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Diese Haftung sowie die in diesen Bestimmungen ihnen noch besonders auferlegten Schaden“
ersatzpflichten müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen.
Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf ihre Stell
vertreter Anwendung.
24. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Reichsangehörige
sein müssen, soweit nicht der Reichskanzler im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt.
Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt. Sie können durch den Verwaltungsrat
jederzeit abberufen werden, unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus den mit ihnen ge'
schlossenen Verträgen.
Zum Vorstandsmitgliede darf nicht bestellt werden, wer durch behördliche Anordnung in
der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich rechtskräftig wegen einer strafbaren
Handlung verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach
sich ziehen kann.
Eine dem Absatz 2 zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirksam, doch können die
Bestellten sofort ohne Anspruch auf Entschädigung entlassen werden, solange die in Absatz 2 be-
zeichneten Gründe fortbestehen.
§ 25. Alle die Gesellschaft verpflichtenden Erklärungen müssen von zwei zeichnungs
berechtigten Personen abgegeben werden. Zu diesen gehören die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen#
und die Handlungsbevollmächtigten. Willenserklärungen der Gesellschaft müssen, um für diese ver“
bindlich zu sein, unter deren Namen abgegeben werden.
Der Verwaltungsrat ist außerdem berechtigt, in einzelnen Fällen, insbesondere für die
Leitung der übersceischen Niederlassungen Bevollmächtigte zu ernennen, die auf Grund der ihnen zu
erteilenden Vollmacht die Gesellschaft allein vertreten können.
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
26. Der Vorstand ernennt und entläßt, von der in § 25 vorgesehenen Ausnahme ab-
gesehen, die Beamten der Gesellschaft; für die Ernennung von Prokuristen und Handlungsbevoll
mächtigten hat der Vorstand die Genehmigung des Verwaltungsrats einzuholen. Diese Beschränkung
ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die Vollmacht der Beamten der Gesellschaft erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshand-
lungen, welche die Ausführung der dem Beamten oder Bevollmächtigten aufgetragenen Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringt, soweit es nicht nach den zur Anwendung kommenden Gesetzen einer aus“
drücklichen Vollmacht bedarf.
§5 27. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Prokuristen und Handlungsbevoll-
mächtigten geschieht zu notariellem Protokoll und ist bekannt zu machen. Das Protokoll dient als
Legitimation.
b. Der Verwaltungsrat.
#§ 28. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Hälfte oder —
bei einer ungeraden Anzahl — die Mehrzahl der Mitglieder müssen Reichsangehörige sein, soweil
nicht der Reichskanzler im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des Verwaltungs-
rates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernde Stellvertreter von Vorstands-
mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Verwaltungsrat einzelue
seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; der Vertreter dar
während dieses Zeitraumes und bis zu seiner Entlastung eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs“
rates nicht ansüben. ·
Die Mitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf drei
Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein Drittel aus. In den ersten drei Jahren
entscheidet über den Austritt das Los, später die Reihenfolge des Eintritts. Die Ausscheidenden
sind wieder wählbar. 4
Die Wahl zum Mitgliede des Verwaltungsrates kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für
den die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
vertretenen Stimmen widerrufen werden. e
Scheiden Verwaltungsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so hat eine besonden
Hauptversammlung für die Ersatzwahl nur dann stattzufinden, wenn nicht noch mindestens drei Mit
glieder vorhanden sind.
Werden Mitglieder durch eine außerordentliche Hauptversammlung gewählt, so gilt für dien