Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

G. 267 
beiner Aniicht für erwiesen zu erachtenden Tatbestand vor und verliest die einschlägigen gesetzlichen 
orschriften. 
unter ñ Die farbigen Mitglieder des Gerichts haben im ganzen nur eine Stimme, über welche sie 
sich abstimmen; sie geben zuerst ihre Stimme ab. Hinsichtlich der deutschen Richter richtet sich 
Vir eihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstrange. Der Jüngste im Range stimmt zuerst. Der 
en sitzende leitet die Urteilsberatung und sammelt die Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die 
umme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
er 8 13. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift erfolgt 
itweder durch den Vorsitzenden selbst oder nach seinem Diktat durch einen der deutschen Beisitzer. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. Ort und Tag der Verhandlung, 
2. Namen des Angeklagten mit Angabe des Dienstgrades, der Nummer der Erkennungs- 
marke, der Kompagnie und der Führung, 
3. Namen der vernommenen Zeugen, Sachverständigen usw., 
4. Gang der Hauptverhandlung, ihre wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die Aussagen 
der vernommenen Zeugen usw. und die Urteilsformel, 
5. am Schlusse die Unterschriften des vorsitzenden Richters und der beisitzenden Richter. 
§* 14. Von jedem uUrteil ist ein Erkenntnis anzufertigen. Dieses muß enthalten: 
1. als Kopf den Namen des Gerichts, 
2. Namen des Angeschuldigten usw. (§ 13 Ziffer 2), 
3. Urteilsformel, in der die Straftat, die einschlägigen Gesetzesparagraphen und im Falle 
der Verurteilung die Art und Dauer der Strafe anzugeben ist. Ist auf Freisprechung 
erkannt, so ist dies anzugeben; 
. die Gründe des Urteils (vgl. § 326 M. St. G. O.), 
.als Unterschrift den Namen des Vorsitzenden des Gerichts. 
*i*½ § 15. Findet eine Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte wegen einer und derselben 
strafbaren Handlung statt, so ist im Protokoll und im Erkenntnis jeder einzelne namentlich zu erwähnen, 
auch die Verhandluͤng, soweit als nötig, für jeden einzelnen getrennt zu führen. 
bei 8 16. Das Ulteil wird sofort rechtskräftig, wenn auf Freisprechung erkannt ist oder wenn 
dOei Gemeinen die Strafe sechs Monate Kettenstrafe nicht übersteigt. Bei Strafe über sechs Monate 
miin bei Verhängung von Kettenstrafe über Dienstgrade bedarf das Urteil der Bestätigung durch 
en Kommandeur. 
Versagt der Kommandeur die Bestätigung, so hat er das Urteil aufzuheben und dasselbe 
oder ein anderes Gericht mit erneuter Aburteilung zu beauftragen; im Falle der Bestätigung kann 
er die erkannte Freiheitsstrafe, und zwar Kettenstrafe bis auf 43 Tage, Arrest bis auf einen Tag, 
mildern. Eine Anderung der Strafart der Freiheitsstrafe steht ihm nicht zu. 
Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen erleidet durch Einholung der Bestätigung keinen Aufschub. 
. Die Kettenstrafe über Dienstgrade wird bis zum Eintreffen der Bestätigung als mittlerer 
Arrest vollstreckt. Die so verbüßte Arreststrafe ist ohne weiteres auf die verhängte Strafe anzurechnen, 
wobei ein Tag Arrest einem Tage Kette gleich gilt. Während dieser Zeit stehen außer der orts- 
üblichen Kettenverpflegung keinerlei Gebührnisse zu. 
Die Vollstreckung eines auf Todesstrafe lautenden Urteils bedarf der Bestätigung durch den 
Gouverneur. Die Herbeiführung der Bestätigung der Todesstrafe hat durch Vermittelung des 
o mmandos zu erfolgen. Wird die Bestätigung des Todesurteils durch den Gouverneur versagt, 
so hat der Kommandeur 
a) entweder die Todesstrafe in Kettenstrafe umzuwandeln, 
b) oder das Urteil aufzuheben und dasselbe oder ein anderes Gericht mit erneuter 
Aburteilung der Sache zu beauftragen. 
Läßt sich auf einem im Innern gelegenen Standort oder auf einer militärischen Dienstreise 
*-ie 
D# zwingenden Gründen die sofortige Vollstreckung eines Todesurteils nicht vermeiden, so darf der 
Forsitzende zur sofortigen Vollstreckung der Todesstrafe schreiten. Die nachträgliche Einreichung des 
Kobesurteils an den Gouverneur ist von dem betreffenden Befehlshaber durch Vermittelung des 
Kommandos umgehend zu bewirken. 
§ 17. Über jedes gerichtliche Urteil sind dem Kommando sofort einzureichen: 
1. das Protokoll der Hauptverhandlung, 
2. das Erkenntnis. 
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