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Verord 81. Soweit das Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913, die Kaiserliche
ni chis nung zu diesem Gesetze vom 21. Februar 1914 (Reichsgesetzbl. S. 19) und diese Verordnung
schun anderes bestimmen, gelten für die Erfüllung der Wehrpflicht bei den Schutztruppen die Vor-
Niften der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888.
Sch, Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, die als Kapitulanten in die
die tetruppen eingestellt werden, wird die Zeit, während der sie bei den Schutztruppen dienen, auf
aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.
zur Di 82. Die Heranziehung von Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres oder der Marine
ma tenstleistung in einer Schutztruppe aus Anlaß notwendiger Verstärkungen oder einer Mobil-
achung (§ 14 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete) gilt als eine Ubung. Von einer solchen
Ankanziehung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrollierende Bezirkskommando unter
r“ e der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind entsprechend zu
ervollständigen.
einer üÜber Befreiungen von der Einberufung zu notwendigen Berstärkungen oder bei Mobilmachung
der 1 Schutztruppe auf Grund der §§ 12, 14, Abs. 3 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete entscheidet
Gonverneur nach Anhörung des Kommandeurs der Schutztruppe.
IIst eine ärztliche Untersuchung der Einzustellenden nach den bestehenden Umständen unmöglich
sehr erschwert, so kann die Einstellung ohne vorhergehende Untersuchung erfolgen; diese ist
och Unverzüglich nachzuholen.
in di 8 3. Für die Dauer außerordentlicher Verstärkungen einer Schutztruppe können Freiwillige
die Schutztruppe eingestellt werden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 findet Anwendung.
Kri Von der Einstellung ausgeschlossen sind Angehörige eines mit dem Deutschen Reiche im
datege befindlichen Staates. Der Einzustellende muß, sofern er im Schutzgebiete seinen Wohnsitz oder
fähternden Aufenthalt hat, felddienstfähig sein. Bei allen anderen Einzustellenden ist Tropendienst-
im igkeit erforderlich. Über die Einstellung entscheidet der Kommandeur der Schutztruppe; ist Gefahr
O# Verzug und handelt es sich nicht um Einstellung von Ansländern oder früheren deutschen
fizieren, so ist der mit Disziplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber einer selbständigen Abteilung
vorläufigen Einstellung von Freiwilligen berechtigt, unter umgehender Mitteilung an den
nandeur der Schutztruppe, der endgültig entscheidet.
S 8 4. Militärpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
ubgebiete Deutsch-Südwestafrika haben, werden zum Dienste in der Schutztruppe nach Maßgabe
aus 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. Februar 1914 zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete
2 gehoben. Die Verteilung dieser Mannschaften auf die einzelnen Schutztruppenteile bestimmt der
ommandeur.
S Für die Einstellung wehrpflichtiger Reichsangehöriger in die Schutztruppe für Deutsch-
üdwestafrika behufs Ableistung der Dienstpflicht sowie für Einstellung von Ein= oder Mehrjährig-
a1 chäiwilligen in diese Schutztruppe (§§ 2, 4 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete) finden die Vor-
dristen der Deutschen Wehrordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß für Einzustellende,
ert ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Schutzgebiete haben, Tropendienstfähigkeit
Vorderlich ist.
d 8 5. Die Einberufung der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Personen zum Diensteintritt erfolgt
Eirch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einverständnisse mit dem Gouverneur die
minstellungstermine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist durch Vermittlung der
n itärischen Kontrollbehörde des Schutzgebiets unter Angabe des Geburtsorts und -ztags der Zivil-
rsitzende der zuständigen Ersatzkommission zu benachrichtigen.
Sũd 5 6. Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für Deutsch-
Di westafrika eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie in Erfüllung ihrer ç gesetzlichen
krienstoflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich 50 ., für die Dauer ihrer Teilnahme an
stärterischen Unternehmungen oder für die Dauer einer in Fällen der Gefahr notwendigen Ver-
Gef ung der Schutztruppe dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Gemeinen- beziehungsweise
übrreitenlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutztruppe zugeteilten
aussen deutschen Mannschaften gleichgestelltt ausgenommen hiervon ist der diesen zustehende Anspruch
freie Rückbeförderung nach Deutschland.
unt Die Einjährig-Freiwilligen haben für ihre Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung,
¾ erkunft und Berittenmachung aus eigenen Mitteln zu sorgen. Sie können gegen Erstattung des
* ihren Standort festgesetzten Verpflegungsgeldes in die Truppenverpflegung eintreten und die für
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