Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Diese Haftung sowie die in diesen Bestimmungen ihnen noch besonders auferlegten Schaden“ 
ersatzpflichten müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen. 
Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf ihre Stell 
vertreter Anwendung. 
24. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Reichsangehörige 
sein müssen, soweit nicht der Reichskanzler im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. 
Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt. Sie können durch den Verwaltungsrat 
jederzeit abberufen werden, unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus den mit ihnen ge' 
schlossenen Verträgen. 
Zum Vorstandsmitgliede darf nicht bestellt werden, wer durch behördliche Anordnung in 
der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich rechtskräftig wegen einer strafbaren 
Handlung verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach 
sich ziehen kann. 
Eine dem Absatz 2 zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirksam, doch können die 
Bestellten sofort ohne Anspruch auf Entschädigung entlassen werden, solange die in Absatz 2 be- 
zeichneten Gründe fortbestehen. 
§ 25. Alle die Gesellschaft verpflichtenden Erklärungen müssen von zwei zeichnungs 
berechtigten Personen abgegeben werden. Zu diesen gehören die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen# 
und die Handlungsbevollmächtigten. Willenserklärungen der Gesellschaft müssen, um für diese ver“ 
bindlich zu sein, unter deren Namen abgegeben werden. 
Der Verwaltungsrat ist außerdem berechtigt, in einzelnen Fällen, insbesondere für die 
Leitung der übersceischen Niederlassungen Bevollmächtigte zu ernennen, die auf Grund der ihnen zu 
erteilenden Vollmacht die Gesellschaft allein vertreten können. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe 
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
26. Der Vorstand ernennt und entläßt, von der in § 25 vorgesehenen Ausnahme ab- 
gesehen, die Beamten der Gesellschaft; für die Ernennung von Prokuristen und Handlungsbevoll 
mächtigten hat der Vorstand die Genehmigung des Verwaltungsrats einzuholen. Diese Beschränkung 
ist Dritten gegenüber unwirksam. 
Die Vollmacht der Beamten der Gesellschaft erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshand- 
lungen, welche die Ausführung der dem Beamten oder Bevollmächtigten aufgetragenen Geschäfte 
gewöhnlich mit sich bringt, soweit es nicht nach den zur Anwendung kommenden Gesetzen einer aus“ 
drücklichen Vollmacht bedarf. 
§5 27. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Prokuristen und Handlungsbevoll- 
mächtigten geschieht zu notariellem Protokoll und ist bekannt zu machen. Das Protokoll dient als 
Legitimation. 
b. Der Verwaltungsrat. 
#§ 28. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Hälfte oder — 
bei einer ungeraden Anzahl — die Mehrzahl der Mitglieder müssen Reichsangehörige sein, soweil 
nicht der Reichskanzler im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des Verwaltungs- 
rates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernde Stellvertreter von Vorstands- 
mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Verwaltungsrat einzelue 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; der Vertreter dar 
während dieses Zeitraumes und bis zu seiner Entlastung eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs“ 
rates nicht ansüben. · 
Die Mitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf drei 
Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein Drittel aus. In den ersten drei Jahren 
entscheidet über den Austritt das Los, später die Reihenfolge des Eintritts. Die Ausscheidenden 
sind wieder wählbar. 4 
Die Wahl zum Mitgliede des Verwaltungsrates kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für 
den die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der 
vertretenen Stimmen widerrufen werden. e 
Scheiden Verwaltungsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so hat eine besonden 
Hauptversammlung für die Ersatzwahl nur dann stattzufinden, wenn nicht noch mindestens drei Mit 
glieder vorhanden sind. 
Werden Mitglieder durch eine außerordentliche Hauptversammlung gewählt, so gilt für dien
	        
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