Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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je ein bezeichneter Worzellammörier für Gifte, Morphium, Jodoformium, 
eine eiserne und eine aus Holz, Hartgummi oder Horn hergestellte Pillenmaschine, letztere für die 
Mittel der Tabelle m des Arzneibuches bestimmt, mit „Gift“ bezeichnet, 
ein Handdampfkocher mit je einer Infundierbüchse von Zinn und Porgellan und den erforderlichen 
Koliervorrichtungen, 
außerdem Pulverschiffchen von Horn oder Hartgummi, Spatel, Löffel von Horn, Holz, Hartgummi 
oder edlem Metall, darunter bezeichnete Löffel, je einer für Gifte, Morphium und Jodoformium, 
endlich die erforderlichen Gefäße, Kästchen usw. zur Aufnahme der zubereiteten Arzneien in 
ausreichender 
des Die Ausstattung mit Geräten, sowie mit Wagen und Gewichten (§ 4) richtet sich nach dem Umfange 
Weschäftbetriebes 
richt § 7. In der Offizin oder in einem Nebenraume (Laboratorium) ist eine Reinigungs= (Spül-) Bor- 
Rung, wenn möglich mit fließendem Wasser, anzubringen. 
loj §* 8. Die Arzueimittel sind in Behältnissen von Glas, Porzellan, Steingut, verzinntem Blech, geruch- 
sem Holz oder sonst geeignetem Material aufzubewahrer 
nach Die Arzneibehältnisse sind in den durch den Vundesratsbeichluh vom 13. Mai 1896 bestimmten Farben 
v7 h der Nomenklatur des Arzneibuches inhaltsgemäß in danerhafter Schrift deutlich zu begeichnen: lackierte 
bierschilder mit Druck= oder deutlicher Schrift sind zulässig. 
Für die Standgefäße der Säuren und Laugen, sowie des Bromum und Jodum ist radierte Schrift statthaft. 
Sämtliche Behältuisse und Bezeichnungen sind in gutem Zustande zu erhalten 
b §J 9. Jedes Arzneibehältnis darf nur das der äußeren Bezeichnung entsprechende Argneimittel ent- 
balten in geteilten Kästen oder in Kästen mit einzeln bezeichneten Einsatzgefäßen von geeignetem Material 
lann derselbe Stoff in verschiedener Form (ganz und zerkleinert) aufbewahrt werden. Papierbentel als Einlagen 
in Kästen sind unstatthaft. 
wer Auf Arzneimittel, welche zur schnelleren Abgabe verpackt in ordnungsmäßigen Behältnissen aufbewahrt 
erden, findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
w Arzueispezialitäten dürfen nur dann gemeinsam in Schränken oder Schiebekästen aufbewahrt werden, 
enn sie in abgeschlossenen Packungen sich befinden, einzeln bezeichnet, sowie ordnungsmäßig und übersichtlich 
aufgestellt gind Eine äußere Bezeichnung der Schränke oder Schiebekästen ist in diesem Falle nicht erforderlich. 
10. Die sehr vorsichtig aufzubewahrenden Mittel (Tab. B des Arzneibuches), sowie alle dort nicht 
berzeichenn Mittel von gleicher Wirkung mit Ausnahme des Phosphors, welcher in den Arzneikeller gehört, 
1 ürfen in der Ofüzi oder in einem geeigneten Nebenraum in kleinen Mengen in einem besonderen, äußerlich 
% „Gift“ oder „Tab. B“ oder „Venena“ bezeichneten Behältnisse vorrätig gehalten werden. Hinter der äußeren 
ür veistwode zweiche außer r der Zeit der Benutzung stets verschlossen zu halten ist, müssen drei oder vier eben- 
sals verschließbare Abteilungen (Schränkchen oder zum Verschließen eingerichtete Schubfächer), je eine zur Auf- 
ahme der Alcaloida, bei welchen auch die Cyanverbindungen aufbewahrt werden können, Arsenekalia und 
zusrentiglig, sich befinden. Die Türen dieser Abteilungen sind mit entsprechender dauerhafter Bezeichnung 
ersehen 
od In diesem Giftbehältnis oder in einem besonderen Ksichen müssen sich die mit „Gift“ oder „Tab. B" 
er „Venena“ bezeichneten Geräte, mindestens: 1 Wage, 1 Löffel, 1 Mörser ebenfalls befinden: diese sind stets 
für die Verabfolgung und Verarbeitung jener Stoffe zu benutzen und nach dem Gebrauche sorgfältigst zu reinigen. 
Der Schlüssel zum Giftbehältnis ist zuverlässig aufzubewahren. 
v §* 11. Die vorsichtig aufzubewahrenden Mittel (Tab. C des Arzneibuches), sowie alle dort nicht 
derseichneten Mittel von gleicher, Wirlung sind in besonderen, nur für diese Mittel bestimmten Abteilungen 
er Warengestelle munerzubringen 
( orphium lund dessen Salze, sowie für die Regeptur vorrätige Zubereitungen derselben 
rree Tabletten) sind in der Offizin gesondert aufzubewahren 
Als „ubereitungen des Morphium und seiner Salze für die Rczeptur sind allein zulässig: 
ne Verreibung von 1 Teil des d#lorphium bydrochloricum oder eines anderen Morphiumsalzes 
mit 9 Teilen Ingcer, · 
2. Lösungen von 1 Teil dieser Salze in 49 Teilen: 
a) aqun destillatn, 
b) aqua amyghlarum amararum. 
3. Tabletten, 
4. Injektionen in Ampullen. 
Wi ts Standgefäße für Morphium, dessen Salze und die vorbezeichneten Zubereitungen sind dreieckige 
2 äser zu verwenden, welche an einer Seite die vorschriftsmäßige Bezeichnung des Inhalts in eingebrannter 
oter Schrift auf weißem Schilde tragen. 
en Es ist verboten, abgeteilte Pulver von Morphium oder dessen Salzen, sowie von Hydrargrrum 
an Olatum oder — abgesehen von Abs. 2 Nr. 1 dieses Paragraphen — Verreibungen dieser Mittel mit 
nderen Stoffen vorrätig zu halten. 
se 81 Lösungen von Erxtrakten mit Ausnahme der narkotischen, abgeteilte Pulver für die Rezeptur, 
Unlige eiroe Aufgüsse, mit Ausnahme der in das Arzneibuch aufgenommenen, dürfen nicht vorrätig 
lten w 
alzlösungen vorrätig zu halten, ist gestattet wenn die gelöste Substanz nicht zersetzbar und die 
Tösung hah ist; das Lösungsverhältnis ist auf der Signatur des Standgefäßes in gleicher Weise wie die 
egeichnung des Inhalts zu vermerken. Die Lösungen sind ordnungsmäßig aufzubewahren. 
sor 8 14. Diejenigen Mittel, welche durch Lichteinfluß leiden, sind in schwarzen oder gelben Gläsern oder 
us0 nach Vorschrift des Arzneibuches, alle übrigen Mittel so aufzubewahren, daß sie in tadellosem Zustande
	        
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