrag des Inhabers, Kosten und Stempel zu dessen Lasten,
zehn gleiche Teile zerlegt werden.
dürse Die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 48a der Satzung und eine Kapitalserhöhung be-
- soweit dadurch der auf die Gesamtheit der Genußscheine gemäß § 20 Ziffer 4 der Satzung
ende Gewinnbetrag beeinträchtigt wird, der Zustimmung der Inhaber von drei Vierteln der
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ausstehenden Genußscheine, wobei je zehn Zehnteile eines Genußscheines als ein ganzer ge—
het werden.
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r 8 10. Die Zeichner der Anteile und demnächst ihre Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft.
Anteile sind unteilbar. Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen.
schai § 11. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesell-
aftsvermögen.
mäßi § 12. Die Gesellschaft soll unbeschadet der im § 8 enthaltenen Vorschriften im regel-
gen Geschäftsbetriebe eigene Anteile weder erwerben noch zum Pfande nehmen.
Gr— 5 13. Eine Einziehung von Anteilen darf, sofern sie nicht nach den für die Herabsetzung
en rundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet (§§ 47 bis 51), nur aus dem nach der jähr-
Bilanz verfügbaren Gewinn erfolgen.
durch Soll sie durch Auslosung, Kündigung oder in ähnlicher Weise bewirkt werden, so muß das
äeine vor der Zeichnung der Anteile bewirkte Anderung der Satzung bestimmt werden.
—-- s 14. Der Zeichner eines Anteiles ist für die Zahlung des vollen Nennbetrages sowic des
estgesetzten Agios verhaftet.
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung. ç
Leistu Die Zeichner von Anteilen und ihre Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden
** agen nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen diese Forderung eine Forderung an die
schaft aufzurechnen.
des
lich
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