Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 277 28 
Bei Berechnung von Verpflegungskosten und Honorar wird der Tag der Aufnahme nicht, 
wohl aber der Tag der Entlassung voll mitgezählt. 
§* 11. Besondere Vergünstigungen treten ein: 
Europäer-Krankenhaus. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
or Bori Arztliches Verpflegungs- 
Begeichnung der Person Honorar osten 
sHFNGQG.[G* 2* 
I. Weiße Beamte des Gonvernemensssss frei frei 
2. Sonstige Angestellte des Gonvernements auf Grund besonderer Anordnung frei frei 
des Kaiserlichen Gonverneurs 
8. Sonstige weiße Beanite des Deutschen Reichs, eines deutschen Bundes- frei Satz der nächst ein- 
staates oder eines deutschen Gouvernements, die sich dienstlich im Schutz- facheren Klasse; in 
gebiete aufhalten. Angehörige der Kaiserlichen Marine und des Obser- III. Klasse 58 des 
batoriums Satzes 
1. Familienmitglieder von 1 und 3 frei desgl. 
5. Unbemittelte Weiße auf Grund besonderer Anordnung des Kaiserlichen frei frei 
Gonverneurs 
Eingeborenen= und Chinesen-Krankenhaus. 
— — — — — . . — — — 
Veri Arztliches Verpflegungs- 
Bezeichnung der Person Honorar bkoston 
— 
I. Angestellte und Arbeiter des Gouvernements sowie sonstige Farbige auf frei frei 
Grund besonderer Anordnung des Kaiserlichen Gouverneurs 
2. Strafgefangene und Untersuchungsgefanggen frei frei 
  
  
§ 12. Außer Honorar und Verpflegungskosten sind zu entrichten: 
A) An das Gouvernement: 
1. Für Operationen mit Narkose im Operationshause: 20 44; für solche in der 
Poliklinik: 10 M. 
2. Für eine normale Entbindung: 20 7. 
B) Besonderes erhöhtes Honorar bei Vornahme von Operationen, die über den Rahmen 
eines einfachen chirurgischen Eingriffs hinausgehen, an die beteiligten Arzte. 
« 8 13. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte der Verpflegungskosten. Gesunde dürfen 
in das Krankenhaus nur auf Anordnung des Gouverneurs ausgenommen und verpflegt werden. Sie 
entrichten stets den Verpflegungssatz der I. Klasse. 
4 Beamte, die, ohne krank zu sein, in dienstlicher Eigenschaft im Hospital wohnen oder ver- 
pflegt werden, haben dafür 5 J/4 für den Tag zu zahlen oder, falls es sich um einzelne Mahlzeiten 
handelt: Frühstück 1 37, Mittagessen 2 4, Abendessen 2 4. 
Dieselben niedrigen Ausnahmesätze sind zu berechnen, falls an angehörige Besucher von 
Patienten mit Genehmigung des leitenden Arztes einzelne Mahlzeiten verabfolgt werden. 
« 8 14. Bei sehr umfangreichen Verbänden kann für Verbandstoffe ein vom leitenden Arzt 
festzusetzender Betrag besonders erhoben werden. 
§* 15. Die Kranken des Europäer-Krankenhauses haben ihre Leibwäsche selbst mitzubringen. 
Sie kann auf Wunsch im Hospital gegen Entgelt gewaschen werden. 
Sämtliche Kranken haben sich den Anordnungen des leitenden Arztes und der Kranken- 
schwestern zu fügen. 
Das Rauchen in den Krankenzimmern ohne Erlaubnis des leitenden Arztes ist untersagt. 
» Bett und Hospital zu verlassen, ist den Kranken nur nach ausdrücklicher Anordnung oder 
mit Genehmigung des leitenden Arztes gestattet. 
3.
	        
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