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Eine Nendhe (Zum fünften Satz des §* 50 Ziffer 1 und zweiten Satz des § 79 Ziffer 5 der KVO.)
werden — hrichtigung der Empfänger von der Ankunft von Tieren und Gütern kann nur verlangt
##ren, wenn die Empfänger innerhalb eines Umkreises von 2 km von der besetzten Eisenbahn-
station wohnen.
anberhalt-h (Zu § 63 Ziffer 1 Absatz 2.) Der Umkreis, bei dem die Annahme von Gütern an
wohnende Empfänger abgelehnt werden kann, wird von 6 auf 2 km eingeschränkt.
öffentli Die Bestimmungen unter a und b treten sofort, die übrigen zwei Monate nach der Ver-
ntlichung in Kraft.
Windhuk, den 13. Januar 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Im Auftrage:
Hintrager.
Geschäftsordnung des Couverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungs-
Rrankenhauses und der Doliklinik in Apia.
Vom 27. Dezember 1913.
(Samonn. Gouv. Bl. 191.1, Bd. V. Nr. 1, S. 3 ff.)
§5 1. Das Regierungskrankenhaus bildet eine Dienststelle des Gonvernements. Es umfaßt:
1. das Europäer-Krankenhaus,
2. das Eingeborenen-Krankenhaus,
3. die Poliklinik und die Apotheke.
§ 2. Vorsteher des Regierungskrankenhauses ist der vom Gouverneur bestimmte Regierungs-
arzt (leitender Regierungsarzt), der für den sachgemäßen Betrieb und die ordnungsmäßige Wirt-
schaftsführung verantwortlich ist.
**-h #r 3. Der leitende Regierungsarzt ist Vorgesetzter des gesamten weißen und farbigen
Kersonal-. Sein dienstliches Verhältnis zu anderen Regierungsärzten bestimmt im Einzelfalle der
alserliche Gonverneur. Er ist zugleich der ordinierende Arzt des Krankenhaufes. Wird eine Ab-
teilung des Krankenhauses einem anderen Regierungsarzte zwecks selbständiger Behandlung der Kranken
bbertragen, so ist dieser dem leitenden Regierungsarzte zur Befolgung der Dienstvorschriften und der
Lausordnung im allgemeinen Dienstinteresse verpflichtet. Wird ihm weißes Pflegepersonal zugeteilt,
so ist dieses ihm unbeschadet der Vorgesetztenrechte des Leiters Gehorsam schuldig.
§5 4. Unter Leitung des Vorstehers nimmt der Krankenhausverwalter die wirtschaftliche
Verwaltung des Krankenhauses — wo er auch Wohnung erhält — wahr. Er untersteht dem leitenden
Tegierungsarzte (Vorsteher), bei dem er auch persönliche Anträge und etwaige Beschwerden vorzu-
bringen hat. Ihm ist das gesamte farbige Personal unterstellt. Er führt das Verwaltungsbureau,
die Bücher, die Kasse, den wirtschaftlichen Betrieb sowie die Inventar- und Materialverwaltung.
8 5. Den Arzten der Kaiserlichen Marine und den in Samoa ansässigen Ärzten ist es
gestattet, die aus ihrer Behandlung dem Regierungskrankenhause überwiesenen Kranken nach vor-
beriger Mitteilung an den Leiter daselbst weiterzubehandeln.
5 6. Die Krankenschwestern vom Roten Krenz haben den Anordnungen des Gouvernements
und des Hospitalleiters Folge zu leisten.
Die Krankenschwestern vom Roten Kreuz haben freie Wohnung, freie Verpflegung einschließlich
alkoholfreier Getränke und freie Wäsche, daneben eine vom Gouvernement festgesetzte Getränke-
entschädigung. Die bei Empfang von Privatbesuchen etwa zur Verabreichung gelangenden Getränke
und Mahlzeiten dürfen nur auf Kosten der den Privatbesuch empfangenden Schwester verabfolgt werden.
kei Die Krankenschwestern dürfen ohne Erlaubnis des Regierungsarztes nach 9 Uhr abends
Eeine Privatbesuche mehr empfangen. Überhaupt darf durch Empfangen von Privatbesuchen keinerlei
Etörung der Ruhe und des Dienstes eintreten. Aus besonderen Anlässen kann der leitende Arzt den
mpfang von Privatbesuchen durch die Krankenschwestern ganz untersagen.
t Den Krankenschwestern ist es ebenso wie dem gesamten anderen Personal des Regierungs-
trankenhauses unbedingt untersagt, ohne Anordnung des leitenden Arztes Medikamente und Verband-
stoffe abzugeben.
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