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Auf letzterem ist durch den Vorsitzenden zu vermerken, ob das Urteil rechtskräftig geworden
und wann die Strafe angetreten ist bzw. an welchem Tage eine noch zu bestätigende Freiheitsstrafe
vorläufig vollstreckt worden ist.
§5 18. Bedurfte das Urteil der Bestätigung, so wird diese durch den Kommandeur bzw.
den Gouverneur auf das Erkenntnis gesetzt und dieses zur Bekanntgabe und Vollstreckung der
betreffenden Kompagnie zurückgesandt.
§5 19. Liegen gegen einen Abwesenden die Voraussetzungen der Fahnenflucht vor, so kann
durch einen vom Kompagnieführer zu erlassenden Beschluß der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt
und sein Guthaben mit Beschlag belegt werden.
Als abwesend gilt ein Beschuldigter, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich
in außerdeutschem Gebiet aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar
erscheint.
Mit Beschlag belegte Guthaben für fahnenflüchtig erklärter Farbiger sind nach Ablauf von
3 Monaten nach dem Tage der Entfernung durch Beschluß des Kompagnieführers abzuerkennen.
§5§ 20. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann jederzeit
durch den Kommandeur verfügt werden. Es ist hierbei besonders zu bestimmen, ob dasselbe Gericht
erneut oder ein anderes zu urteilen hat.
§ 21. Über die gerichtlichen Urteile führt das Kommando ein Strafbuch nach folgendem Muster:
Name #
- -« Name Er- J.
gid # des kennungs= Straftat Te0. bes Strafe Len Bemerkungen
Bestraften marke » Monden
1. Ombascha Seliman bin Ali 12 Raub.. 1. 97..2 Jahre Haupt- Bestätigt durch den
Kette, mann Kommandenur
Ent- v. N. N. 2. 1. 97.
fernung Am 3. 1. 97 dem
aus der Bezirksamt Kilwa
Truppe überwiesen.
2. Askari Willy 126 Gehor-: 52 97.Frei- Oberlt. ! — — — — — —
sams- sprechung N. N.
verweige-
rung
§* 22. Der Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen kann jedem im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befindlichen Deutschen gestattet werden; Farbigen ist er nicht erlaubt.
Kbschnitt II.
Dissiplinarstrafordnung.
§ 1. Die farbigen Angehörigen der Schutztruppe sind der Disziplinarstrafgewalt unter-
worfen. Für die Ausübung der Disziplinarstrafgewalt gelten, soweit nachstehend nicht anders
bestimmt, die in den 5§ 1, 2 Nr.: 3 und 4, 88 4, 6, 15, 17 bis 19, 38 bis 46, 54, 55 der
Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 ausgesprochenen Grundsätze.
Mangels an Offizieren geht die Disziplinarstrafgewalt auf den Stellvertreter im Kommando
auch dann über, wenn er Sanitätsoffizier oder oberer Militärbeamter ist.
Die Disziplinarbestrafung ist innerhalb der den einzelnen Vorgesetzten zustehenden Grenzen
der gerichtlichen Bestrafung stets dann vorzuziehen, wenn dies gemäß § 1, Ziffer 2 der Disziplinar-
strafordnung gestattet ist.
Ülber sämtliche verhängten Disziplinarstrafen ist von den Kompagnien ein Strafbüch nach
dem festgesetzten Muster zu führen. Dem Kommando ist vierteljährlich eine Nachweisung über die
verhängten Disziplinarstrafen einzureichen.
§ 2. Zuständigkeit zur Verhängung von Dissiplinarstrafen.
Es können verhängen:
I. der Kommmandeur.
1. Gegen Offiziere (Effendi):
a) Strafdienst,
b) gelinden Arrest bis zu 3 Wochen,