Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Getränke jeglicher Art, Nahrungsmittel und Arzneien dürfen ohne die Genehmigung oder 
Anordnung des leitenden Arztes in das Hospital nicht eingeführt werden. 
Das eigenmächtige Betreten der Privaträume des Hospitals, insbesondere der Apotheke, 
Laboratorien und Operationsräume, ist nicht gestattet. 
Das Mitbringen von weißer oder farbiger Dienerschaft ist nur mit Genehmigung des 
leitenden Arztes gestattet. Schlafgelegenheit für diese wird nach Möglichkeit frei gewährt. Für die 
Beköstigung sind die für angehörige Besucher (§ 13 letzter Absatz) vorgeschriebenen Sätze zu entrichten. 
Kranke, die ausgehen dürfen, haben die für die Mahlzeiten angesetzten Stunden innezu- 
halten; zu anderen Zeiten werden Speisen nur auf ärztliche Verordnung verabfolgt. 
Von 7 Uhr abends bis 6 Uhr morgens mücssen sich alle Kranken im Hause befinden, von 
9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens haben sich die Kranken in ihren Zimmern aufzuhalten, soweit 
nicht der leitende Arzt etwas anderes gestattet. 
8 Besuchsstunden sind werktäglich von 4 bis 6 Uhr nachmittags, an Sonn= und Feier- 
tagen von 10 bis 12 vormittags und von 4 bis 6 nachmittags. Außerhalb dieser Stunden dürfen 
Kranke nur mit Genehmigung des leitenden Arztes besucht werden. Fuhrwerke und Pferde der 
Besucher dürfen auf dem Platz vor dem Europäer-Hospital nicht angebunden werden. 
Besucher der Kranken erhalten alkoholische Getränke nicht verabfolgt. 
Gegen mißbräuchliche Ausnutzung der Besuchsfreiheit hat der leitende Arzt einzuschreiten. 
* 17. In der öffentlichen Sprechstunde (Poliklinik) sind für die Behandlung folgende 
Sätze in bar zu erheben: 
Von Europäern des Schutzgebietes, Halbweißen und ihnen Gleichzustellenden für den 
ersten Besuch einschließlich Verband oder Arzneimittel 4%, 
für jeden folgenden Besuch 2 J/4. 
2. Von Eingeborenen für das gleiche 2 4¾ bzw. 1./4. 
3. Im Schutzgebiet nicht ansässige Europäer zahlen für die Einzelkonsultation 6.“. 
Für besonders umfangreiche Verbände kann ein angemessener Satz besonders berechnet 
werden. Für Operationen, die über den Rahmen eines einfachen chirurgischen Eingriffs hinaus- 
gehen, können die Regierungsärzte erhöhtes Honorar beanspruchen. 
§5 18. Freie ärztliche Behandlung in der Poliklinik erhalten: 
1. Die weißen und halbweißen Angestellten des Kaiserlichen Gonvernements, der Post- 
verwaltung und Angehörige der Kaiserlichen Marine. 
. Die Familienangehörigen der unter 1. genannten. 
Die eingeborenen Angestellten des Kaiserlichen Gounvernements und der Postverwaltung. 
Straf= und Untersuchungsgefangene. 
4Personen, denen von der örtlichen Verwaltungsbehörde bescheinigt ist, daß sie arm und 
ohne Verdienstmöglichkeit sind, oder die den Regierungsärzten als solche bekannt sind. 
6. Die zu Zwecken der Quarantäne oder auf Anordnung der Verwaltungsbehörde zu 
behandelnden Personen. 
*w 19. Für die rechtzeitige Einziehung der fälligen Gebühren ist in erster Linie der Kranken- 
hausverwalter verantwortlich. Er hat die eingekommenen Gelder, spätestens sobald ihre Summe 
100 ./“ erreicht, an die Gouvernements-Hauptkasse abzuliefern. Die in der Einnahme enthaltenen 
ärztlichen Honorare sind in die vierteljährlichen Einnahmesollnachweisungen nicht mit aufzunehmen. 
Die Gouvernements-Hauptkasse führt die ärztlichen Honorare, soweit sie ihr eingeliefert sind, 
vierteljährlich an den liquidierenden Regierungsarzt ab. 
Bewußtlos in das Regierungskrankenhaus aufgenommenen Kranken sind Geld und 
Wertsachen durch den Krankenhausverwalter in Gegenwart eines weißen Zeugen abzunehmen. Das 
über die Handlung aufzunehmende Protokoll ist dem leitenden Regierungsarzte vorzulegen und nebst 
den abgenommenen Gegenständen aufzubewahren. 
§* 21. Von Todesfällen im Regierungskrankenhause ist dem Bezirksamte, von Todesfällen 
Weißer außerdem dem Bezirksgerichte sofort schriftliche Mitteilung zu machen. 
§5§ 22. Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Jannar 1914 in Kraft. Am gleichen Tage tritt 
der Erlaß vom 25. April 1905, betreffend den Betrieb des Regierungshospitals (Gouv. Bl. Bd. III, 
Nr. 42), außer Kraft. 
Apia, den 27. Dezember 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schult. 
S
	        
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