Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 270 
b) Wegen eines gemeinen Verbrechens. 
Der Verurteilte wird nach Entfernung aus der Truppe der nächsten Verwaltungsstelle zur 
Hinrichtung durch den Strang überwiesen. In den Fällen, wo eine solche Uberweisung nicht durch- 
führbar ist, erfolgt die Vollstreckung durch Erschießen. Der Vollstreckung hat tunlichst ein Sanitäts- 
offizier oder -Unteroffizier beizuwohnen. Vom Urteilsspruche bis zur Vollstreckung wird der 
Verurteilte als Kettengefangener behandelt. 
II. Freiheitsstrafe. 
A. Kettenstrafe. 
a) Im Standorte. 
Bei gleichzeitig ausgesprochener Entfernung aus der Truppe wird der Mann der nächsten 
nicht am Orte befindlichen Verwaltungsstelle zur Vollstreckung der Strafe überwiesen. Die über- 
weisung erfolgt mit allen dem Bestraften noch etwa zustehenden Gebührnissen und unter Beifügung 
des Urteils zur Kenntnisnahme. 
Ist nicht auf Entfernung aus der Truppe erkannt, so erfolgt die Vollstreckung bei der 
Kompagnie als Einzelkette ohne Dienstbekleidung. 
Bei der Vorlage des Erkenntnisses kann beantragt werden, daß die Kettenstrafe bei der 
nächstgelegenen Kompagnie zu vollstrecken ist, wenn es im Interesse der Disziplin geboten erscheint. 
b) Auf Dienstreisen. 
Der Verurteilte wird gegebenenfalls aus der Truppe entfernt; auf dem Marsche geht er 
an der Kette; im Lager ist er gefesselt bei der Wache. Sobald als möglich ist der Verurteilte einer 
Verwaltungsstelle zur Strafvollstreckung zu überweisen. 
Hat in den Fällen a) und b) der Verurteilte als Landfremder Anspruch auf freie Rück- 
beförderung in seine Heimat, so ist er mit nächster Gelegenheit dem Kommando zur weiteren Uber- 
weisung an das Bezirksamt Daressalam zuzuführen. Falls die Strafe noch nicht verbüßt ist, geschieht 
der Marsch zur Küste an der Kette unter Anrechnung des Marsches auf die Strafzeit. Im übrigen 
verbüßt der Verurteilte die Strafe bei der Berwaltungsstelle und wird sodann an Ort und Stelle 
entlassen. 
Während der Kettenstrafe ist die Verpflegung der übrigen Kettengefangenen, aber keine 
Löhnung zuständig. 
B. Arreststrafe. 
Der Arrest ist stets als Einzelhaft und in einem geschlossenen Raume zu verbüßen; er 
zerfällt in gelinden, mittleren und strengen Arrest. Der strenge und mittlere Arrest kann gegen 
Unteroffiziere, Gefreite und Gemeine, der gelinde Arrest nur gegen Effendi verhängt werden. Allen 
Arrestaten ist das Rauchen und der Genuß geistiger Getränke verboten. Bei Tage kann der Arrestat 
zu Arbeiten unter Aufsicht und auch zum Exerzierdienste herangezogen werden. Auf dem Marsche, 
auf Dienstreisen usw. und überall, wo kein geeignetes Arrestlokal vorhanden ist, tut der Arrestat den 
Exerzierdienst der übrigen Leute, hat sich aber während der dienstfreien Zeit auf der Wache aufzuhalten. 
Hiermit ist verbunden: 
a) bei mittlerem Arrest: Die Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen außer 
der Reihe, 
b) bei strengem Arrest: Anbinden täglich 2 Stunden.“) Hierbei ist alles zu ver- 
meiden, was die Strafe als grausam erscheinen lassen könnte. 
In Standorten wird verbüßt: 
a) strenger Arrest in einer dunklen Zelle, 
b) mittlerer und gelinder Arrest in einer hellen Zelle. 
Je nach den klimatischen Verhältnissen kann der Garnisonälteste bzw. Abteilungsführer die 
Benutzung einer Matte zum Liegen und einer oder zweier Decken gestatten. Die Arrestaten haben 
ihre Verpflegung selbst zu beschaffen. 
C. Untersuchungshaft. 
Die Untersuchungshaft entspricht dem gelinden Arrest. In besonders schweren Fällen kann 
der Untersuchungsgefangene an die Kette gelegt oder gefesselt werden. Auf dem Marsche gehen 
  
*) § 129 Ziffer 4 M. Str. V. V. I. T. Das Anbinden des Arrestaten geschieht auf eine seiner Gesund= 
heit nicht nachteilige Weise, und zwar wird er in aufrechter Stellung, den Rücken nach einer Wand oder einem 
Baum gekehrt, dergestalt angebunden, daß er sich weder setzen noch legen kann.
	        
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