Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 268 20 
Auf letzterem ist durch den Vorsitzenden zu vermerken, ob das Urteil rechtskräftig geworden 
und wann die Strafe angetreten ist bzw. an welchem Tage eine noch zu bestätigende Freiheitsstrafe 
vorläufig vollstreckt worden ist. 
§5 18. Bedurfte das Urteil der Bestätigung, so wird diese durch den Kommandeur bzw. 
den Gouverneur auf das Erkenntnis gesetzt und dieses zur Bekanntgabe und Vollstreckung der 
betreffenden Kompagnie zurückgesandt. 
§5 19. Liegen gegen einen Abwesenden die Voraussetzungen der Fahnenflucht vor, so kann 
durch einen vom Kompagnieführer zu erlassenden Beschluß der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt 
und sein Guthaben mit Beschlag belegt werden. 
Als abwesend gilt ein Beschuldigter, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich 
in außerdeutschem Gebiet aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar 
erscheint. 
Mit Beschlag belegte Guthaben für fahnenflüchtig erklärter Farbiger sind nach Ablauf von 
3 Monaten nach dem Tage der Entfernung durch Beschluß des Kompagnieführers abzuerkennen. 
§5§ 20. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann jederzeit 
durch den Kommandeur verfügt werden. Es ist hierbei besonders zu bestimmen, ob dasselbe Gericht 
erneut oder ein anderes zu urteilen hat. 
§ 21. Über die gerichtlichen Urteile führt das Kommando ein Strafbuch nach folgendem Muster: 
  
  
  
Name # 
- -« Name Er- J. 
gid # des kennungs= Straftat Te0. bes Strafe Len Bemerkungen 
Bestraften marke » Monden 
1. Ombascha Seliman bin Ali 12 Raub.. 1. 97..2 Jahre Haupt- Bestätigt durch den 
Kette, mann Kommandenur 
Ent- v. N. N. 2. 1. 97. 
fernung Am 3. 1. 97 dem 
aus der Bezirksamt Kilwa 
Truppe überwiesen. 
2. Askari Willy 126 Gehor-: 52 97.Frei- Oberlt. ! — — — — — — 
sams- sprechung N. N. 
verweige- 
rung 
  
  
  
  
  
  
  
  
§* 22. Der Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen kann jedem im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindlichen Deutschen gestattet werden; Farbigen ist er nicht erlaubt. 
Kbschnitt II. 
Dissiplinarstrafordnung. 
§ 1. Die farbigen Angehörigen der Schutztruppe sind der Disziplinarstrafgewalt unter- 
worfen. Für die Ausübung der Disziplinarstrafgewalt gelten, soweit nachstehend nicht anders 
bestimmt, die in den 5§ 1, 2 Nr.: 3 und 4, 88 4, 6, 15, 17 bis 19, 38 bis 46, 54, 55 der 
Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 ausgesprochenen Grundsätze. 
Mangels an Offizieren geht die Disziplinarstrafgewalt auf den Stellvertreter im Kommando 
auch dann über, wenn er Sanitätsoffizier oder oberer Militärbeamter ist. 
Die Disziplinarbestrafung ist innerhalb der den einzelnen Vorgesetzten zustehenden Grenzen 
der gerichtlichen Bestrafung stets dann vorzuziehen, wenn dies gemäß § 1, Ziffer 2 der Disziplinar- 
strafordnung gestattet ist. 
Ülber sämtliche verhängten Disziplinarstrafen ist von den Kompagnien ein Strafbüch nach 
dem festgesetzten Muster zu führen. Dem Kommando ist vierteljährlich eine Nachweisung über die 
verhängten Disziplinarstrafen einzureichen. 
§ 2. Zuständigkeit zur Verhängung von Dissiplinarstrafen. 
Es können verhängen: 
I. der Kommmandeur. 
1. Gegen Offiziere (Effendi): 
a) Strafdienst, 
b) gelinden Arrest bis zu 3 Wochen,
	        
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