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RKusführungsbestimmungen des Couverneurs von Samoa zur Verordnung des RBeichs-
kanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Kpotheken in den Schutzgebleten
Kfrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika,
vom 12. Januar 1911.7)
Vom 29. Dezember 1913.
(Samoan. Gour. Bl. 1911. Bd. V., Nr. 2, S. 11 f#l.)
-t Auf Grund der 88 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers,
betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der
B mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird hierdurch bestimmt,
olgt:
Hausapotheken.
8 1. Befinden sich innerhalb des Stadtbezirks Apia Hausapotheken der in § 7 Abs. 2
der Verordnung des Reichskanzlers bezeichneten Art, so dürfen von diesen Medikamente nur zum
sofortigen Gebrauch abgegeben werden.
Der Gouverneur ist befugt anzuordnen, daß in den Hausapotheken auch die Arzneimittel
der Tabelle B und C des deutschen Arzneibuches oder nur bestimmte Arten solcher Arzneimittel
gehalten werden dürfen.
5 2. Die zum Betriebe von Hausapotheken gemäß § 7 der Reichskanzlerverordnung
erforderliche schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs ist für sämtliche derartige Apotheken bis zum
31. Jannar 1914 einzuholen, und zwar unter Angabe der Persönlichkeit, die zur Abgabe von
Arzneimitteln ermächtigt werden soll.
#§* 3. Die in bereits bestehenden Hausapotheken zur Zeit vorhandenen Arzneimittel, die
den Anforderungen des deutschen Arzneibuches nicht genügen, dürfen bis zum 30. Juni 1914 ver-
wendet werden.
Berechnung der Arzneipreise.
§* 4. Für die Berechnung von Arzneien und sonstigen Zubereitungen ist die jeweils im
Deutschen Reiche geltende Arzneitaxe mit einem Aufschlag von 150 v. H., bei spiritushaltigen Prä-
paraten 200 v. H. zugrunde zu legen. Für die Anfertigung von Medikamenten in der Zeit von
8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens darf der Aufschlag um weitere 50 v. H. erhöht werden.
§ 5. Die Berechnung von fertig aus Deutschland bezogenen bzw. fabrikmäßig hier im
Lande hergestellten Arzueimitteltabletten sowie anderer Mittel, für die Preise in der Taxe nicht
besonders ausgeworfen sind, hat in folgender Weise zu geschehen: Unter Zugrundelegung der Engros-
Einkaufspreise ist gemäß der in der Taxe aufgeführten Grundsätze für die Berechnung der Arznei-
mittelpreise ein den Taxbestimmungen entsprechender Preis festzustellen und durch Hinzurechnung des
zulässigen Aufschlages der Verkaufspreis zu ermitteln.
6 Bei Abgabe von Tabletten hat diese Art der Preisfestsetzung, d. h. ohne Anrechnung von
Rezepturkosten, immer zu erfolgen, wenn es sich um Dispensation von 50 oder mehr Tabletten
hleicher Art auf einmal handelt.
Kleinere Mengen dürfen nach den Grundsätzen für die Berechnung der Arzueipreise be-
rechnet werden.
5 6. Bei Abgabe von Arzneimitteln an Eingeborenen-Polikliniken ist höchstens ein Auf-
schlag von 75 v. H. zulässig.
Abgabe starkwirkender Arzneimittel.
§ 7. Die Vorschriften, betreffend Abgabe starkwirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffen-
heit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken (vom 13. Mai 1896 und
22. März 1898) treten gemäß der Reichskanzlerverordnung in Kraft. Der Gouverneur ist jedoch
befugt zu gestatten, daß zur Erleichterung des Arzneimittelverkehrs folgende starkwirkende Arznei-
mittel seitens bestimmter Apotheken oder Zweigapotheken auch ohne ärztliche Verordnung abgegeben
werden dürfen:
1. Acidum tannicum cum Opio in Tabletten,
2. Hydrargyrum chloratum - -
3. » biehloratum - -
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, Nr. 2, S. 41 ff.