Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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stehen, ĩ Wenn der Vereinigung von sechs stimmberechtigten Mitgliedern Schwierigkeiten entgegen- 
hera , so können aktive Offiziere dieser Schutztruppe mit Einverständnis ihrer vorgesetzten Dienststelle 
ngezogen werden. Ihre Zahl darf jedoch nicht mehr als zwei betragen. 
des Bei der Überführung von Offizieren, Sanitäts= und Veterinäroffizieren des Beurlaubtenstandes 
ZIul Deeres zu dem der Schutztruppe (§ 10 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete) richtet sich die 
erkeindigkeit des Kriegsministeriums zur Herbeiführung der Allerhöchsten Entscheidung nach der bis- 
igen Kontingentsangehörigkeit des Betreffenden. Die Uberführung ist durch Gesuchsliste zu beantragen. 
ihrer Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere des Beurlaubtenstandes dieser Schutztruppe, die 
werd- Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika nehmen, 
nack en zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Marine übergeführt. Sie sind daher sinngemäß 
S h 7 den heimatlichen Bezirkskommandos zu überweisen, die wegen Ausscheidens aus der 
Geuttruppe und Anstellung im Beurlaubtenstande des Heeres das Weitere mittels vorzulegender 
ansuchsliten zu veranlassen haben. Hierbei gilt folgendes: Die auf Grund Allerhöchster Entscheidung 
dem Beurlaubtenstande der Schutztruppe ausscheidenden Offiziere stehen behufs Anstellung im 
Saurrlaubtenstande des Heeres dem Kontingente zur Verfügung, dem sie vor ihrem Ubertritte zur 
utziruppe angehört haben. Haben sie dem Landheer noch nicht angehört, so steht ihnen die Wahl 
Kontingents frei. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so ist für die Kontingentsangehörigkeit 
f-2n Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt im Deutschen Reiche maßgebend; nehmen sie ihren Wohnsitz 
dirr dauernden Aufenthalt im Ausland, so stehen sie dem Kontingente des Bundesstaats, in dem sie 
#e. Staatsangehörigkeit besitzen, bei unmittelbarer Reichsangehörigkeit dem Prenßischen Kontingente 
zur Verfügung. 
Sck Von jeder Einziehung der Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres zur libung bei einer 
ur hutztruppe ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrollierende Bizirkskommando 
nter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind entsprechend 
zu vervollständigen. 
§* 9. Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die bei 
Schutztruppe in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, freiwillige Ubungen 
* sten oder infolge kriegerischer Unternehmungen oder notwendiger Verstärkungen zur Einstellung 
Ga angen, erhalten für die Zeit ihrer Einstellung die gleichen Gebührnisse der aktiven Schutztruppen- 
agehörigen ihres Dienstgrads, Beamte unter Wegfall ihres Zivildiensteinkommens. Sofern diese 
((eöührnisse für die im Beamtenverhältnisse stehenden Militärpersonen geringer sind als die bei Ab- 
eistung von Übungen von Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres bei dieser Schutztruppe 
gewährten Gebührnisse — Ziffer I der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1904 —., werden die 
ebteren gezahlt. 
D 8 10. Für das Ersatzwesen finden in den Schutzgebieten Deutsch-Ostafrika, Kamerun und 
ar entsch-Südwestafrika die Bestimmungen der Deutschen Wehrordnung entsprechende Anwendung, soweit 
!z nachstehenden nicht abweichende Festsetzungen getroffen sind. 
Das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Ab- 
Rienzung der Gouverneur nach Vorschlag des Kommandeurs der Schutztruppe bestimmt. Im übrigen 
ilden die Schutzgebiete je einen Aushebungsbezirk. 
· In jedem Aushebungsbezirke wird eine Ersatzbehörde erster Instanz — Ersatzkommission — 
gebildet, welche die Befugnisse einer heimatlichen Ersatzkommission und Ober-Ersatzkommission in sich 
ueteinigt. Sie besteht aus einem Offizier der Schutztruppe als Militärvorsitzenden und einem Ver- 
Graltungsbeamten als Zivilvorsitzenden; auch kann sie durch einen Offizier der Schutztruppe und zwei 
#rgerliche Mitglieder verstärkt werden und hat dann die Befugnisse einer verstärkten Ersatz= und 
ber-Ersatzkommission. (§30 Ziffer 4 Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 — Reichs-Gesetzbl. S.45 —.) 
Mital Die bürgerlichen Mitglieder der Kommissionen werden durch den Gouverneur, die militärischen 
itglieder und der Sanitätsoffizier durch den Kommandeur der Schutztruppe bestimmt. 
ein Die Ersatzbehörde zweiter Justanz wird durch den Kommandeur der Schutztruppe und 
ernen höheren Verwaltungsbeamten gebildet. Die Zivilmitglieder werden durch den Gouverneur 
d nannt. Die Befugnisse dieser Behörde sind dieselben wie die einer heimatlichen Ersatzbehörde 
ritter Instanz. 
lei Die Ersatzbehörde der Ministerialinstanz, mit den Befugnissen der heimatlichen Ersatzbehörde 
Keicher Instanz, besteht aus dem Reichs-Kolonialamt (Kommando der Schutztruppen) in Gemeinschaft 
mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde des Bundesstaats (§ 2,2 W. O.). 
“ Für die Zuständigkeit des Bundesstaats findet die Vorschrift des § 8 Abs. 2 des Wehr- 
gesetzes für die Schutzgebiete entsprechende Anwendung. 
dieser 
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